Das Symptom
Die Zeiterfassung ist so eingestellt, dass sie ab sechs Stunden Anwesenheit automatisch 30 Minuten Pause abzieht. Verwaltung und Vorgesetzte halten das für Rechtskonformität: Der Abzug steht im System, also war die Pause da. Wer durcharbeitet, bekommt trotzdem 30 Minuten abgezogen, wer zehn Stunden bleibt, bekommt ebenfalls nur 30 Minuten abgezogen, und die Kaffeepausen von fünf Minuten werden gedanklich zur Pause addiert. Die Software erzeugt so eine Aufzeichnung, die mit dem Tag nichts zu tun hat.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 4 ArbZG formuliert eine Pflicht zur Unterbrechung, nicht zur Buchung: „Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.“ Die Wörter abziehen, Abzug und abgezogen kommen in der amtlichen Gesamtausgabe des Arbeitszeitgesetzes nicht vor. Was das Gesetz verlangt, ist eine Unterbrechung der Arbeit; was die Software liefert, ist eine Subtraktion.
Die beiden weiteren Sätze des Paragrafen machen den pauschalen Abzug gleich doppelt falsch. Satz 2: „Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.“ Fünf Minuten am Kaffeeautomaten sind also keine Teilpause. Satz 3: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ Die Lage der Pause ist damit vorgeschrieben, nicht nur ihre Dauer. Und bei mehr als neun Stunden verlangt das Gesetz 45 Minuten; ein fester Abzug von 30 Minuten ist dann schon in der Konfiguration falsch, nicht erst im Einzelfall.
Das Bußgeld knüpft am Gewähren an, nicht am Buchen. Nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 handelt ordnungswidrig, wer „entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt“. Ein Abzug im System beweist nichts davon. Er macht aus einem durchgearbeiteten Tag lediglich eine falsche Aufzeichnung, und auch dafür gibt es eine Nummer: § 22 Absatz 1 Nummer 9 trifft den, der Aufzeichnungen „nicht oder nicht richtig erstellt“. Die Zeiterfassung, die als Nachweis der Rechtstreue gekauft wurde, dokumentiert in dieser Einstellung zuverlässig das Gegenteil.
Die Lösung ist keine neue Software, sondern eine andere Frage an die alte: nicht ‚wie viel ziehen wir ab’, sondern ‚wann wurde unterbrochen’. Pausen werden gebucht, ihre Lage wird vorher festgelegt, und die Regeln des § 4 werden als Prüfungen hinterlegt. Dann zeigt das System, was das Gesetz wissen will, statt auszurechnen, was am Monatsende angenehm aussieht.