Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Verdacht im Team: erst dokumentieren, dann Protokolle ziehen

§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG: Auswerten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten gegen eine bestimmte Person.

Aufwand:
ca. 1 Std.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 26 Absatz 1 und Absatz 7 BDSG, Schriftliche Dokumentation der Anhaltspunkte vor jedem Zugriff, Zugriffsprotokoll der Auswertung selbst: wer, wann, was, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat, falls vorhanden
Gilt für:
Deutschland, Bundesdatenschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139; Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 laut Seite textlich nachgewiesen), Betriebsverfassungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248), Die zitierten BfDI-Hinweise betreffen ihren Aufsichtsbereich, die öffentlichen Stellen des Bundes

Das Symptom

In der Kasse fehlen dreihundert Euro, oder eine Kundenliste ist bei der Konkurrenz aufgetaucht, oder ein Kunde beschwert sich über einen Mitarbeiter. Der Chef geht zur IT: Zieh mal die Browserverläufe der ganzen Abteilung, schau ins Postfach von Herrn X, und die Kamera über der Kasse soll rückwirkend ausgewertet werden, am besten die letzten drei Monate. Aufgeschrieben ist nichts. Grundlage ist ein Bauchgefühl, ein Gerücht oder der Wunsch, bei der Gelegenheit einmal alle durchzuprüfen.

Die Administratorin hat die Rechte, um das alles in einer Stunde zu erledigen, und den Auftrag von oben. Was sie nicht hat, ist eine Antwort auf die Frage, ob sie das darf. Viele halten die Antwort für selbstverständlich: Es seien schließlich Firmenrechner, Firmenkonten und Firmenkameras, da gelte das Hausrecht. Das Bundesdatenschutzgesetz hat für genau diese Situation einen eigenen Satz, und der sieht anders aus.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG regelt, wann Daten von Beschäftigten zur Aufklärung eines Verdachts verarbeitet werden dürfen, und er beginnt mit seinem Anlass: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“

Drei Bedingungen, verbunden mit und, also alle zugleich. Die erste ist die anspruchsvollste, und sie steckt in vier Wörtern. Zu dokumentierende: Die Anhaltspunkte werden aufgeschrieben, und zwar sinnvollerweise bevor die Auswertung beginnt, nicht als Begründung hinterher. Tatsächliche: Ein Gefühl oder ein Gerücht ist keine Tatsache. Die betroffene Person: eine bestimmte Person, nicht eine Abteilung, nicht alle, die Zugang zur Kasse hatten. Straftat: Das Wort steht zweimal im Satz, und andere Anlässe nennt er nicht. Die Wörter Pflichtverletzung, Fehlverhalten und Hausrecht kommen in § 26 nicht vor; die Zählung am heute abgerufenen Text ergibt jeweils 0 Treffer. Für die Kundenbeschwerde über Unfreundlichkeit gibt Satz 2 deshalb nichts her. Was dort zulässig ist, misst sich an Satz 1, der die Verarbeitung erlaubt, soweit sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Die zweite und dritte Bedingung schneiden den Umfang zu. Erforderlich zur Aufdeckung ist der Rechner der verdächtigen Person im fraglichen Zeitraum, nicht der Browserverlauf von zwanzig Leuten über drei Monate. Und Art und Ausmaß dürfen im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein: Ein fehlender Kugelschreiber trägt nicht dasselbe wie eine abgeflossene Kundendatenbank.

Absatz 7 schließt eine beliebte Lücke: „Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“ Die handschriftliche Liste, wer wann an der Kasse stand, fällt nicht heraus, nur weil sie auf Papier steht. Und Absatz 6 hält fest, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen unberührt bleiben; wird für die Auswertung eine technische Einrichtung genutzt, die dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, hat ein bestehender Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG mitzubestimmen.

Wie eine Aufsichtsbehörde das in Verfahren übersetzt, zeigt die FAQ der BfDI für ihren Bereich, die öffentlichen Stellen des Bundes. Zum dienstlichen Internetzugang schreibt sie: „Eine Totalüberwachung des Surfverhaltens ist unverhältnismäßig und daher unzulässig.“ Eine zeitnahe Auswertung der Protokolldaten als Stichprobe oder im Zusammenhang mit einem konkreten Missbrauchsverdacht hält sie für zulässig. Für den Verdachtsfall empfiehlt sie, ein Verfahren festzulegen, „bei dem die betroffene Person von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt wird und der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie die Personalvertretung einbezogen werden“. Das sind Empfehlungen einer Behörde, keine Normen, und für private Arbeitgeber sind die Landesdatenschutzbehörden zuständig. Die BfDI hält § 26 BDSG im Übrigen selbst für zu unbestimmt und fordert ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz. Bis es das gibt, ist Satz 2 der Text, an dem sich jede Auswertung messen lassen muss.

Für die Administratorin heißt das: Der Auftrag von oben ersetzt die Dokumentation nicht. Ohne aufgeschriebene tatsächliche Anhaltspunkte gegen eine bestimmte Person ist der Griff in die Protokolle der ganzen Abteilung mit Satz 2 nicht zu begründen, und mit Hausrecht argumentiert dieser Satz an keiner Stelle.

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  1. 1.

    Vor dem ersten Zugriff die Anhaltspunkte aufschreiben

    Halte schriftlich fest, was konkret beobachtet wurde, wann und von wem, welche Straftat im Raum steht und gegen welche bestimmte Person sich der Verdacht richtet. § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG spricht von zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Als Administrator lass dir diese Dokumentation zeigen, bevor du Protokolle ziehst; ein Zuruf über den Flur ist keine.

  2. 2.

    Prüfen, ob es überhaupt um eine Straftat geht

    Satz 2 gilt nur zur Aufdeckung von Straftaten. Unfreundlichkeit gegenüber Kunden, zu lange Pausen oder privates Surfen in Maßen sind Fragen des Arbeitsverhältnisses, für die Satz 1 mit seinem Maßstab der Erforderlichkeit gilt. Wer einen Verstoß unterhalb dieser Schwelle mit den Mitteln einer Straftatermittlung aufklären will, kann sich auf Satz 2 nicht berufen.

  3. 3.

    Den Zugriff auf das Erforderliche begrenzen

    Werte nur aus, was zur Aufdeckung erforderlich ist: den Rechner der betroffenen Person statt der ganzen Abteilung, den Zeitraum des Vorfalls statt des ganzen Jahres, die relevanten Protokolle statt des gesamten Postfachs. § 26 Absatz 1 Satz 2 verlangt außerdem, dass Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Halte fest, was du ausgewertet hast und was nicht.

  4. 4.

    Datenschutzbeauftragten und Betriebsrat einbeziehen

    Die BfDI empfiehlt für ihren Bereich ein festgelegtes Verfahren, bei dem die betroffene Person von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt und der Datenschutzbeauftragte sowie die Personalvertretung einbezogen werden. Für Betriebe mit Betriebsrat kommt § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG hinzu, wenn eine technische Einrichtung zur Überwachung eingesetzt wird. Ein solches Verfahren vorab zu vereinbaren ist leichter als im Ernstfall.

  5. 5.

    Protokolldaten nicht auf Vorrat sammeln

    Wer Protokolle unbegrenzt aufhebt, um bei Bedarf zurückblicken zu können, schafft genau den Datenbestand, den Satz 2 nur unter Bedingungen öffnen will. Die BfDI hält für Protokolldaten des Internetzugangs eine Speicherdauer für angemessen, die so kurz ist, wie es die Zwecke erfordern, und nennt dafür wenige Tage. Das ist eine Behördenempfehlung, keine gesetzliche Frist, aber ein brauchbarer Maßstab für die eigene Löschregel.

Häufige Fragen (FAQ)

?Was muss in der Dokumentation stehen?

Der Text nennt kein Formular, aber er nennt den Inhalt: tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Praktisch heißt das: Was wurde wann von wem beobachtet, welche Straftat steht im Raum, gegen welche bestimmte Person richtet sich der Verdacht, und warum ist die geplante Auswertung zur Aufklärung nötig. Ein Satz wie unser Gefühl sagt, dass jemand klaut, enthält keinen tatsächlichen Anhaltspunkt und keine bestimmte Person.

?Gilt das auch für Stichproben ohne Verdacht?

Satz 2 regelt nur die Aufdeckung von Straftaten. Kontrollen ohne Verdacht müssen sich an Satz 1 messen lassen, also daran, ob sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Die BfDI hält für ihren Bereich beim dienstlichen Internetzugang eine Totalüberwachung für unzulässig, eine zeitnahe Auswertung von Protokolldaten als Stichprobe oder bei konkretem Missbrauchsverdacht dagegen für zulässig. Das ist eine Behördenbewertung für öffentliche Stellen des Bundes; für private Arbeitgeber sind die Landesbehörden zuständig.

?Fallen auch handschriftliche Notizen oder mündliche Nachforschungen darunter?

Ja. § 26 Absatz 7 BDSG erstreckt die Absätze 1 bis 6 ausdrücklich auf Fälle, in denen Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, „ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Der Zettel des Vorgesetzten, auf dem er notiert, wer wann an der Kasse stand, oder eine Befragung der Kolleginnen und Kollegen sind also an denselben Bedingungen zu messen wie die Auswertung eines Servers. Der Datenschutz endet nicht dort, wo die Technik endet.

?Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Das hängt am Werkzeug. Wird für die Auswertung eine technische Einrichtung genutzt, die dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG mitzubestimmen, sofern einer besteht. Häufig ist das schon bei der Einführung des Systems geschehen, etwa in einer Betriebsvereinbarung, die auch das Vorgehen bei Verdachtsfällen regelt. § 26 Absatz 6 BDSG stellt klar, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen unberührt bleiben.

Belege

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