Das Symptom
Der psychiatrische Arztbrief oder der Laborbefund einer Infektion soll nicht in der nächsten Praxis auf dem Bildschirm stehen. In der App ist der Papierkorb das erste, was man findet, also wird gelöscht. Die Kopie ist damit aus der eigenen Akte verschwunden; die Praxis, die den Befund erstellt hat, behält ihn ohnehin. Beim nächsten Umzug, Arztwechsel oder Notfall fehlt genau das Dokument, das man eigentlich nur vor einem bestimmten Gegenüber verbergen wollte. Oder umgekehrt: Der Mensch lässt die heiklen Daten überhaupt erst hochladen, weil er nicht weiß, dass er direkt in der Praxis widersprechen kann, bevor etwas übermittelt wird.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 337 Absatz 2 Satz 1 SGB V nennt zwei verschiedene Rechte in einem Satz: Der Versicherte ist berechtigt, Daten in der ePA „eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben“. Löschen ist endgültig. Beschränken ist umkehrbar, und das Gesetz sagt auch, wie weit es geht: § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe v verlangt, dass Versicherte „die Verarbeitung sowohl von spezifischen Dokumenten oder Datensätzen als auch von Gruppen von Dokumenten gemäß § 337 Absatz 2 so beschränken können, dass diese nur durch den Versicherten verarbeitbar sind“. Das Dokument bleibt, nur der Versicherte sieht es.
Die Warnung in der App ist keine Zumutung der Kasse, sondern Buchstabe q derselben Vorschrift: Versicherte müssen „vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf die Möglichkeit, den Zugriff auf Daten zu beschränken, sowie auf die möglichen Folgen einer Löschung und einer Beschränkung des Zugriffs hingewiesen werden“. Wer diesen Hinweis wegklickt, hat ihn vom Gesetzgeber bekommen.
Noch früher setzt § 347 Absatz 1 Satz 4 an. Die Praxis muss Versicherte vor der Übermittlung von Daten, „deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen“, auf das Widerspruchsrecht hinweisen, und sie muss den Widerspruch nach Satz 5 in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. Wer das Gespräch in der Praxis führt, hat hinterher nichts zu löschen.
Eine Grenze hat das Löschen selbst: Nach § 337 Absatz 2 Satz 4 „kann der jeweilige Anwendungsfall nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden“, wenn es um Datensätze geht, die wie die Medikationsliste gesamthaft verarbeitet werden. Ein einzelner falscher Eintrag ist also ein Fall für die Praxis, die ihn geschrieben hat, nicht für den Papierkorb. Und was versehentlich weg ist, kann nach § 347 Absatz 2 Satz 3 aus vorangegangenen Behandlungen erneut übermittelt werden; das Original hat die Praxis noch.
Also: nicht löschen, sondern beschränken. Nicht wegklicken, sondern lesen. Und am besten schon im Sprechzimmer entscheiden, was gar nicht erst in die Akte soll.