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Lärm im Großraumbüro: keine Dezibelgrenze im Gesetz

Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung nennt keine Zahl. Was der Arbeitgeber trotzdem schuldet und woher die 85 dB(A) in Wahrheit stammen.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Schriftliche Beschwerde an den Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat, Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes
Gilt für:
Deutschland, Arbeitsstättenverordnung in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung, Arbeitsschutzgesetz, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Das Symptom

Drei Telefonate laufen gleichzeitig, zwei Reihen weiter läuft ein Videocall über Lautsprecher, und der Vertragstext, den du seit halb zehn liest, ist immer noch auf Seite zwei. Nicht weil er schwer wäre, sondern weil du jeden Absatz dreimal anfängst. Auf die Frage nach einer Regel bekommst du eine von zwei Antworten. Die erste ist eine Zahl, meistens 85 Dezibel, hier seien es ja nur ungefähr sechzig, alles im grünen Bereich. Die zweite ist ein Achselzucken: Dazu gebe es nichts, das sei eine Frage der gegenseitigen Rücksicht. Manchmal folgt beides nacheinander, ohne dass jemandem der Widerspruch auffällt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Beide Antworten sind falsch, und sie sind auf dieselbe Weise falsch: Sie verwechseln zwei Verordnungen. Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung hat unter Nummer 3 „Arbeitsbedingungen“ sieben Unterpunkte, von der Bewegungsfläche über Beleuchtung und Raumtemperatur bis zur Lüftung. Der letzte, Nummer 3.7, heißt „Lärm“ und besteht aus zwei Sätzen — mehr steht dort nicht: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“ Eine Zahl kommt darin nicht vor. Das ist keine Lücke, sondern eine Bauart: Der Maßstab ist nicht ein Pegel, sondern das Verhältnis von Pegel, Nutzung und Tätigkeit.

Die berühmten 85 dB(A) stehen woanders, nämlich in § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, und sie sind dort auch nicht als Grenzwert bezeichnet, sondern als oberer Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel — den über eine Achtstundenschicht gemittelten Pegel (§ 2 Absatz 2), unterer Auslösewert 80 dB(A). Daran hängen Gehörschutz und die Kennzeichnung von Lärmbereichen. Das ist die Schwelle, ab der ein Ohr Schaden nimmt, und mit ihr ein Büro zu vermessen, ist ungefähr so aussagekräftig, wie die Eignung eines Schreibtischs am Brandschutz zu prüfen. Dass ein Raum diese Werte nicht erreicht, sagt über Nummer 3.7 exakt nichts aus — die Vorschrift setzt keinen Pegel voraus, sondern eine Beeinträchtigung der Gesundheit.

Und die gibt es im Text ausdrücklich auch ohne Gehörschaden. § 5 Absatz 3 ArbSchG zählt sechs Quellen einer Gefährdung auf; Nummer 6 lautet „psychische Belastungen bei der Arbeit“. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt, bei der Gefährdungsbeurteilung „die physischen und psychischen Belastungen“ zu berücksichtigen. § 4 Nummer 1 ArbSchG nennt die physische und die psychische Gesundheit in einem Atemzug. Der Halbsatz in Nummer 3.7, der den Betrieben am meisten wehtut, ist deshalb nicht der über die Gesundheit, sondern der davor: „in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten“. Derselbe Raumpegel kann für ein Callcenter zumutbar und für Korrekturlesen zu hoch sein. Wer Konzentrationsarbeit in einen Raum stellt, hat sich damit den Maßstab ausgesucht, an dem er gemessen wird.

Bleibt die Frage, warum trotzdem nie etwas passiert, und die Antwort steht in § 3a Absatz 1 ArbStättV. Satz 2 verweist für die Konkretisierung auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln; Satz 3 knüpft daran eine Vermutungswirkung, aber eine ausdrücklich begrenzte: „Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.“ Das Wort „diesbezüglich“ trägt die halbe Norm: Die Vermutung reicht nur so weit wie die jeweilige Regel und deckt nicht die Verordnung im Ganzen ab. Wer eine Regel zur Beleuchtung einhält, hat damit zum Schalldruckpegel nichts vorgelegt. Satz 4 schließt die Tür, durch die die meisten Betriebe gehen wollen: „Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.“ Es gibt also keinen dritten Weg zwischen Regelwerk und Eigenlösung, auf dem man gar nichts tut. Und weil § 4 Nummer 2 ArbSchG verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, und Nummer 5 individuelle Schutzmaßnahmen ausdrücklich für nachrangig erklärt, ist das ausgeteilte Noise-Cancelling-Headset rechtlich betrachtet das Ende der Maßnahmenkette und nicht ihr Anfang. Es ist übrigens auch praktisch das Ende: Ein Headset senkt den Pegel am Ohr und nicht im Raum, und die Kollegin, die gleich telefonieren muss, hat davon nichts.

Der unbequeme Teil zum Schluss: Aus alldem folgt kein Anspruch auf ein Einzelbüro, und diese Seite behauptet das auch nicht. Was folgt, ist ein Verfahren. Die Gefährdungsbeurteilung muss existieren, sie muss nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentiert sein, und wenn Lärm oder psychische Belastung darin nicht vorkommen, ist das der Punkt, an dem die Diskussion konkret wird — nicht die Dezibelzahl, die ohnehin niemand belegen kann.

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  1. 1.

    Die Dezibelzahl aus der Diskussion nehmen

    Solange über eine Zahl gestritten wird, die im maßgeblichen Text nicht vorkommt, gewinnt immer die Seite, die keine Maßnahme ergreifen will. Anhang Nummer 3.7 ArbStättV formuliert zwei Pflichten und keinen Grenzwert: den Schalldruckpegel so niedrig halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, und ihn am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen so weit reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit entstehen — abhängig von Nutzung und Tätigkeit. Der Satz, mit dem man in ein Gespräch geht, lautet also nicht „hier sind es 62 Dezibel“, sondern: Welche Reduktion ist nach Art des Betriebes möglich, und warum ist sie nicht umgesetzt?

  2. 2.

    Die Gefährdungsbeurteilung anfordern und nachsehen, ob Lärm darin vorkommt

    § 3 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV: „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren.“ Satz 2 verlangt darin die Angabe, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. § 6 Absatz 1 ArbSchG verlangt daneben, dass der Arbeitgeber über „die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen“ Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind; Satz 2 lässt bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben genügen. Dieser Umfang ist also abgestuft — die Dokumentationspflicht als solche folgt hier aber ohnehin unbedingt aus § 3 Absatz 3 ArbStättV und hängt nicht an der Betriebsgröße. In der Praxis entscheidet sich der ganze Vorgang an dieser einen Frage: Steht Lärm beziehungsweise psychische Belastung überhaupt drin? Fehlt der Punkt, ist das kein Meinungsunterschied mehr, sondern eine Lücke in einem Dokument, das existieren muss.

  3. 3.

    Die Beschwerde schriftlich, konkret und ohne Dezibel formulieren

    § 17 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG gibt jedem Beschäftigten das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Brauchbar wird das erst mit Tätigkeit, Zeitraum und Quelle statt mit einem Gesamteindruck. Wichtig ist die Schriftform aus demselben Grund wie überall: Ein Flurgespräch hat kein Datum.

    Betreff: Hinweis nach § 17 Absatz 1 ArbSchG — Schalldruckpegel im Raum <Raum>
    
    Taetigkeit: <z. B. Pruefen von Vertragstexten, ganztaegig>
    Zeitraum:   <z. B. werktags 9-12 Uhr>
    Quellen:    <z. B. 4 gleichzeitige Telefonate, Videocalls ueber Lautsprecher>
    
    Ich bitte um Auskunft, ob die Gefaehrdungsbeurteilung nach § 3
    Absatz 1 ArbStaettV den Faktor Laerm bzw. die psychischen
    Belastungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG erfasst, und um
    Einsicht in die Dokumentation nach § 3 Absatz 3 ArbStaettV.
    
    Ferner bitte ich um Mitteilung, welche Massnahmen nach Anhang
    Nummer 3.7 der ArbStaettV geprueft wurden.
    
  4. 4.

    Auf der Rangfolge bestehen, statt Kopfhörer zu akzeptieren

    Kommt als Antwort ein Verhaltensappell oder ein Headset, ist das nach § 4 Nummer 5 ArbSchG der nachrangige Teil der Lösung, nicht die Lösung. § 7 Absatz 2 LärmVibrationsArbSchV listet auf, was vorher kommt: alternative Arbeitsverfahren, Auswahl von Arbeitsmitteln unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, technische Maßnahmen zur Luftschallminderung „beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen“, Wartungsprogramme und arbeitsorganisatorische Maßnahmen. Übersetzt in Büro: Telefonzellen und Besprechungsräume, damit Gespräche den Raum verlassen; Absorberflächen; Zonen nach Tätigkeit; Zeitfenster ohne Calls. Das sind Beispiele für Maßnahmen der genannten Kategorien und keine gesetzlich vorgeschriebene Ausstattungsliste.

  5. 5.

    Den Betriebs- oder Personalrat einschalten, weil er hier mitbestimmt

    § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“. Genau diese Konstellation liegt vor: Der Rahmen steht in Anhang Nummer 3.7, ausgefüllt ist er nicht. § 87 Absatz 2 regelt den Fall, dass keine Einigung zustande kommt — dann entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung. Eine einzelne Beschwerde ist damit der schwächere Weg als dieselbe Sache über das Gremium. Im öffentlichen Dienst steht das Recht nicht im BetrVG, sondern in den Personalvertretungsgesetzen: § 80 Absatz 1 Nummer 16 BPersVG gibt dem Personalrat — ebenfalls nur, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“ — die Mitbestimmung bei „Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“. Das BPersVG gilt für den Bund; in Ländern und Kommunen tritt an seine Stelle das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz, das hier nicht zitiert ist und im Wortlaut abweichen kann.

  6. 6.

    Wenn nichts passiert: an die zuständige Behörde, nicht an die Kollegen

    § 17 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG: Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Satz 2 ist der Satz, den man kennen sollte: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Die Behörde kann nach § 22 Absatz 1 Unterlagen verlangen und nach Absatz 2 die Arbeitsstätte betreten, prüfen und messen. Und § 9 ArbStättV trägt die amtliche Überschrift „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“. Absatz 1 zählt elf Tatbestände auf — die Nummern 1 bis 9 zuzüglich der eingefügten Nummern 4a und 4b —, die ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG sind. Für den Lärmfall sind davon genau zwei einschlägig: wer entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert“ (Nummer 1), und wer entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 „nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird“ (Nummer 2). Die übrigen neun Nummern betreffen andere Pflichten — Toilettenräume, Pausenräume, Unterkünfte, Freihalten von Flucht- und Verkehrswegen, Erste-Hilfe-Mittel, Unterweisung — und tragen hier nichts; wer im Gespräch behauptet, § 9 Absatz 1 kenne überhaupt nur zwei Tatbestände, hat die Vorschrift nicht gelesen. Absatz 2 geht darüber hinaus: Wer durch eine dieser Handlungen vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 ArbSchG strafbar. Der Rahmen dafür steht in § 25 Absatz 2 ArbSchG: Geldbuße bis zu fünftausend Euro. Das ist eine Obergrenze im Gesetz und keine Prognose für einen Einzelfall.

Häufige Fragen (FAQ)

?Wie viele Dezibel sind im Büro erlaubt?

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung steht dazu keine Zahl. Nummer 3.7 des Anhangs trägt die Überschrift „Lärm“ und besteht aus genau zwei Sätzen: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“ Das ist der vollständige Wortlaut. Wer im Betrieb eine Dezibelzahl aus der Arbeitsstättenverordnung zitiert bekommt, bekommt etwas zitiert, das dort nicht steht — und wer daraufhin hört, es gebe „keine Regel“, bekommt die zweite Hälfte falsch: Es gibt eine Regel, sie ist nur als Reduktionspflicht formuliert und nicht als Grenzwert.

?Und die 80 oder 85 Dezibel, die immer genannt werden?

Die gibt es wirklich, nur in einer anderen Verordnung und zu einem anderen Zweck. § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt „Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C)“ und „Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 135 dB(C)“. Das sind zwei verschiedene Größen, und nur eine davon ist ein Mittelwert: Der Tages-Lärmexpositionspegel L (tief) EX,8h ist nach § 2 Absatz 2 „der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht“, der Spitzenschalldruckpegel L (tief) pC,peak dagegen nach § 2 Absatz 4 „der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels“ — also ein einzelnes Ereignis, kein Durchschnitt. Gehörschutzpflichten hängen an beiden, und sie sind gestaffelt: Werden die unteren Auslösewerte trotz der Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber nach § 8 Absatz 1 geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen; erreicht oder überschreitet die Exposition einen der oberen Auslösewerte, muss er nach § 8 Absatz 3 dafür sorgen, dass er auch bestimmungsgemäß verwendet wird. § 7 Absatz 4 verlangt außerdem, Arbeitsbereiche als Lärmbereiche zu kennzeichnen, in denen einer der oberen Auslösewerte „überschritten werden kann“ — es genügt also bereits die Möglichkeit, nicht erst die gemessene Überschreitung. Ein Großraumbüro erreicht solche Werte nicht, und genau deshalb ist die Zahl in dieser Diskussion nutzlos: Sie beschreibt die Schwelle zur Gehörschädigung, nicht die Schwelle zur Konzentrationsfähigkeit. Wer sie zitiert, um Bürolärm für unbedenklich zu erklären, misst Kopfrechnen mit dem Maßstab einer Trennschleifmaschine.

?Zählt Bürolärm überhaupt als Gefährdung, wenn niemand schwerhörig wird?

Ja, und das steht an drei Stellen im Text. § 5 Absatz 3 ArbSchG zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann, und Nummer 6 der Liste lautet schlicht: „psychische Belastungen bei der Arbeit.“ § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt für die Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich, dass der Arbeitgeber „die physischen und psychischen Belastungen“ berücksichtigt. Und § 4 Nummer 1 ArbSchG gibt als allgemeinen Grundsatz vor, die Arbeit sei so zu gestalten, „daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Die zweite Hälfte von Anhang Nummer 3.7 knüpft daran an: reduziert wird „in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten“. Eine Tätigkeit, die Konzentration verlangt, ist damit ein Tatbestandsmerkmal und keine Befindlichkeit.

?Ist „dann setz halt Kopfhörer auf“ eine zulässige Antwort?

Als einzige Maßnahme nicht. § 4 ArbSchG nennt acht allgemeine Grundsätze, von denen der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes „auszugehen“ hat. Die Nummerierung selbst ist dabei keine abzuarbeitende Reihenfolge — der Vorrang ergibt sich aus dem Inhalt zweier dieser Grundsätze: Nummer 2 lautet „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen“, Nummer 5 lautet „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“. Wer die Zählung mit der Rangfolge verwechselt, wird im Gespräch zu Recht korrigiert; die Nachrangigkeit steht trotzdem im Gesetz, nur eben in Nummer 5 und nicht in der Zahl davor. Ausdrücklich als Rangfolge angeordnet ist sie dagegen in § 7 Absatz 1 LärmVibrationsArbSchV, der wörtlich sagt: „Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen“. Sie lautet dort: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden, technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und diese Maßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8. § 7 Absatz 2 nennt als solche Maßnahmen unter anderem „die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze“ und „arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition“. Kopfhörer sind in dieser Systematik das letzte Glied, nicht das erste. Sie werden nicht verboten — sie ersetzen nur nichts.

?Steht in der EU-Richtlinie mehr?

Weniger. Die Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG erwähnt Lärm in ihren beiden Anhängen an genau zwei Stellen, und beide betreffen Arbeitsplätze im Freien: Anhang I Ziffer 21.3 Buchstabe b und Anhang II Ziffer 17 Buchstabe b verlangen, dass die Arbeitnehmer dort nach Möglichkeit „weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von aussen“ ausgesetzt sind. Für Innenräume enthält die Richtlinie keine eigene Lärmvorschrift. Die deutsche Nummer 3.7 des Anhangs zur ArbStättV, die ausdrücklich vom Schalldruckpegel „am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen“ spricht, ist damit an dieser Stelle nicht der Nachvollzug einer europäischen Vorgabe. Wer im Betrieb hört, Brüssel gebe dazu ohnehin nichts her, hat recht — und liegt damit trotzdem falsch, weil die Pflicht aus der deutschen Verordnung kommt.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Arbeitsstättenverordnung — Anhang, Nummer 3.7 Lärm

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [4]
  3. [5]
  4. [7]
    Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung — § 8 Gehörschutz

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  5. [8]
    Betriebsverfassungsgesetz — § 87 Mitbestimmungsrechte

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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