Das Symptom
Freitagnachmittag, eine Rundmail der Geschäftsleitung: Ab dem nächsten Monat gelten neue Regeln für das mobile Arbeiten. Höchstens zwei Tage pro Woche, Pflicht zum VPN, Kamera in Besprechungen an, Erreichbarkeit von acht bis achtzehn Uhr, private Geräte verboten. Die IT hat die Profile für die Laptops schon vorbereitet, die Geräteverwaltung der Diensthandys ist umgestellt.
Am Montag meldet sich der Betriebsrat und verlangt, die Regelung auszusetzen, weil er nicht beteiligt war. Die Geschäftsleitung hält dagegen, ob jemand von zu Hause arbeiten dürfe, entscheide immer noch sie. Die IT steht dazwischen und weiß nicht, ob sie die Profile ausrollen soll. Und unter den Beschäftigten kursiert das Gerücht, der Betriebsrat könne jetzt mobiles Arbeiten für alle erzwingen.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Im Betriebsverfassungsgesetz steht dazu ein einziger, sehr genauer Satz. § 87 Absatz 1 Nummer 14 nennt als mitbestimmte Angelegenheit die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Laptops, VPN, Kamerapflicht, Erreichbarkeitszeiten und die Regeln für Diensthandys sind genau das: Ausgestaltung mobiler Arbeit mit Informations- und Kommunikationstechnik. Eine Rundmail, die all das festlegt, ersetzt keine Einigung mit dem Betriebsrat. Kommt die nicht zustande, sieht Absatz 2 einen eigenen Weg vor: Dann entscheidet die Einigungsstelle, und „Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“
Genauso deutlich ist, was in Nummer 14 nicht steht. Andere Nummern desselben Absatzes sprechen ausdrücklich von der Einführung, etwa Nummer 6 von der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen“. Nummer 14 nennt nur die Ausgestaltung. Das Gerücht, der Betriebsrat könne damit mobiles Arbeiten für alle erzwingen, findet im Wortlaut keine Stütze; die Gegenbehauptung, über das Ob entscheide allein die Geschäftsleitung, lässt sich aus dem Text aber ebenso wenig ablesen. Hier endet, was der Gesetzestext hergibt.
Für die Technik ist der wichtigere Punkt ohnehin ein anderer. Kaum eine Regelung zur mobilen Arbeit kommt ohne Werkzeuge aus, die Anmeldungen, Teilnahmen oder Standorte erfassen. Sobald ein solches Werkzeug dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, ist zusätzlich Nummer 6 berührt, und mit festen Erreichbarkeitszeiten Nummer 2. Wer die Profile für Laptops und Diensthandys ausrollt, bevor das geklärt ist, rollt nicht nur Technik aus, sondern eine Regelung, die womöglich wieder zurückgedreht werden muss. Für die IT ist die richtige Reihenfolge deshalb: erst die Regelung, dann die Profile. Und für alle gilt: Ohne Betriebsrat, im öffentlichen Dienst oder wo ein Tarifvertrag die Frage schon regelt, sieht das Bild anders aus, denn der Einleitungssatz des Absatzes lässt die Mitbestimmung nur greifen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.