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ePA: Befund gelöscht statt verborgen

§ 337 Absatz 2 SGB V trennt Löschen und Beschränken. § 342 verlangt vor dem Löschen einen Hinweis auf die Beschränkung; die App muss warnen.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 337, 342, 347 und 353 SGB V, ePA-App der Krankenkasse (Beschränken statt Löschen), Das Gespräch in der Praxis vor der Übermittlung, Ombudsstelle der Krankenkasse nach § 342a SGB V
Gilt für:
Deutschland, gesetzlich Versicherte, SGB V in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195), Elektronische Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V; Anwendungsfälle nach § 342 Absatz 2a bis 2c sind nach § 337 Absatz 2 Satz 4 nur in ihrer Gesamtheit löschbar

Das Symptom

Der psychiatrische Arztbrief oder der Laborbefund einer Infektion soll nicht in der nächsten Praxis auf dem Bildschirm stehen. In der App ist der Papierkorb das erste, was man findet, also wird gelöscht. Die Kopie ist damit aus der eigenen Akte verschwunden; die Praxis, die den Befund erstellt hat, behält ihn ohnehin. Beim nächsten Umzug, Arztwechsel oder Notfall fehlt genau das Dokument, das man eigentlich nur vor einem bestimmten Gegenüber verbergen wollte. Oder umgekehrt: Der Mensch lässt die heiklen Daten überhaupt erst hochladen, weil er nicht weiß, dass er direkt in der Praxis widersprechen kann, bevor etwas übermittelt wird.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 337 Absatz 2 Satz 1 SGB V nennt zwei verschiedene Rechte in einem Satz: Der Versicherte ist berechtigt, Daten in der ePA „eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben“. Löschen ist endgültig. Beschränken ist umkehrbar, und das Gesetz sagt auch, wie weit es geht: § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe v verlangt, dass Versicherte „die Verarbeitung sowohl von spezifischen Dokumenten oder Datensätzen als auch von Gruppen von Dokumenten gemäß § 337 Absatz 2 so beschränken können, dass diese nur durch den Versicherten verarbeitbar sind“. Das Dokument bleibt, nur der Versicherte sieht es.

Die Warnung in der App ist keine Zumutung der Kasse, sondern Buchstabe q derselben Vorschrift: Versicherte müssen „vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf die Möglichkeit, den Zugriff auf Daten zu beschränken, sowie auf die möglichen Folgen einer Löschung und einer Beschränkung des Zugriffs hingewiesen werden“. Wer diesen Hinweis wegklickt, hat ihn vom Gesetzgeber bekommen.

Noch früher setzt § 347 Absatz 1 Satz 4 an. Die Praxis muss Versicherte vor der Übermittlung von Daten, „deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen“, auf das Widerspruchsrecht hinweisen, und sie muss den Widerspruch nach Satz 5 in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. Wer das Gespräch in der Praxis führt, hat hinterher nichts zu löschen.

Eine Grenze hat das Löschen selbst: Nach § 337 Absatz 2 Satz 4 „kann der jeweilige Anwendungsfall nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden“, wenn es um Datensätze geht, die wie die Medikationsliste gesamthaft verarbeitet werden. Ein einzelner falscher Eintrag ist also ein Fall für die Praxis, die ihn geschrieben hat, nicht für den Papierkorb. Und was versehentlich weg ist, kann nach § 347 Absatz 2 Satz 3 aus vorangegangenen Behandlungen erneut übermittelt werden; das Original hat die Praxis noch.

Also: nicht löschen, sondern beschränken. Nicht wegklicken, sondern lesen. Und am besten schon im Sprechzimmer entscheiden, was gar nicht erst in die Akte soll.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    In der App zuerst Beschränken suchen, nicht den Papierkorb

    § 337 Absatz 2 Satz 1 SGB V gibt zwei Rechte: eigenständig löschen und den Zugriff beschränken sowie die Beschränkung aufheben. Nur das zweite ist umkehrbar. Nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe v muss die Akte einzelne Dokumente oder Gruppen so beschränken können, dass sie nur noch der Versicherte selbst verarbeiten kann. Das ist der Schalter für ‚die nächste Praxis soll das nicht sehen'.

  2. 2.

    Den Löschhinweis lesen, nicht wegklicken

    Der Hinweis vor dem Löschen ist nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q Pflichtbestandteil der Akte: Er nennt die Möglichkeit der Beschränkung und die Folgen von Löschung und Beschränkung. Wer ihn liest, sieht die Alternative, bevor das Dokument weg ist. Was gelöscht ist, kommt aus der ePA nicht zurück; die Praxis behält zwar ihr Original, muss es aber erneut übermitteln.

  3. 3.

    Bei heiklen Diagnosen schon in der Praxis widersprechen

    Vor der Übermittlung stigmatisierungsgeeigneter Daten muss die Praxis nach § 347 Absatz 1 Satz 4 auf das Widerspruchsrecht hinweisen und einen Widerspruch nach Satz 5 in der Behandlungsdokumentation protokollieren. Wer das Gespräch führt, bevor der Befund in die Akte geht, muss hinterher weder löschen noch beschränken. Absatz 3 Satz 6 ergänzt für die weiteren Befunde den Hinweis auf die Beschränkungsmöglichkeit.

  4. 4.

    Anwendungsfälle nicht wegen eines Eintrags ganz löschen

    Medikationsliste und andere Anwendungsfälle nach § 342 Absatz 2a bis 2c sind nach § 337 Absatz 2 Satz 4 nur in ihrer Gesamtheit löschbar. Ein einzelner falscher Eintrag ist ein Fall für die Praxis, die ihn erzeugt hat; eine unerwünschte Einrichtung ist ein Fall für den Widerspruch gegen deren Zugriff auf die Anwendungsfälle nach § 353 Absatz 1 Satz 3, der in der App erklärt wird.

  5. 5.

    Versehentlich Gelöschtes erneut übermitteln lassen

    § 347 Absatz 2 Satz 3 SGB V erlaubt den Leistungserbringern, Laborbefunde, Befundberichte und Arztbriefe auch aus vorangegangenen Behandlungen in die ePA zu übermitteln, soweit sie dort erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Leistungserbringers für die Versorgung erforderlich ist. Das Original liegt also noch in der Praxis; freundlich fragen, erneut übermitteln lassen, diesmal beschränken statt löschen.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ich will nicht, dass die nächste Praxis einen bestimmten Befund sieht. Muss ich ihn löschen?

Nein, und das Gesetz nennt beide Wege in einem Satz. § 337 Absatz 2 Satz 1 SGB V: Der Versicherte ist berechtigt, Daten in der ePA „eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben“. Löschen ist endgültig, Beschränken ist umkehrbar. § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe v verlangt, dass einzelne Dokumente oder Gruppen so beschränkt werden können, „dass diese nur durch den Versicherten verarbeitbar sind“: Das Dokument bleibt in der Akte, sehen kann es nur noch der Versicherte.

?Warum zeigt die App vor dem Löschen eine Warnung? Will die Kasse mich nur abhalten?

Die Warnung ist gesetzlich vorgeschrieben, nicht Kassenmarketing. § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q verlangt, dass die Versicherten „vor dem Löschen von Daten in der elektronischen Patientenakte auf die Möglichkeit, den Zugriff auf Daten zu beschränken, sowie auf die möglichen Folgen einer Löschung und einer Beschränkung des Zugriffs hingewiesen werden“. Wer die Warnung wegklickt, hat sie vom Gesetzgeber bekommen. Sie nennt die Alternative beim Namen; lesen lohnt sich.

?Kann ich verhindern, dass ein heikler Befund überhaupt in die Akte kommt?

Ja, und zwar in der Praxis, vor der Übermittlung. § 347 Absatz 1 Satz 4 SGB V verpflichtet die Leistungserbringer, Versicherte vor der Übermittlung von Daten, „deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen“, auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen; nach Satz 5 ist ein daraufhin erklärter Widerspruch in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Der Befund bleibt dann in der Praxisakte und kommt gar nicht erst in die ePA.

?Ich habe die Medikationsliste gelöscht, weil ein Eintrag falsch war. War das richtig?

Vermutlich nicht, denn Anwendungsfälle wie die Medikationsliste lassen sich nur als Ganzes löschen. § 337 Absatz 2 Satz 4: Soweit es sich um Datensätze handelt, die als Anwendungsfälle nach § 342 Absatz 2a bis 2c gesamthaft verarbeitet werden, „kann der jeweilige Anwendungsfall nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden“. Ein falscher Eintrag wird in der Praxis korrigiert, die ihn geschrieben hat; wer stattdessen die Liste löscht, verliert alle Einträge. Wer eine bestimmte Einrichtung vom Anwendungsfall fernhalten will, nutzt den Widerspruch nach § 353 Absatz 1 Satz 3 statt des Papierkorbs.

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