Das Symptom
Die Illustratorin hat ins Impressum geschrieben, die Nutzung ihrer Werke zum Training von KI-Systemen sei untersagt. Der Fotograf verlässt sich auf das Copyright-Zeichen und ‚Alle Rechte vorbehalten‘ im Footer. Die Entwicklerin hat in die README ihres öffentlichen Repositorys eine Zeile gegen KI-Training gesetzt. Alle drei halten die Sache damit für erledigt, und alle drei gehen stillschweigend davon aus, dass das Auslesen ohne ihren Satz ohnehin verboten wäre, weil Urheberrecht nun einmal schützt.
Beide Annahmen stehen so nicht im Gesetz. Das Auslesen ist zunächst erlaubt, und der Satz, der es verbieten soll, muss eine Form haben, die das Gesetz verlangt, aber nicht beschreibt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das Urheberrechtsgesetz spricht nicht von künstlicher Intelligenz. Die Volltextsuche in der amtlichen Gesamtfassung ergab heute 0 Treffer für künstlich, 0 für KI, 0 für Training und 0 für Crawler. Der Begriff, an dem die ganze Frage hängt, heißt Text und Data Mining, und § 44b Absatz 1 definiert ihn: „Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ Ob ein bestimmtes Trainingsverfahren vollständig darunter fällt, sagt der Text nicht ausdrücklich; die Opt-out-Frage, um die es Kreativen geht, wird aber genau an diesem Paragrafen verhandelt.
Der erste Irrtum fällt an Absatz 2. Dort steht kein Verbot mit Ausnahmen, sondern eine Erlaubnis: „Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining.“ Satz 2 setzt eine Grenze in der Zeit: „Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.“ Das Verbot ist also nicht die Regel, sondern muss erst hergestellt werden, und das regelt Absatz 3: „Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat.“ Wer nichts erklärt, hat nichts vorbehalten.
Der zweite Irrtum fällt am nächsten Satz. „Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“ Für alles, was im Netz steht, gibt es also einen Formzwang. Was maschinenlesbar heißt, definiert das Gesetz nicht. Der Wortstamm „maschinenlesbar“ kommt in der Gesamtfassung genau einmal vor, in diesem Satz, und ein Format, ein Protokoll oder eine Datei nennt der Paragraf nicht; die Zeichenfolge robots findet sich im ganzen Gesetz 0-mal. Damit bleibt offen, ob ein deutscher Satz im Impressum maschinenlesbar ist, weil Software Text lesen kann, oder ob eine Form gemeint ist, die für automatisierte Auswertung gebaut wurde. Der Wortlaut entscheidet das nicht. Ein Satz, der sich an menschliche Leser richtet, ist deshalb kein sicherer Vorbehalt, er ist eine Wette auf eine Auslegung.
Was es an maschinell auswertbaren Formen gibt, steht nicht im Gesetz, sondern in technischen Spezifikationen. Die bekannteste ist die robots.txt, seit RFC 9309 als Dokument des Internet Standards Track beschrieben, und zwar als Methode „for service owners to control how content served by their services may be accessed, if at all, by automatic clients known as crawlers“. Die Spezifikation ist dabei ehrlich über ihre Grenzen: Es geht um Regeln, „that crawlers are requested to honor when accessing URIs“, und „These rules are not a form of access authorization.“ Eine robots.txt ist eine maschinenlesbare Bitte, kein Schloss. Ob sie als Vorbehalt im Sinne von § 44b genügt, steht ebenfalls nicht im Gesetz, aber sie hat gegenüber dem Impressumssatz den Vorteil, für genau die Leser geschrieben zu sein, um die es geht.
Und dann gibt es Nutzungen, gegen die der beste Vorbehalt nichts ausrichtet. § 60d erlaubt Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung: „Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.“ Berechtigt sind Forschungsorganisationen mit nicht kommerziellen Zwecken, Bibliotheken, Museen, Archive und „einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen“. Eine Vorbehaltsmöglichkeit wie in § 44b Absatz 3 gibt es dort nicht; die Zeichenfolge vorbehalt steht im Text des § 60d 0-mal. Absatz 6 lässt dem Rechtsinhaber nur Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Integrität seiner Netze und Datenbanken.
Für Code gilt nichts Besseres. Nach § 69a Absatz 4 finden auf Computerprogramme die Bestimmungen für Sprachwerke Anwendung, und § 69d Absatz 4 sagt ausdrücklich: „Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.“ Die Zeile in der README stellt dieselbe Frage wie der Satz im Impressum.
Was bleibt, ist unspektakulär. Der Vorbehalt muss erklärt werden, sonst gilt die Erlaubnis. Er sollte Text und Data Mining benennen, nicht nur alle Rechte. Er gehört zusätzlich in eine Form, die Maschinen ohne Auslegung auswerten, und dokumentiert. Und er wirkt nicht gegenüber der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d. Ob eine konkrete Form im Streitfall genügt, entscheidet nicht dieser Text und nicht der Gesetzestext allein, sondern der Einzelfall.