Das Symptom
Ein Entwickler dekompiliert eine lizenzierte Bibliothek oder ein Konkurrenzprodukt, ‚um zu verstehen, wie es funktioniert’, um einen Fehler zu umgehen oder um die Lizenzabfrage loszuwerden. Die Überzeugung: Wer die Software gekauft hat, darf mit ihr auf seinem Rechner machen, was er will, und Reverse Engineering sei ohnehin legal. Das Gesetz erlaubt die Dekompilierung tatsächlich, aber für genau einen Zweck, unter drei Bedingungen, und es verbietet, die gewonnenen Informationen für etwas anderes zu benutzen.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 69e Absatz 1 UrhG macht die Zustimmung des Rechtsinhabers entbehrlich, „wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten“, und stellt drei Bedingungen: Die Handlung erfolgt durch den Lizenznehmer oder eine andere berechtigte Person; die Informationen sind „noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht“; die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Absatz 2 verbietet, die Informationen „zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden“ zu lassen, sie an Dritte weiterzugeben oder sie „für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform“ zu nutzen. Neugier, Fehlersuche oder Lizenzabfrage stehen nicht in Absatz 1.
Was ohne Decompiler erlaubt ist, steht in § 69d Absatz 3: Der Berechtigte kann „das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln“, wenn das durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern geschieht, zu denen er berechtigt ist. Das trägt weiter, als es klingt, weil § 69a Absatz 2 Satz 2 sagt, dass „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze“, nicht geschützt sind. Die Idee hinter der Schnittstelle darf man ermitteln; den Code dahinter nur unter § 69e.
§ 69g Absatz 2 erklärt Vertragsklauseln gegen § 69d Absatz 3 und § 69e für nichtig: Die Lizenz kann die Black-Box-Analyse nicht verbieten und die zulässige Dekompilierung auch nicht. Das Gesetz begrenzt die Dekompilierung aber von sich aus, und diese Grenze gilt auch dort, wo die Lizenz schweigt.
Die Fehlerbehebung schließlich hat ihren eigenen Absatz: § 69d Absatz 1 erlaubt die bestimmungsgemäße Benutzung „einschließlich der Fehlerberichtigung“, aber nur „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“. Hier darf der Vertrag einschränken. Wer einen Fehler in gekaufter Software selbst beheben will, liest also zuerst die Lizenz, und erst dann entscheidet sich, ob überhaupt ein Werkzeug gebraucht wird.