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Recht auf schnelles Internet? Gemeint sind 15 Mbit/s

§ 156 TKG richtet sich gegen ein von der Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen. § 2 TKMV: 15,0 Mbit/s Download, 5,0 Upload, 150,0 ms.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur, Wortlaut von § 156 TKG und § 2 TKMV, Messprotokolle und Ablehnungsschreiben angefragter Anbieter, Kontaktformular Mindestversorgung der Bundesnetzagentur
Gilt für:
Deutschland, Hauptwohnung oder Geschäftsort des Endnutzers (§ 156 Absatz 1 Satz 1 TKG); nach Angabe der Bundesnetzagentur kein Anspruch für Zweitwohnsitze, Telekommunikationsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 I Nr. 289), TK-Mindestversorgungsverordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 447), Nicht geregelt im gelesenen Text: was regelmäßig im Sinne von § 2 TKMV zahlenmäßig bedeutet

Das Symptom

Der Hof liegt am Ortsrand, der Hofladen verkauft inzwischen auch online, und die Buchhaltung läuft über ein Cloud-Programm. Am Anschluss kommen ein paar Megabit an, an guten Tagen. Seit dem neuen Telekommunikationsgesetz, so hat man gehört, gibt es ein Recht auf schnelles Internet. Also ruft der Betrieb bei seinem Anbieter an und verlangt Glasfaser, oder wenigstens die 100 Mbit/s, die in der Werbung stehen. Die Hotline winkt ab, und daraus wird der Schluss, das Recht sei ein leeres Versprechen.

Beides ist falsch, die Erwartung und die Enttäuschung. Der Anspruch ist schmaler, als der Slogan klingt, und er richtet sich an jemand anderen als den Anbieter am Telefon. Dafür ist er verbindlicher, als die Hotline vermuten lässt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Das Wort schnell kommt im Gesetz tatsächlich vor, in § 157 Absatz 2, der von einem schnellen Internetzugangsdienst spricht. Die Formel vom Recht auf schnelles Internet dagegen steht nirgends; die Zeichenfolge schnelles Internet ergab in der Gesamtfassung des Telekommunikationsgesetzes 0 Treffer. Der Teil 9 heißt nüchterner: Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

Gegen wen sich der Anspruch richtet, steht in § 156 Absatz 1 Satz 1: „Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2 oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete), einen Anspruch auf Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befinden.“ Nicht gegen den eigenen Anbieter, nicht gegen einen Wunschanbieter, sondern gegen ein Unternehmen, das die Behörde verpflichtet hat. Die Bundesnetzagentur formuliert es ohne Umschweife: „Ein Anspruch auf die Grundversorgung gegenüber einem Unternehmen entsteht erst, wenn ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde.“ Der Anruf bei der Hotline war deshalb schon vom Adressaten her der falsche Weg.

Was geschuldet ist, legt die TK-Mindestversorgungsverordnung fest. § 2 TKMV: Ein ausreichender Internetzugangsdienst liegt vor, „wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt“, nämlich „im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde“, „im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde“ und „Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden“. Für den Sprachdienst nennt § 3 jeweils 64,0 Kilobit pro Sekunde in beide Richtungen. Was regelmäßig zahlenmäßig bedeutet, sagt die Verordnung nicht. Bemerkenswert ist § 1, der die Latenz definiert: „Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus“ der Zeit für die Hinstrecke und der Zeit für die Rückstrecke, gemessen zwischen Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur. Wer die Rundlaufzeit misst, hat die Summe beider Strecken vor sich, nicht deren Mittel.

Für das Homeoffice ist § 157 Absatz 3 Satz 3 die eigentlich interessante Stelle, denn er gibt der Verordnung eine Untergrenze vor: „Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen.“ Was im üblichen Umfang heißt, sagt der Satz nicht. Die Bundesnetzagentur zählt zum Mindestangebot unter anderem Online-Anrufe und Videoanrufe sowie „Home-Office inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren“.

Die Technik ist frei. Im ganzen Teil 9 kommt Glasfaser 0-mal vor, Mobilfunk und Satellit ebenfalls 0-mal; § 157 Absatz 2 verlangt lediglich einen Anschluss „an einem festen Standort“. Die Bundesnetzagentur: „Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht nicht.“ Und weiter: „Hierfür kommen unter anderem der Mobilfunk und der Satellitenfunk in Betracht.“ Eine Leitung gibt es nur ausnahmsweise, nach § 161 Absatz 3, wenn sie zumutbar ist, und „Zumutbar ist der leitungsgebundene Anschluss in der Regel dann, wenn geeignete Leerrohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück anliegt.“

Der Weg dorthin hat Fristen, die im Gesetz stehen. Die Behörde veröffentlicht eine Unterversorgungsfeststellung nach § 160 Absatz 1 „innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung“, mit bis zu einem Monat Verlängerung bei außergewöhnlichen Umständen. Dann haben Unternehmen nach Absatz 2 einen Monat, um sich freiwillig zur Versorgung zu verpflichten. Kommt keine geeignete Zusage, folgt § 161 Absatz 2 Satz 2: „Die Verpflichtung eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung ausgleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Absatz 2 zu erfolgen.“ Der Verpflichtete beginnt spätestens drei Monate danach mit den Vorbereitungen und hat den Dienst dann in einer Frist zu erbringen, „die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte“. Ein Recht auf sofort gibt es also nicht, aber eines mit Kalender.

Der Hof am Ortsrand hat damit einen realen, aber schmalen Hebel: messen, anfragen, Absagen sammeln, bei der Bundesnetzagentur melden, und am Ende 15,0 Megabit pro Sekunde erwarten, nicht 100, vielleicht über Funk statt über Glas. Für den Geschäftsort gilt das genauso wie für die Hauptwohnung, für das Ferienhaus nicht. Und wer bereits einen Anschluss hat, der die Werte erreicht, aber weniger liefert als vertraglich vereinbart, ist mit Teil 9 an der falschen Adresse; das ist eine Frage des eigenen Vertrags.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur messen und protokollieren

    Miss Download, Upload und Latenz mit der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur, mehrfach und zu verschiedenen Tageszeiten, und speichere die Protokolle. § 2 TKMV fragt, ob der Dienst die Werte regelmäßig erfüllt, also nicht nach einem einzelnen Ausreißer. Die Vergleichswerte sind 15,0 Megabit pro Sekunde im Download, 5,0 im Upload und höchstens 150,0 Millisekunden Latenz im Sinne von § 1 TKMV.

  2. 2.

    Bei Anbietern anfragen und Absagen sammeln

    Frag die Anbieter in deiner Gegend nach einem Anschluss oder Tarif, der die Werte erreicht, auch per Mobilfunk oder Satellit, und bewahre die Antworten auf. Die Bundesnetzagentur nennt als Unterlagen für ihr Verfahren ausdrücklich Messprotokolle und Ablehnungsschreiben der angefragten Unternehmen. Gegen einen einzelnen Wunschanbieter gibt es aus § 156 ohnehin keinen Anspruch, denn er richtet sich nur gegen ein verpflichtetes Unternehmen.

  3. 3.

    Die Unterversorgung bei der Bundesnetzagentur melden

    Wenn du keine ausreichende Versorgung hast und kein Anbieter sie in absehbarer Zeit in Aussicht stellt, wende dich über das Kontaktformular zur Mindestversorgung an die Bundesnetzagentur und lade die Protokolle und Absagen hoch. Der Anspruch aus § 156 Absatz 1 entsteht erst gegenüber einem Diensteverpflichteten, und verpflichten kann nur die Behörde. Ein Anruf bei der Hotline des eigenen Anbieters mit dem Stichwort Recht auf Internet ersetzt diesen Schritt nicht.

  4. 4.

    Die gesetzlichen Fristen kennen und einplanen

    Die Feststellung der Unterversorgung wird nach § 160 Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Kenntniserlangung veröffentlicht, bei außergewöhnlichen Umständen bis zu einen Monat später. Danach haben Unternehmen nach Absatz 2 einen Monat für freiwillige Zusagen. Die Verpflichtung erfolgt nach § 161 Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Monatsfrist, verlängerbar um einen Monat. Dann beginnt die Frist für den Anschluss selbst.

  5. 5.

    Das Angebot des verpflichteten Unternehmens prüfen

    Der Diensteverpflichtete muss nach § 161 Absatz 2 Satz 4 spätestens drei Monate nach der Verpflichtung mit den Vorbereitungen beginnen und den Dienst in einer von der Behörde gesetzten Frist erbringen, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte. Erwarte Mindestversorgung, nicht mehr: Die Bundesnetzagentur kann nach eigener Angabe nur zur Mindestversorgung verpflichten, und den Anbieter legt die Behörde fest. Funklösungen sind zulässig, solange die Werte erreicht werden.

Häufige Fragen (FAQ)

?Kann ich mit dem Recht auf Versorgung einen Glasfaseranschluss verlangen?

Nein. Im Teil 9 des Telekommunikationsgesetzes, den §§ 156 bis 163, kommt das Wort Glasfaser 0-mal vor, Mobilfunk und Satellit ebenfalls 0-mal. § 157 Absatz 2 verlangt einen schnellen Internetzugangsdienst mit dem notwendigen Anschluss „an einem festen Standort“, ohne Technik. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu: „Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen leitungsgebundenen Anschluss besteht nicht.“ und „Es besteht kein Anspruch auf einen Anschluss mit einer bestimmten Technik, zum Beispiel Glasfaser.“ Nur ausnahmsweise kann die Behörde nach § 161 Absatz 3 einen leitungsgebundenen Anschluss anordnen, wenn er zumutbar ist, in der Regel bei anliegender Leerrohrinfrastruktur.

?Ich habe 10 Mbit/s über DSL. Bin ich unterversorgt?

Gemessen an § 2 TKMV liegt der Download dann unter dem Mindestwert von 15,0 Megabit pro Sekunde, und zwar nach der Verordnung bezogen darauf, ob der Dienst die Werte regelmäßig erfüllt. Unterversorgt im Sinne des Gesetzes ist man aber erst, wenn die Bundesnetzagentur das nach § 160 feststellt, und dazu gehört, dass eine ausreichende Versorgung weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit erbracht wird, über welche Technik auch immer. Ein Mobilfunk- oder Satellitenangebot, das die Werte erreicht, zählt mit. Den Weg beschreibt die Behörde selbst: „Führen Sie bitte eine Messung mit der Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur durch.“

?Gilt das Recht auch für mein Ferienhaus oder den Kleingarten?

Nein. § 156 Absatz 1 Satz 1 TKG gewährt den Anspruch „an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem Geschäftsort“, und das Wort Hauptwohnung steht im gesamten Teil 9 genau einmal, an dieser Stelle. Die Bundesnetzagentur beantwortet die Frage nach Ferienhaus, Schrebergarten oder Campingplatz ausdrücklich: „Ein gesetzlicher Anspruch auf die Mindestversorgung besteht nur für den Hauptwohnsitz oder den Geschäftsort.“ Für einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine Werkstatt oder ein Büro auf dem Land kann dagegen der Geschäftsort der Anknüpfungspunkt sein, wenn dort tatsächlich das Geschäft betrieben wird.

?Wie messe ich die Latenz so, wie die Verordnung sie meint?

§ 1 TKMV definiert die Latenz als das arithmetische Mittel aus der Zeit für die Hinstrecke und der Zeit für die Rückstrecke, jeweils zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur. Das Mittel zweier Strecken ist die Hälfte ihrer Summe. Wer mit einem Werkzeug misst, das die Rundlaufzeit hin und zurück anzeigt, sieht deshalb die Summe beider Strecken und nicht den Wert, der mit den 150,0 Millisekunden aus § 2 verglichen wird. Am einfachsten ist es, gleich mit der App zu messen, die die Verordnung selbst als Referenz nennt.

Belege

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