Layer 8Ehrlicher Tech-Support

KI-Opt-out: § 44b verlangt einen maschinenlesbaren Vorbehalt

§ 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining, solange kein Vorbehalt besteht. Online wirkt er nur maschinenlesbar, ein Format nennt das Gesetz nicht.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 44b und 60d UrhG, robots.txt der eigenen Website (RFC 9309), Impressum oder Nutzungsbedingungen als zusätzliche Erklärung, Liste aller Orte, an denen die eigenen Werke online stehen, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Der Formzwang des § 44b Absatz 3 Satz 2 betrifft online zugängliche Werke, Nicht vom Vorbehalt erfasst: Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d, Nicht geregelt im gelesenen Text: was maschinenlesbar bedeutet, welches Format genügt und ob ein bestimmtes KI-Training Text und Data Mining ist

Das Symptom

Die Illustratorin hat ins Impressum geschrieben, die Nutzung ihrer Werke zum Training von KI-Systemen sei untersagt. Der Fotograf verlässt sich auf das Copyright-Zeichen und ‚Alle Rechte vorbehalten‘ im Footer. Die Entwicklerin hat in die README ihres öffentlichen Repositorys eine Zeile gegen KI-Training gesetzt. Alle drei halten die Sache damit für erledigt, und alle drei gehen stillschweigend davon aus, dass das Auslesen ohne ihren Satz ohnehin verboten wäre, weil Urheberrecht nun einmal schützt.

Beide Annahmen stehen so nicht im Gesetz. Das Auslesen ist zunächst erlaubt, und der Satz, der es verbieten soll, muss eine Form haben, die das Gesetz verlangt, aber nicht beschreibt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Das Urheberrechtsgesetz spricht nicht von künstlicher Intelligenz. Die Volltextsuche in der amtlichen Gesamtfassung ergab heute 0 Treffer für künstlich, 0 für KI, 0 für Training und 0 für Crawler. Der Begriff, an dem die ganze Frage hängt, heißt Text und Data Mining, und § 44b Absatz 1 definiert ihn: „Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“ Ob ein bestimmtes Trainingsverfahren vollständig darunter fällt, sagt der Text nicht ausdrücklich; die Opt-out-Frage, um die es Kreativen geht, wird aber genau an diesem Paragrafen verhandelt.

Der erste Irrtum fällt an Absatz 2. Dort steht kein Verbot mit Ausnahmen, sondern eine Erlaubnis: „Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining.“ Satz 2 setzt eine Grenze in der Zeit: „Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.“ Das Verbot ist also nicht die Regel, sondern muss erst hergestellt werden, und das regelt Absatz 3: „Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat.“ Wer nichts erklärt, hat nichts vorbehalten.

Der zweite Irrtum fällt am nächsten Satz. „Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“ Für alles, was im Netz steht, gibt es also einen Formzwang. Was maschinenlesbar heißt, definiert das Gesetz nicht. Der Wortstamm „maschinenlesbar“ kommt in der Gesamtfassung genau einmal vor, in diesem Satz, und ein Format, ein Protokoll oder eine Datei nennt der Paragraf nicht; die Zeichenfolge robots findet sich im ganzen Gesetz 0-mal. Damit bleibt offen, ob ein deutscher Satz im Impressum maschinenlesbar ist, weil Software Text lesen kann, oder ob eine Form gemeint ist, die für automatisierte Auswertung gebaut wurde. Der Wortlaut entscheidet das nicht. Ein Satz, der sich an menschliche Leser richtet, ist deshalb kein sicherer Vorbehalt, er ist eine Wette auf eine Auslegung.

Was es an maschinell auswertbaren Formen gibt, steht nicht im Gesetz, sondern in technischen Spezifikationen. Die bekannteste ist die robots.txt, seit RFC 9309 als Dokument des Internet Standards Track beschrieben, und zwar als Methode „for service owners to control how content served by their services may be accessed, if at all, by automatic clients known as crawlers“. Die Spezifikation ist dabei ehrlich über ihre Grenzen: Es geht um Regeln, „that crawlers are requested to honor when accessing URIs“, und „These rules are not a form of access authorization.“ Eine robots.txt ist eine maschinenlesbare Bitte, kein Schloss. Ob sie als Vorbehalt im Sinne von § 44b genügt, steht ebenfalls nicht im Gesetz, aber sie hat gegenüber dem Impressumssatz den Vorteil, für genau die Leser geschrieben zu sein, um die es geht.

Und dann gibt es Nutzungen, gegen die der beste Vorbehalt nichts ausrichtet. § 60d erlaubt Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung: „Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.“ Berechtigt sind Forschungsorganisationen mit nicht kommerziellen Zwecken, Bibliotheken, Museen, Archive und „einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen“. Eine Vorbehaltsmöglichkeit wie in § 44b Absatz 3 gibt es dort nicht; die Zeichenfolge vorbehalt steht im Text des § 60d 0-mal. Absatz 6 lässt dem Rechtsinhaber nur Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Integrität seiner Netze und Datenbanken.

Für Code gilt nichts Besseres. Nach § 69a Absatz 4 finden auf Computerprogramme die Bestimmungen für Sprachwerke Anwendung, und § 69d Absatz 4 sagt ausdrücklich: „Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.“ Die Zeile in der README stellt dieselbe Frage wie der Satz im Impressum.

Was bleibt, ist unspektakulär. Der Vorbehalt muss erklärt werden, sonst gilt die Erlaubnis. Er sollte Text und Data Mining benennen, nicht nur alle Rechte. Er gehört zusätzlich in eine Form, die Maschinen ohne Auslegung auswerten, und dokumentiert. Und er wirkt nicht gegenüber der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d. Ob eine konkrete Form im Streitfall genügt, entscheidet nicht dieser Text und nicht der Gesetzestext allein, sondern der Einzelfall.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Den Vorbehalt ausdrücklich auf Text und Data Mining beziehen

    § 44b Absatz 3 Satz 1 erlaubt die Nutzungen nur, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat, und gemeint sind die Vervielfältigungen für das Text und Data Mining nach Absatz 2. Ein allgemeiner Copyright-Vermerk nennt diese Nutzung nicht. Formuliere den Vorbehalt deshalb so, dass er Text und Data Mining ausdrücklich benennt, und nicht nur als allgemeines Verbot ohne Gegenstand. Ob ein allgemeiner Vermerk genügen würde, lässt der Text offen.

  2. 2.

    Den Vorbehalt zusätzlich in maschinell auswertbarer Form hinterlegen

    Weil das Gesetz maschinenlesbar nicht definiert, belegst du den Vorbehalt dort, wo Software ohne Auslegung lesen kann. Die robots.txt nach RFC 9309 ist dafür gebaut: Regeln werden in Gruppen angegeben, die mit user-agent-Zeilen für einzelne Crawler beginnen. Trag dort Regeln für die Crawler ein, die du ausschließen willst. Dass genau diese Form als Vorbehalt im Sinne von § 44b genügt, steht allerdings nicht im Gesetz, und sie sperrt keinen Zugriff technisch.

  3. 3.

    Die Erklärung in Impressum oder Nutzungsbedingungen stehen lassen

    Der Satz im Impressum ist nicht falsch, er ist nur möglicherweise nicht genug. Lass ihn als zusätzliche, für Menschen lesbare Erklärung stehen und verweise darin auf die maschinenlesbare Fassung. So hängt die Wirksamkeit nicht an einer einzigen Form, deren Einordnung der Gesetzestext offenlässt. Ersetze aber nie die maschinenlesbare Fassung durch den Satz, sondern führe beide parallel und halte sie inhaltlich gleich.

  4. 4.

    Alle Orte prüfen, an denen deine Werke online stehen

    Ein Vorbehalt auf deiner eigenen Domain sagt nichts über Kopien deiner Werke auf Portfolio-Plattformen, in sozialen Netzwerken oder in fremden Repositories. § 44b Absatz 2 Satz 1 spricht von rechtmäßig zugänglichen Werken, ohne nach dem Ort zu fragen. Liste auf, wo deine Bilder, Texte oder dein Code sonst öffentlich stehen, und prüfe dort, ob und wie ein Vorbehalt möglich ist. Was eine Plattform selbst anbietet, regelt das Gesetz nicht.

  5. 5.

    Vorbehalt mit Datum dokumentieren

    Halte fest, seit wann welcher Vorbehalt in welcher Form gilt: eine Kopie der robots.txt mit Datum, ein Ausdruck der Impressumsseite, gegebenenfalls Versionsstände im Repository. Das Gesetz schreibt keine Dokumentation vor, aber es knüpft die Zulässigkeit daran, ob ein Vorbehalt erklärt war. Wer das später zeigen will, braucht einen Nachweis. Für die Bewertung eines konkreten Falls ist danach die Rechtsberatung zuständig, nicht diese Seite.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ist ein Satz im Impressum ein wirksamer Vorbehalt gegen KI-Training?

Das beantwortet der Gesetzestext nicht, und genau darin liegt das Risiko. § 44b Absatz 3 Satz 2 sagt: „Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“ Was maschinenlesbar heißt, definiert das Urheberrechtsgesetz nicht; der Wortstamm steht in der gesamten Gesamtfassung genau einmal, nämlich in diesem Satz. Ob ein Satz in natürlicher Sprache darunter fällt, weil Software ihn lesen kann, oder ob eine Form gemeint ist, die für automatisierte Auswertung gebaut ist, lässt der Wortlaut offen. Wer sich allein auf den Satz im Impressum verlässt, verlässt sich auf eine Auslegung.

?Reicht eine robots.txt?

Das Gesetz nennt sie nicht; die Zeichenfolge robots kommt in der Gesamtfassung des Urheberrechtsgesetzes 0-mal vor. Technisch ist sie das, was der Begriff am ehesten beschreibt: RFC 9309 beschreibt das Protokoll als Methode „for service owners to control how content served by their services may be accessed, if at all, by automatic clients known as crawlers“. Dieselbe Spezifikation stellt aber klar: „These rules are not a form of access authorization.“ Die Regeln sind eine Bitte, die Crawler befolgen sollen, kein Schloss. Ob eine robots.txt als Vorbehalt im Sinne von § 44b genügt, entscheidet nicht der Gesetzestext, sondern im Streitfall der Einzelfall.

?Schützt mich der Vorbehalt auch gegenüber Forschungseinrichtungen?

Nein, nicht nach dem Wortlaut. Neben § 44b gibt es § 60d: „Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.“ Berechtigt sind nach den Absätzen 2 und 3 unter anderem Hochschulen und Forschungsinstitute mit nicht kommerziellen Zwecken, öffentlich zugängliche Bibliotheken und Museen sowie einzelne Forscher ohne kommerzielle Zwecke. Einen Vorbehalt des Rechtsinhabers kennt § 60d nicht; die Zeichenfolge vorbehalt kommt im Text des Paragrafen 0-mal vor. Absatz 6 erlaubt nur Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Integrität der eigenen Netze und Datenbanken.

?Gilt das auch für meinen Code in einem öffentlichen Repository?

Ja, Computerprogramme sind ausdrücklich einbezogen. § 69a Absatz 4 bestimmt: „Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“ § 69d Absatz 4 ergänzt: „Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.“ § 69c Nummer 2 betrifft Übersetzung, Bearbeitung und andere Umarbeitungen. Für Code gilt also dieselbe Frage wie für Bilder: Ein Satz in der README ist ein Vorbehalt in natürlicher Sprache, und ob er die Form des § 44b Absatz 3 Satz 2 erfüllt, sagt das Gesetz nicht.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
  2. [4]

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler