Das Symptom
Der Betrieb führt ein KI-Werkzeug ein: einen Assistenten, der im Support Antworten vorschlägt, eine Funktion im Bewerbungsportal, die Unterlagen vorsortiert, oder eine Schichtplanung, die Vorschläge aus den Daten der letzten Monate errechnet. Der Betriebsrat möchte das nicht nach Gefühl beurteilen und beantragt einen externen Sachverständigen.
Die Antwort des Arbeitgebers lautet: nicht erforderlich. Die IT könne das alles selbst erklären, der Hersteller habe eine Präsentation, und überhaupt sei die Hinzuziehung von Sachverständigen Verhandlungssache. Der Betriebsrat gibt nach, oder er streitet über Monate darüber, ob er Hilfe braucht, während das Werkzeug längst läuft. In beiden Fällen ist die eigentliche Frage, was das System mit den Beschäftigten macht, noch gar nicht gestellt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Grundregel steht in § 80 Absatz 3 Satz 1 BetrVG: „Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“ Zwei Hürden also: eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und die Erforderlichkeit. Die zweite nimmt Satz 2 für einen bestimmten Fall aus dem Streit: „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.“
Gilt als erforderlich heißt: Diese Voraussetzung muss der Betriebsrat nicht mehr darlegen, das Gesetz unterstellt sie. Das Wort insoweit begrenzt die Wirkung auf die Beurteilung der Künstlichen Intelligenz; für andere Fragen desselben Projekts bleibt es bei Satz 1. Und die nähere Vereinbarung bleibt ebenfalls stehen. Wer der Sachverständige ist, was er prüft und in welchem Umfang, wird weiterhin verhandelt. Der Arbeitgeber kann also über das Wie sprechen, aber nicht mehr mit dem Argument, es brauche gar keinen.
Satz 3 öffnet einen praktischen Weg: „Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.“ Für Betriebe, in denen ein KI-Werkzeug auf das nächste folgt, erspart das die Grundsatzdebatte bei jedem neuen Projekt. Absatz 4 regelt die Vertraulichkeit: Für Auskunftspersonen und Sachverständige gilt die Geheimhaltungspflicht des § 79 entsprechend.
Das Argument, die eigene IT könne das erklären, verwechselt zwei Rollen, die das Gesetz sauber trennt. § 80 Absatz 2 Satz 4 verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat „sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen“, soweit das erforderlich ist. Das ist die IT, die erklärt, wie das System eingerichtet ist. Der Sachverständige nach Absatz 3 ist etwas anderes: Ihn zieht der Betriebsrat hinzu, damit er ihn bei der Beurteilung berät. Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt nach § 40 Absatz 1 der Arbeitgeber.
Wo der Begriff sonst im Gesetz steht, zeigt, wofür er gedacht ist. Künstliche Intelligenz kommt im BetrVG an genau drei Stellen vor: in § 80 Absatz 3, in § 90 Absatz 1 Nummer 3, nach dem der Arbeitgeber über die Planung von Arbeitsverfahren „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ zu unterrichten hat, und in § 95 Absatz 2a, nach dem Auswahlrichtlinien auch dann zustimmungspflichtig bleiben, wenn Künstliche Intelligenz bei ihrer Aufstellung zum Einsatz kommt. Eine Definition enthält keine dieser Stellen. Im Bundesdatenschutzgesetz fehlt das Wort ganz; die Zählung am heute abgerufenen Text ergibt 0 Treffer. Die BfDI hält § 26 BDSG unter anderem angesichts der Entwicklung bei Künstlicher Intelligenz für nicht ausreichend und schreibt zu KI in Bewerbungsverfahren: „Es fehlen jedoch hinreichende rechtliche Rahmenbedingungen dafür.“ Das ist die Einschätzung einer Behörde, keine Norm, aber sie erklärt, warum der Betriebsrat hier mit Gesetzestext allein selten auskommt.
Praktisch folgt daraus eine Reihenfolge. Erst die Unterrichtung nach § 90 in der Planungsphase, mit Unterlagen. Dann der Sachverständige nach § 80 Absatz 3, dessen Erforderlichkeit nicht mehr zu begründen ist. Dann die eigentliche Beteiligung, je nach Werkzeug nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 oder § 95. Wer diese Reihenfolge umdreht und den Sachverständigen erst nach dem Rollout bestellt, lässt ihn ein System begutachten, über das schon entschieden ist.