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Dekompilieren nur für die Schnittstelle erlaubt: § 69e UrhG

§ 69e UrhG erlaubt Dekompilierung nur für die Interoperabilität eines eigenen Programms, und nur, wenn die Informationen nicht ohnehin offenliegen.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 69a, 69d, 69e und 69g UrhG, Schriftliche Anfrage nach Schnittstellendokumentation beim Hersteller, Werkzeuge zur Beobachtung des laufenden Programms (Protokolle, Netzwerkmitschnitt), Protokoll über Zweck und Umfang einer Dekompilierung
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Computerprogramme nach § 69a UrhG

Das Symptom

Ein Entwickler dekompiliert eine lizenzierte Bibliothek oder ein Konkurrenzprodukt, ‚um zu verstehen, wie es funktioniert’, um einen Fehler zu umgehen oder um die Lizenzabfrage loszuwerden. Die Überzeugung: Wer die Software gekauft hat, darf mit ihr auf seinem Rechner machen, was er will, und Reverse Engineering sei ohnehin legal. Das Gesetz erlaubt die Dekompilierung tatsächlich, aber für genau einen Zweck, unter drei Bedingungen, und es verbietet, die gewonnenen Informationen für etwas anderes zu benutzen.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 69e Absatz 1 UrhG macht die Zustimmung des Rechtsinhabers entbehrlich, „wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten“, und stellt drei Bedingungen: Die Handlung erfolgt durch den Lizenznehmer oder eine andere berechtigte Person; die Informationen sind „noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht“; die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Absatz 2 verbietet, die Informationen „zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden“ zu lassen, sie an Dritte weiterzugeben oder sie „für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform“ zu nutzen. Neugier, Fehlersuche oder Lizenzabfrage stehen nicht in Absatz 1.

Was ohne Decompiler erlaubt ist, steht in § 69d Absatz 3: Der Berechtigte kann „das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln“, wenn das durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern geschieht, zu denen er berechtigt ist. Das trägt weiter, als es klingt, weil § 69a Absatz 2 Satz 2 sagt, dass „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze“, nicht geschützt sind. Die Idee hinter der Schnittstelle darf man ermitteln; den Code dahinter nur unter § 69e.

§ 69g Absatz 2 erklärt Vertragsklauseln gegen § 69d Absatz 3 und § 69e für nichtig: Die Lizenz kann die Black-Box-Analyse nicht verbieten und die zulässige Dekompilierung auch nicht. Das Gesetz begrenzt die Dekompilierung aber von sich aus, und diese Grenze gilt auch dort, wo die Lizenz schweigt.

Die Fehlerbehebung schließlich hat ihren eigenen Absatz: § 69d Absatz 1 erlaubt die bestimmungsgemäße Benutzung „einschließlich der Fehlerberichtigung“, aber nur „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“. Hier darf der Vertrag einschränken. Wer einen Fehler in gekaufter Software selbst beheben will, liest also zuerst die Lizenz, und erst dann entscheidet sich, ob überhaupt ein Werkzeug gebraucht wird.

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  1. 1.

    Zuerst beim Hersteller nach Schnittstellendokumentation fragen und die Anfrage aufbewahren

    § 69e Absatz 1 Nummer 2 UrhG verlangt, dass die Informationen „noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht“ sind. Wer nie gefragt hat, kann das nicht belegen. Die schriftliche Anfrage mit Datum und die Antwort oder das Ausbleiben der Antwort sind der Nachweis, dass der erste Weg versucht wurde, bevor der zweite beschritten wird.

  2. 2.

    Black-Box-Analyse nach § 69d Absatz 3 nutzen, bevor ein Decompiler läuft

    Das Programm laufen lassen, Protokolle lesen, Datenverkehr mitschneiden, Ein- und Ausgaben vergleichen: Das ist Beobachten, Untersuchen und Testen im Sinne von § 69d Absatz 3, zulässig ohne Zustimmung und nach § 69g Absatz 2 vertraglich nicht abdingbar. Viele Schnittstellen lassen sich so vollständig ermitteln; die Dekompilierung ist das letzte Mittel, nicht das erste.

  3. 3.

    Wenn dekompiliert wird: nur die für die Schnittstelle nötigen Teile, Zweck und Umfang protokollieren

    § 69e Absatz 1 Nummer 3 beschränkt die Handlung auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Welche Module, welche Funktionen, mit welchem Ziel: Das Protokoll ist später der einzige Beleg dafür, dass die Grenze eingehalten wurde. Ein vollständig dekompiliertes Programm auf der Festplatte spricht gegen den, der es dort liegen hat.

  4. 4.

    Gewonnene Informationen weder weitergeben noch für ein ähnliches Produkt verwenden

    § 69e Absatz 2 verbietet die Verwendung zu anderen Zwecken, die Weitergabe an Dritte außer zur Interoperabilität und die Nutzung für ein Programm mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform. Die Schnittstellenbeschreibung bleibt beim eigenen Projekt und wird nicht zum Bauplan für einen Nachbau.

  5. 5.

    Fehlerbehebung an gekaufter Software läuft über § 69d Absatz 1, also Lizenz lesen

    Die bestimmungsgemäße Benutzung „einschließlich der Fehlerberichtigung“ ist nach § 69d Absatz 1 ohne Zustimmung erlaubt, aber nur „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“. Anders als bei Absatz 2 und 3 darf der Vertrag hier einschränken. Wer einen Fehler im gekauften Programm selbst beheben will, liest zuerst die Lizenz, nicht den Decompiler-Output.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ich habe die Software gekauft. Darf ich sie dekompilieren, um zu verstehen, wie sie funktioniert?

Nicht aus diesem Grund. § 69e Absatz 1 UrhG macht die Zustimmung des Rechtsinhabers nur entbehrlich, „wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten“. Neugier, Fehlersuche oder das Entfernen einer Lizenzabfrage stehen nicht in Absatz 1. Der Zweck ist genau einer: die Schnittstelle zum eigenen Programm.

?Welche Bedingungen muss ich dafür einhalten?

Drei, alle in § 69e Absatz 1. Erstens muss die Handlung vom Lizenznehmer oder einer anderen zur Verwendung berechtigten Person oder in deren Namen vorgenommen werden. Zweitens dürfen die Informationen „für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht“ sein; wer die Schnittstellendokumentation beim Hersteller bekommen könnte, darf nicht stattdessen dekompilieren. Drittens müssen sich die Handlungen „auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind“ beschränken. Nicht das ganze Programm, nur die Schnittstelle.

?Was darf ich mit den gewonnenen Informationen machen?

Wenig, und das steht in Absatz 2. Die Informationen dürfen nicht „zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden“, nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, das ist für die Interoperabilität notwendig, und nicht „für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform“ verwendet werden. Wer dekompiliert, um ein Konkurrenzprodukt nachzubauen, hat Absatz 2 Nummer 3 gegen sich.

?Und was ist ohne Decompiler erlaubt?

Beobachten, untersuchen, testen. § 69d Absatz 3 UrhG erlaubt dem Berechtigten ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, „das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln“, wenn das durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern geschieht, zu denen er berechtigt ist. Dazu passt § 69a Absatz 2 Satz 2: Ideen und Grundsätze, „einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze“, sind nicht geschützt. Und § 69g Absatz 2 erklärt Vertragsklauseln gegen § 69d Absatz 3 und § 69e für nichtig: Die Lizenz kann die Beobachtung nicht verbieten, das Gesetz begrenzt die Dekompilierung aber von sich aus.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) – § 69e Dekompilierung, Absätze 1 und 2

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [3]

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

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