Das Symptom
Der Internetvertrag läuft seit anderthalb Jahren, noch sechs Monate bis zum Ende der Mindestlaufzeit. Der Router ist altersschwach, also wird im Kundenportal das neue Modell desselben Anbieters bestellt, oder eine TV-Option, oder ein zweiter Mobilfunkvertrag im Paket. Drei Klicks, fertig.
Beim nächsten Blick ins Portal steht ein neues Vertragsende: 24 Monate ab heute. Die Hotline erklärt, mit der Zusatzbestellung sei der Vertrag erneuert worden, das stehe so in den Bedingungen, und man habe die ja akzeptiert. Die geplante Kündigung zum ursprünglichen Termin ist damit scheinbar vom Tisch.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Vorstellung, jede Änderung am Vertrag setze die Laufzeit zurück, ist verbreitet und bequem für den Anbieter. Das Telekommunikationsgesetz hat sie für Paketverträge in einen eigenen Absatz gefasst, und der sagt das Gegenteil.
Zuerst der Anwendungsbereich. § 66 Absatz 1 TKG nennt den Paketvertrag: ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket für Verbraucher, das mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst. Für einen solchen Vertrag gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 „für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen“. Der Router im Paket, der Fernsehdienst, das Endgerät: Sie werden vom Kundenschutz des Telekommunikationsrechts miterfasst, obwohl sie für sich genommen keine Telekommunikationsdienste sind.
Dann der Satz, um den es geht. § 66 Absatz 3 Satz 1 TKG: Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter bereitgestellt oder vertrieben werden, „darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden“. Die ursprüngliche Laufzeit bleibt also, was sie war. Satz 2 enthält die einzige Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.“ Zwei Bedingungen stecken darin: ausdrücklich, und bei der Bestellung. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die irgendwann einmal akzeptiert wurden, ist weder das eine noch das andere. Eine Zustimmung, die der Anbieter nach der Bestellung per Portal-Hinweis unterstellt, ist es ebenfalls nicht.
Was der Text nicht sagt, gehört dazugesagt: § 66 Absatz 3 verbietet die Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit. Er sagt nichts darüber, welche Laufzeit der zusätzliche Dienst oder das zusätzliche Gerät selbst haben darf. Ob ein dazubestelltes Gerät eine eigene Ratenlaufzeit hat, regelt der Vertrag über dieses Gerät; der Ausgangsvertrag wird davon nach Absatz 3 nicht länger.
Dass der Anbieter das nicht wegbedingen kann, folgt aus § 71 Absatz 1 TKG: Von den Vorschriften dieses Teils darf, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden“. § 66 Absatz 3 bestimmt ein anderes nur für die ausdrückliche Zustimmung bei der Bestellung. Und § 71 Absatz 3 TKG erstreckt § 66 „auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht“, es sei denn, diese haben ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung zugestimmt. Das Ladengeschäft mit Internet- und Telefonpaket steht damit an derselben Stelle wie der Privatkunde, solange es keinen Verzicht unterschrieben hat.
§ 66 hat noch einen zweiten Absatz, der in die andere Richtung hilft. Ist ein Bestandteil des Pakets bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit kündbar, „kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen“. Wer also wegen eines nie gelieferten Bestandteils vorzeitig kündigen darf, muss sich nicht mit dem Rest des Pakets abfinden. Ob der einzelne Bestandteil kündbar ist, sagt § 66 nicht; das ergibt sich aus den Vorschriften, die für ihn gelten.
Die Reihenfolge für den Betroffenen: Bestellbestätigung der Zusatzleistung auf eine ausdrückliche Zustimmung zur Verlängerung durchsehen, ursprüngliches Laufzeitende aus dem Ausgangsvertrag festhalten, dem Anbieter § 66 Absatz 3 und § 71 Absatz 1 TKG nennen und zum ursprünglichen Termin kündigen. Das neue Datum im Portal ist bis dahin eine Anzeige, keine Rechtslage.