Das Symptom
Der Hof liegt am Ortsrand, der Hofladen verkauft inzwischen auch online, und die Buchhaltung läuft über ein Cloud-Programm. Am Anschluss kommen ein paar Megabit an, an guten Tagen. Seit dem neuen Telekommunikationsgesetz, so hat man gehört, gibt es ein Recht auf schnelles Internet. Also ruft der Betrieb bei seinem Anbieter an und verlangt Glasfaser, oder wenigstens die 100 Mbit/s, die in der Werbung stehen. Die Hotline winkt ab, und daraus wird der Schluss, das Recht sei ein leeres Versprechen.
Beides ist falsch, die Erwartung und die Enttäuschung. Der Anspruch ist schmaler, als der Slogan klingt, und er richtet sich an jemand anderen als den Anbieter am Telefon. Dafür ist er verbindlicher, als die Hotline vermuten lässt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das Wort schnell kommt im Gesetz tatsächlich vor, in § 157 Absatz 2, der von einem schnellen Internetzugangsdienst spricht. Die Formel vom Recht auf schnelles Internet dagegen steht nirgends; die Zeichenfolge schnelles Internet ergab in der Gesamtfassung des Telekommunikationsgesetzes 0 Treffer. Der Teil 9 heißt nüchterner: Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.
Gegen wen sich der Anspruch richtet, steht in § 156 Absatz 1 Satz 1: „Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden.“ Nicht gegen den eigenen Anbieter, nicht gegen einen Wunschanbieter, sondern gegen ein Unternehmen, das die Behörde verpflichtet hat. Die Bundesnetzagentur formuliert es ohne Umschweife: „Ein Anspruch auf die Grundversorgung gegenüber einem Unternehmen entsteht erst, wenn ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde.“ Der Anruf bei der Hotline war deshalb schon vom Adressaten her der falsche Weg.
Was geschuldet ist, legt die TK-Mindestversorgungsverordnung fest. § 2 TKMV: Ein ausreichender Internetzugangsdienst liegt vor, „wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt“, nämlich „im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde“, „im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde“ und „Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden“. Für den Sprachdienst nennt § 3 jeweils 64,0 Kilobit pro Sekunde in beide Richtungen. Was regelmäßig zahlenmäßig bedeutet, sagt die Verordnung nicht. Bemerkenswert ist § 1, der die Latenz definiert: „Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus“ der Zeit für die Hinstrecke und der Zeit für die Rückstrecke, gemessen zwischen Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur. Wer die Rundlaufzeit misst, hat die Summe beider Strecken vor sich, nicht deren Mittel.
Für das Homeoffice ist § 157 Absatz 3 Satz 3 die eigentlich interessante Stelle, denn er gibt der Verordnung eine Untergrenze vor: „Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen.“ Was im üblichen Umfang heißt, sagt der Satz nicht. Die Bundesnetzagentur zählt zum Mindestangebot unter anderem Online-Anrufe und Videoanrufe sowie „Home-Office inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren“.
Die Technik ist frei. Im ganzen Teil 9 kommt Glasfaser 0-mal vor, Mobilfunk und Satellit ebenfalls 0-mal; § 157 Absatz 2 verlangt lediglich einen Anschluss „an einem festen Standort“. Die Bundesnetzagentur: „Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht nicht.“ Und weiter: „Hierfür kommen unter anderem der Mobilfunk und der Satellitenfunk in Betracht.“ Eine Leitung gibt es nur ausnahmsweise, nach § 161 Absatz 3, wenn sie zumutbar ist, und „Zumutbar ist der leitungsgebundene Anschluss in der Regel dann, wenn geeignete Leerrohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück anliegt.“
Der Weg dorthin hat Fristen, die im Gesetz stehen. Die Behörde veröffentlicht eine Unterversorgungsfeststellung nach § 160 Absatz 1 „innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung“, mit bis zu einem Monat Verlängerung bei außergewöhnlichen Umständen. Dann haben Unternehmen nach Absatz 2 einen Monat, um sich freiwillig zur Versorgung zu verpflichten. Kommt keine geeignete Zusage, folgt § 161 Absatz 2 Satz 2: „Die Verpflichtung eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung ausgleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Absatz 2 zu erfolgen.“ Der Verpflichtete beginnt spätestens drei Monate danach mit den Vorbereitungen und hat den Dienst dann in einer Frist zu erbringen, „die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte“. Ein Recht auf sofort gibt es also nicht, aber eines mit Kalender.
Der Hof am Ortsrand hat damit einen realen, aber schmalen Hebel: messen, anfragen, Absagen sammeln, bei der Bundesnetzagentur melden, und am Ende 15,0 Megabit pro Sekunde erwarten, nicht 100, vielleicht über Funk statt über Glas. Für den Geschäftsort gilt das genauso wie für die Hauptwohnung, für das Ferienhaus nicht. Und wer bereits einen Anschluss hat, der die Werte erreicht, aber weniger liefert als vertraglich vereinbart, ist mit Teil 9 an der falschen Adresse; das ist eine Frage des eigenen Vertrags.