Das Symptom
Der Gastronom kauft ein neues Kassensystem, der Händler richtet Sicherheitseinrichtung und Software ein, und der Gastronom nimmt an, damit sei die Kasse angemeldet, schließlich hat der Händler alle Daten. Andere schicken dem Finanzamt einen Brief mit der Seriennummer oder melden nur die Anschaffung und übersehen, dass die alte Kasse im Keller ebenfalls eine Meldung auslöst. Der Händler meldet nichts, der Brief ist nicht der vorgeschriebene Weg, und die Frist läuft ab dem Kaufdatum.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 146a Absatz 4 Satz 1 AO adressiert den Steuerpflichtigen selbst: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, „hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen“, und dann folgt die Liste: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, „Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“, Art und Anzahl der Systeme, Seriennummer, „Datum der Anschaffung“ und „Datum der Außerbetriebnahme“. Ein Brief ist keine Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, und der Kassenhändler ist nicht der Steuerpflichtige.
Satz 2 setzt die Frist und verdoppelt die Pflicht: „Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.“ Die Außerbetriebnahme ist also eine eigene Meldung mit eigener Monatsfrist. Die alte Kasse, die nach dem Umstieg im Keller steht, ist für das Finanzamt bis zu dieser Meldung ein System in Betrieb. Händler oder Steuerberater kommen im Text nicht vor; sie können die Übermittlung technisch übernehmen, die Pflicht bleibt beim Betrieb, und ohne ausdrücklichen Auftrag übernimmt sie niemand.
Bemerkenswert ist, was in § 379 AO fehlt. Der Bußgeldkatalog verweist in Absatz 1 auf § 146a Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 5, also darauf, wer ein System „nicht oder nicht richtig verwendet“, „nicht oder nicht richtig schützt“ oder gewerbsmäßig ein unzulässiges System „bewirbt oder in den Verkehr bringt“. Absatz 4 wird nicht genannt. Welche Folgen eine unterlassene Meldung sonst hat, ist Bewertung des Einzelfalls und steht nicht in dieser Norm. Freiwillig wird die Meldung dadurch nicht; die Vorschrift formuliert eine Pflicht, und bei einer Kassen-Nachschau nach § 146b ist sie das Erste, wonach gefragt wird.
Die Verwechslung hat eine einfache Ursache: Der Händler hat alle Daten, also muss er sie doch auch gemeldet haben. Die Abgabenordnung kennt diese Logik nicht. Sie kennt den Steuerpflichtigen, einen Datensatz, einen Monat und zwei Ereignisse.