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Kassen-Nachschau: kein Termin, keine Prüfungsanordnung

Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle kann der Amtsträger verlangen.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 146b AO, Exportfunktion der Kasse nach der einheitlichen digitalen Schnittstelle, Zugangsdaten zu Kasse und Export, im Betrieb hinterlegt, Organisationsunterlagen zur Kassenführung, Steuerberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Abgabenordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199), Kassensicherungsverordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10), Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten; Wohnräume nur nach § 146b Absatz 1 Satz 3, Nicht geregelt im gelesenen Text: was als Anlass für den Übergang zur Außenprüfung genügt, wie lange eine Nachschau dauern darf

Das Symptom

Mittagsgeschäft im Restaurant, und zwei Personen vom Finanzamt stehen am Tresen und wollen die Kasse sehen. Der Wirt verlangt eine schriftliche Prüfungsanordnung, verweist auf seinen Steuerberater und bittet um einen Termin in der nächsten Woche. Als er merkt, dass das nicht verfängt, sucht er den Datenexport, den noch nie jemand ausgelöst hat. Das Passwort hat der Kassenhändler, ein USB-Stick ist nicht im Haus, und die Bedienungsanleitung liegt irgendwo im Büro.

Hinter dem Ärger stecken zwei Annahmen: dass eine Prüfung angekündigt und schriftlich angeordnet sein muss, und dass die Technik der Kasse Sache des Händlers ist. Die erste widerlegt der Paragraf im ersten Satz, die zweite im zweiten Absatz.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 146b Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung beschreibt die Kassen-Nachschau vollständig in einem Satz: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).“ Ohne Ankündigung steht im Gesetz, nicht zwischen den Zeilen. Eine Prüfungsanordnung als Voraussetzung kommt im ganzen Paragrafen nicht vor; das Wort steht genau einmal darin, in Absatz 3, und dort heißt es ausgerechnet, dass ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergegangen werden kann. Wer an der Theke eine Anordnung verlangt, verlangt ein Papier, das diese Vorschrift nicht vorsieht.

Satz 2 zieht die Kasse ausdrücklich mit hinein: „Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1.“ Satz 1 spricht dabei allgemein von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben; die Nachschau ist also nicht auf elektronische Kassen beschränkt, sie prüft die elektronische nur zusätzlich auf ihren ordnungsgemäßen Einsatz. Die einzige räumliche Grenze zieht Satz 3: „Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.“

Absatz 2 ist der Teil, der die Technik zur Pflicht des Betriebs macht. Satz 1 verpflichtet die betroffenen Steuerpflichtigen, auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, „soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist“. Satz 2 regelt den elektronischen Fall: „Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.“ Und Satz 3: „Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.“ Der Händler, der das Passwort hat, kommt in diesem Text nicht vor. Adressat ist der Steuerpflichtige.

Dass diese Schnittstelle genau für diesen Moment gebaut ist, sagt die Kassensicherungsverordnung. § 4 beschreibt die einheitliche digitale Schnittstelle unter anderem als Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport „zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde“. Und § 146a Absatz 1 Satz 4 AO verlangt: „Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten.“ Der Export ist also keine Gefälligkeit für den Prüfer, sondern der vorgesehene Weg, auf dem die Kasse ihre Daten herausgibt.

Was passiert, wenn das nicht klappt, steht in zwei weiteren Vorschriften, allerdings ohne Automatik. § 158 Absatz 1 bestimmt: „Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.“ Absatz 2 Nummer 2 nimmt das aus, „soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden“. Daran schließt § 162 an: Zu schätzen ist nach Absatz 2 Satz 2 auch dann, „wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden“. Ob ein am Tag der Nachschau gescheiterter Export, der später nachgereicht wird, schon diese Kette auslöst, sagen die Vorschriften nicht. Sie zeigen aber, worauf es hinausläuft, wenn die Daten dauerhaft nicht nach der Schnittstelle zu haben sind.

Und schließlich der Übergang. § 146b Absatz 3: „Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden.“ Was ein Anlass ist, definiert der Text nicht, und er macht den Übergang nicht zwingend. Satz 2 gibt dem Betrieb immerhin Klarheit über den Moment: „Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.“ Praktisch folgt daraus etwas Unspektakuläres: Den Export einmal in Ruhe selbst durchspielen, Zugangsdaten und Unterlagen im Betrieb haben, die Prüfer in die Geschäftsräume lassen und die Steuerberatung anrufen, statt eine Anordnung zu verlangen, die diese Vorschrift nicht kennt.

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  1. 1.

    Den Export einmal selbst auslösen, bevor jemand danach fragt

    Such im Menü deiner Kasse die Exportfunktion für die einheitliche digitale Schnittstelle und lös sie einmal probeweise aus, mit einem Speichermedium, das du im Betrieb vorrätig hast. Notiere den Weg durch das Menü. § 146b Absatz 2 Satz 2 erlaubt dem Prüfer, genau diesen Export zu verlangen, und § 146a Absatz 1 Satz 4 verlangt, die digitalen Aufzeichnungen für Nachschauen verfügbar zu halten. Ein Test unter Zeitdruck ist der schlechteste Zeitpunkt.

  2. 2.

    Zugangsdaten im Betrieb hinterlegen, nicht nur beim Händler

    Wenn das Passwort für den Export nur der Kassenhändler oder die Steuerberatung kennt, kann im Laden niemand liefern, was § 146b Absatz 2 verlangt. Hinterleg die nötigen Zugangsdaten sicher im Betrieb, so dass die verantwortliche Person sie während der Geschäftszeiten erreichen kann. Wer darüber hinaus vertreten darf, wenn der Inhaber nicht da ist, regelt § 146b nicht; das ist eine Organisationsfrage des Betriebs.

  3. 3.

    Organisationsunterlagen griffbereit halten

    § 146b Absatz 2 Satz 1 nennt neben Aufzeichnungen und Büchern die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen. Was genau darunter fällt, zählt der Text nicht auf; naheliegend sind Unterlagen, die erklären, wie die Kasse eingerichtet ist und bedient wird, etwa die Bedienungsanleitung und Angaben zur Sicherheitseinrichtung. Leg die Unterlagen in einen Ordner neben der Kasse, statt sie im Büro des Steuerberaters zu wissen.

  4. 4.

    Zutritt gewähren, aber die Grenze zur Wohnung kennen

    Die Nachschau umfasst Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nach § 146b Absatz 1 Satz 3 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Wenn Laden und Wohnung ineinander übergehen, sag klar, welche Räume Wohnräume sind. Für alles andere ist eine Termin- oder Anordnungsforderung im Text nicht vorgesehen.

  5. 5.

    Beim Übergang zur Außenprüfung den schriftlichen Hinweis verlangen

    Geben die Feststellungen Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergegangen werden; § 146b Absatz 3 Satz 2 schreibt dann einen schriftlichen Hinweis vor. Nimm diesen Hinweis zu den Unterlagen und informiere spätestens jetzt die Steuerberatung, denn ab hier gelten die Regeln der Außenprüfung, nicht mehr nur die der Nachschau. Ohne Hinweis bleibt es nach dem Wortlaut bei der Nachschau.

Häufige Fragen (FAQ)

?Muss ich die Prüfer ohne Termin und ohne Prüfungsanordnung hereinlassen?

In die Geschäftsräume, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten: Der Text sieht weder einen Termin noch eine Anordnung vor. § 146b Absatz 1 Satz 1 erlaubt den Amtsträgern das Betreten „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung“. Das Wort Prüfungsanordnung kommt in § 146b genau einmal vor, in Absatz 3, und dort mit dem Zusatz ohne vorherige. Für Wohnräume gilt Satz 3: Sie dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die Grenze verläuft also zwischen Laden und Wohnung, nicht zwischen angemeldet und unangemeldet.

?Was darf der Prüfer an der Kasse konkret verlangen?

§ 146b Absatz 2 Satz 2 zählt drei Möglichkeiten auf, wenn die Aufzeichnungen elektronisch vorliegen: Der Amtsträger ist berechtigt, sie einzusehen, „die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen“ oder zu verlangen, dass sie „auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden“. Satz 3 regelt die Kosten: „Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.“ Dazu kommen nach Satz 1 Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen sowie Auskünfte, soweit das zur Feststellung der Erheblichkeit geboten ist.

?Was passiert, wenn der Export an diesem Tag nicht klappt?

Der gelesene Text knüpft daran zwei mögliche Folgen, ohne einen Automatismus zu beschreiben. § 158 Absatz 1 legt nur Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde, die den §§ 140 bis 148 entsprechen, und Absatz 2 Nummer 2 nimmt das aus, soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle des § 146a zur Verfügung gestellt werden. § 162 Absatz 2 Satz 2 knüpft an genau diesen Fall die Schätzung. Ob ein Export, der am Tag der Nachschau scheitert und später nachgereicht wird, schon darunter fällt, sagen die Vorschriften nicht. Sicher ist nur: Je eher der Export gelingt, desto weniger stellt sich die Frage.

?Wann wird aus der Nachschau eine Außenprüfung?

§ 146b Absatz 3 Satz 1: „Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden.“ Was als Anlass genügt, definiert der Paragraf nicht, und er macht den Übergang nicht zur Pflicht, sondern zur Möglichkeit. Satz 2 gibt dem Betrieb ein formales Recht: „Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.“ Wer nicht sicher ist, ob die Nachschau noch läuft oder schon eine Außenprüfung begonnen hat, kann sich an diesem schriftlichen Hinweis orientieren und sollte ihn zu den Unterlagen nehmen.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Abgabenordnung (AO) – § 146b Kassen-Nachschau, Absätze 1 bis 3

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [3]
    Abgabenordnung (AO) – § 158 Beweiskraft der Buchführung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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