Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer mit seiner Webseite gemeint ist
Seit dem 28.06.2025 trifft das BFSG auch private Anbieter. Was der Gesetzestext zu Shops, Kleinstunternehmen und Ausnahmen wirklich sagt.
Aufwand:
ca. 2 Std.
Voraussetzung:
Zugriff auf die eigene Webseite oder App, Tastatur zum Testen ohne Maus, Rechtsberatung für die Einordnung des Einzelfalls
Gilt für:
Deutschland, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in der am 10.08.2026 abrufbaren Fassung
Das Symptom
Irgendwann im Sommer 2025 ging eine Mail durch die Branche, und seitdem gibt es
zwei Sorten von Betrieben. Die einen haben in Panik ein Overlay-Widget eingekauft,
das eine Schaltfläche mit einem Männchen in die Ecke setzt, und halten die Sache
für erledigt. Die anderen haben nie davon gehört, verkaufen aber seit Jahren
online an Verbraucher. Beide Gruppen eint, dass sie nicht wissen, ob sie
überhaupt gemeint sind – und genau das ist die eigentliche Frage.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst keine Webseiten. Es erfasst
Dienstleistungen, und die stehen abschließend in § 1 Absatz 3 BFSG. Die
Nummer, an der die meisten hängen bleiben, ist die 5: Dienstleistungen im
elektronischen Geschäftsverkehr, erbracht für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025.
Was das bedeutet, definiert § 2 Nummer 26 – und diese Definition ist enger, als
die Aufregung vermuten lässt. Verlangt sind Dienste, die „über Webseiten und über
Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf
individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines
Verbrauchervertrags erbracht werden“. Drei Merkmale, alle gleichzeitig: ein
Verbraucher, eine individuelle Anfrage, ein Vertragsschluss im Blick. Die
Vereinsseite mit Terminliste und Anfahrtsbeschreibung erfüllt das nicht ohne
Weiteres. Der Onlineshop erfüllt es offensichtlich. Dazwischen liegt viel Raum,
in dem eine Rechtsberatung mehr wert ist als eine Meinung aus dem Internet.
Der zweite große Irrtum betrifft die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie
existiert – § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG lautet schlicht: „Absatz 1 gilt nicht für
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Aber sie gilt
für Dienstleistungen, nicht für Produkte, und die Schwelle in § 2 Nummer 17
ist präzise: weniger als zehn beschäftigte Personen und entweder höchstens
2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Wer
zwölf Leute beschäftigt, ist raus, egal wie klein der Umsatz ist. Die europäische
Grundlage sagt dasselbe: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/882 nimmt
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den
Barrierefreiheitsanforderungen und „von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Erfüllung dieser Anforderungen“ aus. Artikel 31 Absatz 2 derselben Richtlinie
ist der Grund für das Datum: Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften ab dem
28. Juni 2025 an.
Und dann ist da die Frage, die jeder Dienstleister zuerst stellt: Was muss ich
technisch tun? Antwort aus dem Gesetz: Es steht nicht drin. § 3 Absatz 1 Satz 2
BFSG beschreibt das Ziel – auffindbar, zugänglich und nutzbar „in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ –
und verweist für das Wie auf die Verordnung. Die BFSGV wiederum verlangt in § 3
Absatz 1 den „Stand der Technik“ und lässt die Bundesfachstelle für
Barrierefreiheit die maßgeblichen Standards veröffentlichen. Nirgends steht
WCAG, nirgends eine Normnummer. Was allerdings in § 19 BFSGV steht, ist die
Formel wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – exakt die vier
Prinzipien, auf denen die WCAG des W3C seit jeher aufbauen. Der Gesetzgeber hat
die Systematik übernommen und die Quelle nicht genannt. Wer sich also an den WCAG
orientiert, arbeitet nicht am Gesetz vorbei; er kann sich nur nicht darauf
berufen, es habe so dringestanden.
Der unspektakulärste Punkt ist der, der am häufigsten liegen bleibt: § 14
Absatz 1 Nummer 2 BFSG verlangt Informationen nach Anlage 3 Nummer 1, erstellt
und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht. Das ist
Schreibarbeit, keine Entwicklungsarbeit – und sie ist Voraussetzung dafür, die
Dienstleistung überhaupt anbieten zu dürfen. Ein Overlay-Widget ersetzt sie
nicht. Es ersetzt übrigens auch sonst nichts: Die Formel aus § 19 BFSGV betrifft
Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung – also genau die
Stellen im Bestellweg, an denen ein nachträglich eingeblendetes Overlay
erfahrungsgemäß am wenigsten ausrichtet. Der ehrlichste Test kostet nichts: Maus
weglegen, einmal komplett durchbestellen. Wenn du selbst nicht durchkommst,
brauchst du über den Rest nicht mehr zu diskutieren.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.
Zuerst klären, ob überhaupt eine erfasste Dienstleistung vorliegt
Die Reihenfolge ist entscheidend, und fast alle machen sie falsch: Nicht die Webseite prüfen, sondern den Anwendungsbereich. § 1 Absatz 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf – unter anderem Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer in keiner dieser Nummern vorkommt, ist über diesen Weg nicht erfasst. Schreib das Ergebnis samt Begründung auf, statt es dir zu merken.
2.
Die Kleinstunternehmen-Schwelle mit echten Zahlen prüfen
Nicht nach Gefühl, sondern nach § 2 Nummer 17 BFSG: weniger als zehn beschäftigte Personen UND entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz ODER höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Wichtig ist die Reichweite: Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt die Ausnahme nur, soweit Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden. Wer daneben Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 in den Verkehr bringt, kann sich für diese nicht darauf berufen.
3.
Die Inhalte aussortieren, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt
§ 1 Absatz 4 BFSG nimmt fünf Arten von Inhalten aus: vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien, vor diesem Datum veröffentlichte Dateiformate von Büro-Anwendungen, Online-Karten und Kartendienste unter der dort genannten Bedingung, Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt hat und die nicht seiner Kontrolle unterliegen, sowie Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Das schrumpft den Aufwand für gewachsene Seiten oft erheblich – aber nur, wenn man es begründet dokumentiert und nicht nachträglich behauptet.
4.
Die Informationspflicht nicht mit der Technik verwechseln
Viele bauen an der Oberfläche und übersehen § 14 Absatz 1 BFSG. Danach darf eine Dienstleistung nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt UND der Erbringer die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Absatz 2 verlangt, diese Informationen so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird. Das ist ein eigener, selbstständiger Punkt – und einer, der ohne Programmierarbeit erledigt werden kann.
5.
Die Bedienbarkeit ohne Maus einmal wirklich durchspielen
§ 19 BFSGV verlangt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Der billigste ehrliche Test dafür: Leg die Maus weg und geh den kompletten Bestell- oder Buchungsweg nur mit Tabulator, Eingabetaste und Leertaste durch – Anmeldung, Formular, Zahlung, Bestätigung. Wo du hängen bleibst oder nicht mehr siehst, wo der Fokus steht, bleibt jemand anders dauerhaft hängen. Das ersetzt keine Prüfung, findet aber die groben Fälle in zehn Minuten.
6.
Die Unverhältnismäßigkeit dokumentieren, wenn man sich darauf beruft
§ 17 Absatz 1 BFSG lässt die Anforderungen nur insoweit gelten, als ihre Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 führen würde – und verlangt im selben Absatz, dass der Wirtschaftsakteur die Beurteilung selbst vornimmt. Absatz 2 verpflichtet zur Dokumentation und zur Aufbewahrung für fünf Jahre, Absatz 3 zur Wiederholung mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderung der Dienstleistung. Absatz 4 ist die Falle: Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, darf sich auf die Unverhältnismäßigkeit nicht berufen. Eine Berufung ohne Papier ist keine Berufung.
7.
Die Einordnung von jemandem bestätigen lassen, der sie verantworten darf
Diese Seite gibt den Gesetzestext mit Fundstelle wieder, mehr nicht. Ob dein Angebot eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme trägt und was der Stand der Technik im konkreten Fall bedeutet, ist eine rechtliche Bewertung. Der Nutzen des Selbstnachlesens liegt woanders: Du weißt vorher, welche vier Vorschriften überhaupt zur Debatte stehen, und zahlst nicht dafür, dass sie dir jemand vorliest.
Häufige Fragen (FAQ)
?Ist jede Webseite betroffen?
Nein, und das ist der am häufigsten übersprungene Punkt. Das BFSG erfasst keine Webseiten als solche, sondern Dienstleistungen. § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG nennt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Was das ist, steht in § 2 Nummer 26: digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Drei Merkmale müssen also zusammenkommen: Verbraucher, individuelle Anfrage, Hinblick auf einen Vertragsschluss. Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsvorgang erfüllt das nicht ohne Weiteres, ein B2B-Angebot ohne Verbraucher ebenfalls nicht. Ob die eigene Seite darunter fällt, ist eine Einordnung des Einzelfalls – dafür ist eine Rechtsberatung zuständig.
?Wir sind ein kleiner Betrieb – gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?
Der Schwellenwert steht in § 2 Nummer 17 BFSG: ein Kleinstunternehmen ist „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Weniger als zehn Personen ist eine Und-Bedingung, die beiden Geldgrößen sind eine Oder-Bedingung. Und die Ausnahme ist enger, als sie meist zitiert wird: § 3 Absatz 3 Satz 1 lautet „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Sie greift also für Dienstleistungen – nicht für Produkte. Ein Kleinstunternehmen, das Hardware nach § 1 Absatz 2 in den Verkehr bringt, ist von dieser Ausnahme nicht erfasst. Auf europäischer Ebene steht dasselbe in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/882: „Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 3 dieses Artikels und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.“
?Steht im Gesetz, dass ich WCAG einhalten muss?
Nein. Weder das BFSG noch die zugehörige Verordnung nennt die WCAG oder eine Normnummer. § 3 Absatz 1 Satz 2 BFSG definiert barrierefrei inhaltlich: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die konkreten Anforderungen delegiert Satz 3 an die Rechtsverordnung, also die BFSGV. Und § 3 Absatz 1 BFSGV sagt lediglich, bei der Erfüllung sei „der Stand der Technik zu beachten“, wobei nach Absatz 2 die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit die wichtigsten Standards veröffentlicht. Die Brücke zur Technik schlägt § 19 BFSGV: Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden. Das sind wortgleich die vier Prinzipien, auf denen die WCAG des W3C aufbauen – perceivable, operable, understandable, robust. Die Verordnung übernimmt also die Systematik, ohne das Dokument zu nennen.
?Was passiert, wenn man es einfach lässt?
§ 37 Absatz 1 Nummer 8 BFSG stellt es als Ordnungswidrigkeit ein, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. § 37 Absatz 2 nennt den Rahmen: in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen bis zu zehntausend Euro. Praktisch vorgelagert ist die Marktüberwachung: § 14 Absatz 5 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind. Der Bußgeldrahmen ist eine Obergrenze im Gesetz, keine Prognose für einen Einzelfall – wer daraus eine Drohkulisse baut, geht über den Text hinaus.
?Es gibt doch eine Frist bis 2030 – kann ich so lange warten?
Nur für einen sehr schmalen Fall. § 38 Absatz 1 Satz 1 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin „unter Einsatz von Produkten“ zu erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für diese oder ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben. Es geht also um Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 – Terminals, Endgeräte, Hardware –, nicht um einen allgemeinen Aufschub für die Dienstleistung selbst. Satz 2 lässt vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge bis zum Ende ihrer Laufzeit, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Für Selbstbedienungsterminals gilt nach Absatz 2 eine eigene Regel bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme.
Belege
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