Das Symptom
Drei Telefonate laufen gleichzeitig, zwei Reihen weiter läuft ein Videocall über
Lautsprecher, und der Vertragstext, den du seit halb zehn liest, ist immer noch
auf Seite zwei. Nicht weil er schwer wäre, sondern weil du jeden Absatz dreimal
anfängst. Auf die Frage nach einer Regel bekommst du eine von zwei Antworten. Die
erste ist eine Zahl, meistens 85 Dezibel, hier seien es ja nur ungefähr sechzig,
alles im grünen Bereich. Die zweite ist ein Achselzucken: Dazu gebe es nichts,
das sei eine Frage der gegenseitigen Rücksicht. Manchmal folgt beides
nacheinander, ohne dass jemandem der Widerspruch auffällt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Beide Antworten sind falsch, und sie sind auf dieselbe Weise falsch: Sie
verwechseln zwei Verordnungen. Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung hat unter
Nummer 3 „Arbeitsbedingungen“ sieben Unterpunkte, von der Bewegungsfläche über
Beleuchtung und Raumtemperatur bis zur Lüftung. Der letzte, Nummer 3.7, heißt
„Lärm“ und besteht aus zwei Sätzen — mehr steht dort nicht: „In Arbeitsstätten
ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes
möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in
Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu
reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten
entstehen.“ Eine Zahl kommt darin nicht vor. Das ist keine Lücke, sondern eine
Bauart: Der Maßstab ist nicht ein Pegel, sondern das Verhältnis von Pegel,
Nutzung und Tätigkeit.
Die berühmten 85 dB(A) stehen woanders, nämlich in § 6 der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, und sie sind dort auch nicht als Grenzwert
bezeichnet, sondern als oberer Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel
— den über eine Achtstundenschicht gemittelten Pegel (§ 2 Absatz 2), unterer
Auslösewert 80 dB(A). Daran hängen Gehörschutz und die Kennzeichnung von
Lärmbereichen. Das ist die Schwelle, ab der ein Ohr Schaden nimmt, und mit ihr
ein Büro zu vermessen, ist ungefähr so aussagekräftig, wie die Eignung eines
Schreibtischs am Brandschutz zu prüfen. Dass ein Raum diese Werte nicht erreicht,
sagt über Nummer 3.7 exakt nichts aus — die Vorschrift setzt keinen Pegel voraus,
sondern eine Beeinträchtigung der Gesundheit.
Und die gibt es im Text ausdrücklich auch ohne Gehörschaden. § 5 Absatz 3 ArbSchG
zählt sechs Quellen einer Gefährdung auf; Nummer 6 lautet „psychische Belastungen
bei der Arbeit“. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt, bei der
Gefährdungsbeurteilung „die physischen und psychischen Belastungen“ zu
berücksichtigen. § 4 Nummer 1 ArbSchG nennt die physische und die psychische
Gesundheit in einem Atemzug. Der Halbsatz in Nummer 3.7, der den Betrieben am
meisten wehtut, ist deshalb nicht der über die Gesundheit, sondern der davor: „in
Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten“. Derselbe
Raumpegel kann für ein Callcenter zumutbar und für Korrekturlesen zu hoch sein.
Wer Konzentrationsarbeit in einen Raum stellt, hat sich damit den Maßstab
ausgesucht, an dem er gemessen wird.
Bleibt die Frage, warum trotzdem nie etwas passiert, und die Antwort steht in
§ 3a Absatz 1 ArbStättV. Satz 2 verweist für die Konkretisierung auf die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten
Regeln; Satz 3 knüpft daran eine Vermutungswirkung, aber eine ausdrücklich
begrenzte: „Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen,
dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt
sind.“ Das Wort „diesbezüglich“ trägt die halbe Norm: Die Vermutung reicht nur
so weit wie die jeweilige Regel und deckt nicht die Verordnung im Ganzen ab.
Wer eine Regel zur Beleuchtung einhält, hat damit zum Schalldruckpegel nichts
vorgelegt. Satz 4 schließt die Tür, durch die die meisten Betriebe gehen
wollen: „Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere
Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der
Beschäftigten erreichen.“ Es gibt also keinen dritten Weg zwischen Regelwerk
und Eigenlösung, auf dem man gar nichts tut. Und weil § 4 Nummer 2 ArbSchG
verlangt, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, und Nummer 5 individuelle
Schutzmaßnahmen ausdrücklich für nachrangig erklärt, ist das ausgeteilte
Noise-Cancelling-Headset rechtlich betrachtet das Ende der Maßnahmenkette und
nicht ihr Anfang. Es ist übrigens auch praktisch das Ende: Ein Headset senkt
den Pegel am Ohr und nicht im Raum, und die Kollegin, die gleich telefonieren
muss, hat davon nichts.
Der unbequeme Teil zum Schluss: Aus alldem folgt kein Anspruch auf ein
Einzelbüro, und diese Seite behauptet das auch nicht. Was folgt, ist ein
Verfahren. Die Gefährdungsbeurteilung muss existieren, sie muss nach § 3
Absatz 3 Satz 1 ArbStättV vor Aufnahme der Tätigkeiten dokumentiert sein, und
wenn Lärm oder psychische Belastung darin nicht vorkommen, ist das der Punkt, an
dem die Diskussion konkret wird — nicht die Dezibelzahl, die ohnehin niemand
belegen kann.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.Die Dezibelzahl aus der Diskussion nehmen
Solange über eine Zahl gestritten wird, die im maßgeblichen Text nicht vorkommt, gewinnt immer die Seite, die keine Maßnahme ergreifen will. Anhang Nummer 3.7 ArbStättV formuliert zwei Pflichten und keinen Grenzwert: den Schalldruckpegel so niedrig halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, und ihn am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen so weit reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit entstehen — abhängig von Nutzung und Tätigkeit. Der Satz, mit dem man in ein Gespräch geht, lautet also nicht „hier sind es 62 Dezibel“, sondern: Welche Reduktion ist nach Art des Betriebes möglich, und warum ist sie nicht umgesetzt?
2.Die Gefährdungsbeurteilung anfordern und nachsehen, ob Lärm darin vorkommt
§ 3 Absatz 3 Satz 1 ArbStättV: „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren.“ Satz 2 verlangt darin die Angabe, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. § 6 Absatz 1 ArbSchG verlangt daneben, dass der Arbeitgeber über „die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen“ Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind; Satz 2 lässt bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben genügen. Dieser Umfang ist also abgestuft — die Dokumentationspflicht als solche folgt hier aber ohnehin unbedingt aus § 3 Absatz 3 ArbStättV und hängt nicht an der Betriebsgröße. In der Praxis entscheidet sich der ganze Vorgang an dieser einen Frage: Steht Lärm beziehungsweise psychische Belastung überhaupt drin? Fehlt der Punkt, ist das kein Meinungsunterschied mehr, sondern eine Lücke in einem Dokument, das existieren muss.
3.Die Beschwerde schriftlich, konkret und ohne Dezibel formulieren
§ 17 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG gibt jedem Beschäftigten das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Brauchbar wird das erst mit Tätigkeit, Zeitraum und Quelle statt mit einem Gesamteindruck. Wichtig ist die Schriftform aus demselben Grund wie überall: Ein Flurgespräch hat kein Datum.
Betreff: Hinweis nach § 17 Absatz 1 ArbSchG — Schalldruckpegel im Raum <Raum>
Taetigkeit: <z. B. Pruefen von Vertragstexten, ganztaegig>
Zeitraum: <z. B. werktags 9-12 Uhr>
Quellen: <z. B. 4 gleichzeitige Telefonate, Videocalls ueber Lautsprecher>
Ich bitte um Auskunft, ob die Gefaehrdungsbeurteilung nach § 3
Absatz 1 ArbStaettV den Faktor Laerm bzw. die psychischen
Belastungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG erfasst, und um
Einsicht in die Dokumentation nach § 3 Absatz 3 ArbStaettV.
Ferner bitte ich um Mitteilung, welche Massnahmen nach Anhang
Nummer 3.7 der ArbStaettV geprueft wurden.
4.Auf der Rangfolge bestehen, statt Kopfhörer zu akzeptieren
Kommt als Antwort ein Verhaltensappell oder ein Headset, ist das nach § 4 Nummer 5 ArbSchG der nachrangige Teil der Lösung, nicht die Lösung. § 7 Absatz 2 LärmVibrationsArbSchV listet auf, was vorher kommt: alternative Arbeitsverfahren, Auswahl von Arbeitsmitteln unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, technische Maßnahmen zur Luftschallminderung „beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen“, Wartungsprogramme und arbeitsorganisatorische Maßnahmen. Übersetzt in Büro: Telefonzellen und Besprechungsräume, damit Gespräche den Raum verlassen; Absorberflächen; Zonen nach Tätigkeit; Zeitfenster ohne Calls. Das sind Beispiele für Maßnahmen der genannten Kategorien und keine gesetzlich vorgeschriebene Ausstattungsliste.
5.Den Betriebs- oder Personalrat einschalten, weil er hier mitbestimmt
§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“. Genau diese Konstellation liegt vor: Der Rahmen steht in Anhang Nummer 3.7, ausgefüllt ist er nicht. § 87 Absatz 2 regelt den Fall, dass keine Einigung zustande kommt — dann entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung. Eine einzelne Beschwerde ist damit der schwächere Weg als dieselbe Sache über das Gremium. Im öffentlichen Dienst steht das Recht nicht im BetrVG, sondern in den Personalvertretungsgesetzen: § 80 Absatz 1 Nummer 16 BPersVG gibt dem Personalrat — ebenfalls nur, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“ — die Mitbestimmung bei „Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“. Das BPersVG gilt für den Bund; in Ländern und Kommunen tritt an seine Stelle das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz, das hier nicht zitiert ist und im Wortlaut abweichen kann.
6.Wenn nichts passiert: an die zuständige Behörde, nicht an die Kollegen
§ 17 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG: Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Satz 2 ist der Satz, den man kennen sollte: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Die Behörde kann nach § 22 Absatz 1 Unterlagen verlangen und nach Absatz 2 die Arbeitsstätte betreten, prüfen und messen. Und § 9 ArbStättV trägt die amtliche Überschrift „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“. Absatz 1 zählt elf Tatbestände auf — die Nummern 1 bis 9 zuzüglich der eingefügten Nummern 4a und 4b —, die ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG sind. Für den Lärmfall sind davon genau zwei einschlägig: wer entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert“ (Nummer 1), und wer entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 „nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird“ (Nummer 2). Die übrigen neun Nummern betreffen andere Pflichten — Toilettenräume, Pausenräume, Unterkünfte, Freihalten von Flucht- und Verkehrswegen, Erste-Hilfe-Mittel, Unterweisung — und tragen hier nichts; wer im Gespräch behauptet, § 9 Absatz 1 kenne überhaupt nur zwei Tatbestände, hat die Vorschrift nicht gelesen. Absatz 2 geht darüber hinaus: Wer durch eine dieser Handlungen vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 ArbSchG strafbar. Der Rahmen dafür steht in § 25 Absatz 2 ArbSchG: Geldbuße bis zu fünftausend Euro. Das ist eine Obergrenze im Gesetz und keine Prognose für einen Einzelfall.