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Datenschutzbeauftragter: ab 20 Personen, nicht ab zehn

§ 38 BDSG zählt Personen, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, Schwelle 20. Für zwei Fallgruppen gilt die Pflicht ohne jede Mindestzahl.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Liste der Beschäftigten mit ihren tatsächlichen Aufgaben, Übersicht, welche Programme im Betrieb personenbezogene Daten verarbeiten
Gilt für:
Deutschland, nichtöffentliche Stellen nach § 38 BDSG (Verantwortliche und Auftragsverarbeiter), Bundesdatenschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139; Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 laut Seite textlich nachgewiesen)

Das Symptom

Ein Handwerksbetrieb wächst. Erst sind es sechs, dann elf Leute, und irgendwann fällt beim Stammtisch der Satz, ab zehn Mitarbeitern brauche man einen Datenschutzbeauftragten. Der Chef beauftragt hektisch einen externen Dienstleister, unterschreibt einen Vertrag und fragt sich, was der Mensch eigentlich tun soll. Im Nachbarbetrieb läuft es umgekehrt: Dort sind es zwölf Beschäftigte, alle am Rechner, und man ist sicher, dass die Pflicht erst bei zwanzig beginnt, also gar nichts zu tun sei, auch beim Datenschutz insgesamt nicht.

Ein dritter Fall ist der heikelste: Eine kleine Agentur mit vier Leuten verdient ihr Geld damit, Adressdaten aufzubereiten und weiterzugeben. Sie zählt Köpfe, kommt auf vier und hält das Thema für erledigt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Zahl zehn steht in § 38 BDSG nicht. Der Absatz 1 nennt eine andere Schwelle und beschreibt sie genau: Zu benennen ist, „soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“. Das ist keine Zählung der Belegschaft. Es zählt, wer dauerhaft am Rechner, an der Kasse oder im Programm mit personenbezogenen Daten arbeitet. Der Lagerhelfer ohne Bildschirm zählt nicht, die Kollegin, die täglich Aufträge mit Kundennamen in der Branchensoftware anlegt, dagegen schon.

Die zweite Hälfte des Absatzes ist der Teil, den kaum jemand kennt, und er dreht den dritten Fall um. Wer Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung unterliegen, oder wer personenbezogene Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung, zur anonymisierten Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet, muss benennen, und zwar „unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen“. Die Adressagentur mit vier Leuten ist damit nicht unter der Schwelle, sondern gar nicht von ihr betroffen.

Und der zweite Fall irrt auf andere Weise. § 38 ist keine Befreiung vom Datenschutz, sondern eine Benennungspflicht, die ausdrücklich „Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c“ der Datenschutz-Grundverordnung gilt. Was die Verordnung selbst an Pflichten auferlegt, hängt nicht an der Zahl 20.

Bleibt die Frage, warum die freiwillige Benennung nicht dasselbe ist wie die verpflichtende. § 38 Absatz 2 lässt den besonderen Schutz aus § 6 Absatz 4, nach dem eine Abberufung nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig ist, nur gelten, wenn die Benennung verpflichtend ist. Wer also bei elf Leuten freiwillig jemanden benennt, hat damit eine andere Rechtslage geschaffen als der Betrieb, der bei zwanzig muss. Beide sollten wissen, auf welcher Seite der Linie sie stehen, und die Zählung wiederholen, wenn neue Programme oder neue Leute dazukommen.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Personen zählen, nicht Planstellen

    Eine Liste aller Beschäftigten anlegen und bei jeder Person fragen, ob sie ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt ist: Kundendaten im Kassensystem, Aufträge in der Branchensoftware, Bewerbungen im Postfach, Lohndaten im Abrechnungsprogramm. Gezählt wird, wer das als dauernden Teil der Arbeit tut, und zwar in der Regel, also im üblichen Betrieb, nicht an einem zufälligen Stichtag. Liegt die Zahl bei 20 oder darüber, ist zu benennen.

  2. 2.

    Die zwei Fallgruppen ohne Mindestzahl prüfen

    Unabhängig von der Kopfzahl besteht die Pflicht nach § 38 Absatz 1 Satz 2, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen oder wenn Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung, zur anonymisierten Übermittlung oder für Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden. Ein Kleinbetrieb, dessen Geschäft genau darin besteht, ist von der Schwelle 20 also gar nicht erfasst. Im Zweifel diese Frage vor der Zählung klären.

  3. 3.

    Die Benennung als Pflicht beider Rollen sehen

    § 38 nennt den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter. Wer also für andere Daten verarbeitet, etwa als Dienstleister für Lohnabrechnung, Hosting oder Datensicherung, zählt für seine eigene Pflicht ebenfalls die eigenen Beschäftigten. Die Benennung ist keine Auszeichnung für große Firmen, sondern eine Folge der Arbeitsweise. Ob die Person intern oder extern ist, entscheidet § 38 nicht; die Norm verlangt nur, dass benannt wird.

  4. 4.

    Bei freiwilliger Benennung den Unterschied kennen

    Wer unter der Schwelle bleibt und trotzdem jemanden benennt, sollte wissen, dass der besondere Abberufungs- und Kündigungsschutz aus § 6 Absatz 4 BDSG nach § 38 Absatz 2 nur bei verpflichtender Benennung gilt. Steigt die Zahl der zählenden Personen später auf 20, wird aus der freiwilligen eine Pflichtbenennung, und der Schutz greift. Diese Schwelle deshalb nicht einmal prüfen und abhaken, sondern bei Wachstum und neuen Programmen erneut zählen.

  5. 5.

    Die Verschwiegenheit respektieren

    § 38 Absatz 2 erklärt auch § 6 Absatz 5 Satz 2 für anwendbar: Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität betroffener Personen verpflichtet, soweit diese nicht davon befreit. Wer intern fragt, wer sich über die Videoanlage beschwert hat, fragt die falsche Person nach etwas, das sie nicht sagen darf. Dieselbe Verweisung macht auch § 6 Absatz 6 anwendbar, nach dem ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht der Leitung oder von Beschäftigten auch für die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gilt, wenn sie bei der Tätigkeit von solchen Daten erfahren.

Häufige Fragen (FAQ)

?Zählen Teilzeitkräfte und Aushilfen mit?

§ 38 Absatz 1 zählt Personen, nicht Stellen und nicht Arbeitsstunden. Der Satz lautet, die Pflicht bestehe, „soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“. Entscheidend sind also drei Merkmale: in der Regel, also nicht ein einzelner Stichtag; ständig, also als dauernder Teil der Aufgabe; und automatisierte Verarbeitung, also am Rechner, an der Kasse, im Warenwirtschaftssystem oder am Diensthandy. Wer nie mit solchen Daten arbeitet, zählt nicht mit, auch wenn er Vollzeit angestellt ist.

?Wir sind nur fünf. Kann uns die Pflicht trotzdem treffen?

Ja, in zwei Fallgruppen, die § 38 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich von der Zahl löst: wenn Verarbeitungen stattfinden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung unterliegen, und wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Dann ist zu benennen „unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen“. Wann eine Folgenabschätzung nötig ist, regelt Artikel 35 selbst; der Verordnungstext war am Prüftag über die zugelassene Quelle nicht abrufbar, deshalb steht hier dazu kein Urteil.

?Unter 20 Personen gilt der Datenschutz für uns also nicht?

Doch. Die Schwelle betrifft allein die Frage, ob eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss. Die Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst hängen nicht an dieser Zahl. § 38 Absatz 1 beginnt zudem mit den Worten „Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679“: Die deutsche Schwelle ist eine zusätzliche Benennungspflicht neben denen der Verordnung, keine Befreiung von ihnen.

?Wir haben freiwillig jemanden benannt. Können wir ihn jederzeit wieder abberufen?

Hier unterscheidet das Gesetz genau. § 38 Absatz 2 lässt § 6 Absatz 4 BDSG nur gelten, „wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist“. Bei einer Pflichtbenennung ist die Abberufung nach § 6 Absatz 4 „nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig“, und das Arbeitsverhältnis ist auch nach dem Ende der Tätigkeit ein Jahr lang nur aus wichtigem Grund kündbar. Bei einer freiwilligen Benennung greift dieser besondere Schutz nach dem Wortlaut nicht. Die Schweigepflicht aus § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt dagegen in beiden Fällen.

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