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KI im Betrieb: Der Sachverständige gilt als erforderlich

§ 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt ein Sachverständiger als erforderlich.

Aufwand:
ca. 1 Std.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 80 Absätze 2 bis 4 BetrVG, Beschreibung des KI-Werkzeugs: Zweck, Datenquellen, Ausgaben, Entwurf einer Vereinbarung über Person, Gegenstand und Kosten des Sachverständigen, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Betriebsverfassungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248), Nur Betriebe mit Betriebsrat; nicht für Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Rechts (§ 130 BetrVG), Keine Aussage über europäisches KI-Recht; dieser Eintrag behandelt nur das BetrVG

Das Symptom

Der Betrieb führt ein KI-Werkzeug ein: einen Assistenten, der im Support Antworten vorschlägt, eine Funktion im Bewerbungsportal, die Unterlagen vorsortiert, oder eine Schichtplanung, die Vorschläge aus den Daten der letzten Monate errechnet. Der Betriebsrat möchte das nicht nach Gefühl beurteilen und beantragt einen externen Sachverständigen.

Die Antwort des Arbeitgebers lautet: nicht erforderlich. Die IT könne das alles selbst erklären, der Hersteller habe eine Präsentation, und überhaupt sei die Hinzuziehung von Sachverständigen Verhandlungssache. Der Betriebsrat gibt nach, oder er streitet über Monate darüber, ob er Hilfe braucht, während das Werkzeug längst läuft. In beiden Fällen ist die eigentliche Frage, was das System mit den Beschäftigten macht, noch gar nicht gestellt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Grundregel steht in § 80 Absatz 3 Satz 1 BetrVG: „Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“ Zwei Hürden also: eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und die Erforderlichkeit. Die zweite nimmt Satz 2 für einen bestimmten Fall aus dem Streit: „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.“

Gilt als erforderlich heißt: Diese Voraussetzung muss der Betriebsrat nicht mehr darlegen, das Gesetz unterstellt sie. Das Wort insoweit begrenzt die Wirkung auf die Beurteilung der Künstlichen Intelligenz; für andere Fragen desselben Projekts bleibt es bei Satz 1. Und die nähere Vereinbarung bleibt ebenfalls stehen. Wer der Sachverständige ist, was er prüft und in welchem Umfang, wird weiterhin verhandelt. Der Arbeitgeber kann also über das Wie sprechen, aber nicht mehr mit dem Argument, es brauche gar keinen.

Satz 3 öffnet einen praktischen Weg: „Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.“ Für Betriebe, in denen ein KI-Werkzeug auf das nächste folgt, erspart das die Grundsatzdebatte bei jedem neuen Projekt. Absatz 4 regelt die Vertraulichkeit: Für Auskunftspersonen und Sachverständige gilt die Geheimhaltungspflicht des § 79 entsprechend.

Das Argument, die eigene IT könne das erklären, verwechselt zwei Rollen, die das Gesetz sauber trennt. § 80 Absatz 2 Satz 4 verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat „sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen“, soweit das erforderlich ist. Das ist die IT, die erklärt, wie das System eingerichtet ist. Der Sachverständige nach Absatz 3 ist etwas anderes: Ihn zieht der Betriebsrat hinzu, damit er ihn bei der Beurteilung berät. Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt nach § 40 Absatz 1 der Arbeitgeber.

Wo der Begriff sonst im Gesetz steht, zeigt, wofür er gedacht ist. Künstliche Intelligenz kommt im BetrVG an genau drei Stellen vor: in § 80 Absatz 3, in § 90 Absatz 1 Nummer 3, nach dem der Arbeitgeber über die Planung von Arbeitsverfahren „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ zu unterrichten hat, und in § 95 Absatz 2a, nach dem Auswahlrichtlinien auch dann zustimmungspflichtig bleiben, wenn Künstliche Intelligenz bei ihrer Aufstellung zum Einsatz kommt. Eine Definition enthält keine dieser Stellen. Im Bundesdatenschutzgesetz fehlt das Wort ganz; die Zählung am heute abgerufenen Text ergibt 0 Treffer. Die BfDI hält § 26 BDSG unter anderem angesichts der Entwicklung bei Künstlicher Intelligenz für nicht ausreichend und schreibt zu KI in Bewerbungsverfahren: „Es fehlen jedoch hinreichende rechtliche Rahmenbedingungen dafür.“ Das ist die Einschätzung einer Behörde, keine Norm, aber sie erklärt, warum der Betriebsrat hier mit Gesetzestext allein selten auskommt.

Praktisch folgt daraus eine Reihenfolge. Erst die Unterrichtung nach § 90 in der Planungsphase, mit Unterlagen. Dann der Sachverständige nach § 80 Absatz 3, dessen Erforderlichkeit nicht mehr zu begründen ist. Dann die eigentliche Beteiligung, je nach Werkzeug nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 oder § 95. Wer diese Reihenfolge umdreht und den Sachverständigen erst nach dem Rollout bestellt, lässt ihn ein System begutachten, über das schon entschieden ist.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Beschreiben, was das Werkzeug tut und wen es betrifft

    Halte fest, wofür das KI-Werkzeug eingesetzt wird, mit welchen Daten es arbeitet und was es ausgibt: Antwortvorschläge im Support, eine Rangfolge von Bewerbungen, einen Schichtplan. Diese Beschreibung ist die Grundlage für die Frage, ob der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss, wie § 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG es formuliert.

  2. 2.

    Die Unterrichtung nach § 90 früh verlangen

    § 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Wer das in der Planungsphase einfordert, hat die Unterlagen, die ein Sachverständiger braucht, bevor das Werkzeug läuft, und nicht erst danach.

  3. 3.

    Im Antrag Satz 2 wörtlich zitieren

    Schreib in den Antrag an den Arbeitgeber den Wortlaut von § 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Verhandelt werden muss dann noch die nähere Vereinbarung nach Satz 1, also Person, Gegenstand und Umfang, nicht mehr die Erforderlichkeit selbst.

  4. 4.

    Einen ständigen Sachverständigen erwägen

    Stehen mehrere KI-Vorhaben an, lohnt Satz 3: Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2, gilt dasselbe. Das erspart die Verhandlung bei jedem neuen Werkzeug. Nach § 80 Absatz 4 gilt für Sachverständige die Geheimhaltungspflicht des § 79 entsprechend, was dem Arbeitgeber die Sorge um Betriebsgeheimnisse nehmen kann.

  5. 5.

    Mitbestimmung und Auswahlrichtlinien gesondert prüfen

    Der Sachverständige ist ein Hilfsmittel, keine eigene Beteiligung. Prüfe daneben, ob das Werkzeug als technische Einrichtung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG Verhalten oder Leistung überwacht und ob es Auswahlrichtlinien nach § 95 betrifft, die nach Absatz 2a auch dann zustimmungspflichtig bleiben, wenn Künstliche Intelligenz sie mit aufstellt.

Häufige Fragen (FAQ)

?Kann die eigene IT-Abteilung den Sachverständigen nicht ersetzen?

Das Gesetz kennt für die eigenen Leute ein anderes Instrument. Nach § 80 Absatz 2 Satz 4 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat, soweit erforderlich, „sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen“. Sachverständige regelt erst Absatz 3. Beides steht nebeneinander: Die Auskunftsperson aus der IT erklärt, wie das System eingerichtet ist; der Sachverständige nach Absatz 3 berät den Betriebsrat bei der Beurteilung. Dass es Auskunftspersonen gibt, hebt die gesetzliche Annahme der Erforderlichkeit in Satz 2 nicht auf.

?Wer bezahlt den Sachverständigen?

§ 40 Absatz 1 BetrVG sagt allgemein: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“ Für den Sachverständigen kommt die Besonderheit aus § 80 Absatz 3 Satz 1 hinzu, dass er nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzugezogen wird. In diese Vereinbarung gehören deshalb Person, Gegenstand und Umfang der Beratung und damit der Kostenrahmen. Satz 2 nimmt nur die Frage aus dem Streit, ob ein Sachverständiger überhaupt erforderlich ist, nicht die Frage, wer es wird und wie lange er arbeitet.

?Was zählt als Künstliche Intelligenz im Sinne des Gesetzes?

Das BetrVG definiert den Begriff nicht. Er kommt im ganzen Gesetz dreimal vor: in § 80 Absatz 3, in § 90 Absatz 1 Nummer 3 und in § 95 Absatz 2a; eine Begriffsbestimmung ist keine dieser Stellen. Im Bundesdatenschutzgesetz kommt das Wort gar nicht vor (eigene Zählung am heute abgerufenen Text: 0 Treffer). Ob ein bestimmtes Werkzeug darunter fällt, muss deshalb im Einzelfall begründet werden. Für den Antrag des Betriebsrats heißt das: beschreiben, was das System tut, statt sich auf das Etikett des Herstellers zu verlassen.

?Gilt das auch für ein KI-Werkzeug, das Bewerbungen vorsortiert?

Dort kommt eine weitere Vorschrift hinzu. § 95 Absatz 1 macht Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen zustimmungspflichtig, und Absatz 2a bestimmt: „Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.“ Die BfDI weist für Bewerbungsverfahren zudem darauf hin, dass für KI-Systeme hinreichende rechtliche Rahmenbedingungen fehlen; das ist eine Bewertung der Behörde, keine Rechtsnorm.

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