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Homeoffice ist nicht automatisch ein Telearbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung kennt das Wort Homeoffice nicht. Sie regelt den Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7 – und den nur in drei Vorschriften.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Der eigene Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung, Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, Betriebsrat oder Personalrat, falls vorhanden, Rechtsberatung für die Bewertung des Einzelfalls
Gilt für:
Deutschland, Arbeitsstättenverordnung in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung, Arbeitsschutzgesetz in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Du arbeitest drei Tage die Woche von zu Hause. Der Laptop steht auf dem Küchentisch, der Stuhl ist der vom Esszimmer, das Licht kommt von einer Lampe, die für Abendessen gebaut wurde und nicht für Tabellen. Nach ein paar Monaten tut der Nacken weh, und du fängst an zu suchen, was dir eigentlich zusteht.

Das Ergebnis der Suche ist die eigentliche Zumutung. Eine Seite schreibt, im Homeoffice gelte die Arbeitsstättenverordnung selbstverständlich, samt Anhang, samt Bildschirmvorgaben. Die nächste schreibt, sie gelte dort ausdrücklich nicht, das sei Privatsache. Beide klingen zuständig. Du fragst in der Personalabteilung nach, dort sagt jemand, das sei „geregelt“, ohne zu sagen wo. Nach zwei Stunden Recherche hast du zwei sich widersprechende Antworten und keine einzige Fundstelle.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Beide Antworten sind falsch, und sie sind es aus demselben Grund: Sie beantworten eine Frage, die die Verordnung gar nicht stellt. Das Wort Homeoffice kommt in der Arbeitsstättenverordnung nicht vor – null Treffer in der abgerufenen Gesamtfassung, ebenso null für „Home-Office“, „Heimarbeit“, „mobile Arbeit“ und „Wohnung“. Die Verordnung kennt einen einzigen Begriff für Arbeit im Privatbereich, und der heißt Telearbeitsplatz. Er steht in genau drei Absätzen.

Die erste ist die Definition, § 2 Absatz 7 Satz 1: Telearbeitsplätze sind „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“. Satz 2 sagt dann, wann er als eingerichtet gilt – und dieser Satz ist der, an dem die meisten Küchentische scheitern: erst dann, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte „die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist“. Der eigene Stuhl, der eigene Tisch und ein mitgebrachter Firmenlaptop erfüllen das nicht. Nicht an drei Tagen, nicht an fünf. Die Zahl der Tage ist in dieser Definition kein Merkmal – wer nach ihr sucht, sucht etwas, das der Text nicht enthält.

Die Gegenrichtung gehört genauso hingeschrieben, weil sie in Überschriften regelmäßig verschwindet: Homeoffice ist nicht von vornherein etwas anderes als ein Telearbeitsplatz. Legt der Arbeitgeber die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung fest, vereinbart er eine wöchentliche Arbeitszeit, bestimmt er die Dauer der Einrichtung und lässt er die benötigte Ausstattung im Privatbereich bereitstellen und installieren, dann ist genau dieses Homeoffice ein Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7 – auch wenn im Betrieb niemand dieses Wort in den Mund nimmt. Die Verordnung fragt nicht nach dem Etikett, sondern nach diesen vier Merkmalen. „Homeoffice ist nie ein Telearbeitsplatz“ ist deshalb genauso falsch wie „Homeoffice ist immer einer“. Richtig ist die unbequemere Fassung: Es kommt darauf an, und worauf es ankommt, steht in zwei Sätzen.

Die zweite Stelle ist der Umfang, § 1 Absatz 4 Satz 1: „Für Telearbeitsplätze gelten nur 1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.“ Und Satz 2, der in Zitaten am häufigsten fehlt, zieht die Schrauben noch einmal an: „Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Das Wort „nur“ steht im Gesetz, und dahinter kommen zwei Nummern, ein „soweit“ und noch ein „soweit“.

Beim ersten „soweit“ lohnt ein Blick auf den Satzbau, weil er im Fließtext verlorengeht. Im Verordnungstext steht der Halbsatz „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“ nicht eingerückt in Nummer 2, sondern darunter auf der Grundebene – also hinter der gesamten Aufzählung. Ob er deshalb nur Nummer 2 begrenzt oder auch Nummer 1, beantwortet der Wortlaut nicht; das ist eine offene Auslegungsfrage und keine, die eine Enzyklopädie im Vorbeigehen entscheidet. Wer den Halbsatz stillschweigend allein an Nummer 2 hängt, behauptet mehr Bestimmtheit, als dort steht. Wer ihn ganz weglässt, zitiert den Absatz andersherum falsch. Wer aus diesem Absatz einen Anspruch auf einen höhenverstellbaren Schreibtisch ableitet, liest hinein, was nicht dasteht. Wer daraus ableitet, es gelte gar nichts, hat den ganzen Absatz übersehen.

Die dritte Fundstelle ist ein Randfall, gehört aber der Vollständigkeit halber dazu, damit die Zählung nachprüfbar bleibt: § 1 Absatz 6 bestimmt, dass diese Verordnung für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, „nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden“ ist. Für den Küchentisch ändert das nichts. Aber wer die drei Stellen zählt, sollte wissen, dass die dritte vom Bergbau handelt und nicht vom Wohnzimmer.

Dass der Privatbereich sonst außen vor bleibt, ist übrigens keine Lücke, sondern Systematik. § 2 Absatz 1 zählt als Arbeitsstätten nur Arbeitsräume und Orte in Gebäuden „auf dem Gelände eines Betriebes“, Orte im Freien auf demselben Gelände und „Orte auf Baustellen“ auf. Die Wohnung ist dort nicht genannt. Und § 2 Absatz 5 definiert Bildschirmarbeitsplätze als Arbeitsplätze, „die sich in Arbeitsräumen befinden“ – Arbeitsräume wiederum sind nach Absatz 3 Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Der Telearbeitsplatz aus Absatz 7 ist die ausdrückliche, eng gebaute Ausnahme von dieser Ortsbindung. Deshalb hängt an ihm auch so wenig.

Der Denkfehler liegt darin, die Verordnung für die einzige Adresse zu halten. Sie ist es nicht. Eine Ebene darüber steht das Arbeitsschutzgesetz, und dessen § 1 Absatz 1 Satz 2 beginnt mit fünf Wörtern, auf die es hier ankommt: „Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen“. Der Satz hört dort allerdings nicht auf, und wer ihn dort abschneidet, zitiert verkürzt. Vollständig lautet er: „Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.“ Der Nachsatz erweitert den Geltungsbereich aufs Meer, er nimmt dem ersten Teil nichts. Das Gesetz hängt an der Tätigkeit, nicht am Ort. § 5 Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“, und § 5 Absatz 3 nennt in Nummer 1 „die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes“ – Arbeitsstätte und Arbeitsplatz stehen dort nebeneinander – und in Nummer 6 „psychische Belastungen bei der Arbeit“. § 6 Absatz 1 verlangt die „je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen“ über Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung; der Umfang richtet sich also nach dem Betrieb, das Ob nicht. Und § 3 Absatz 3 beendet die häufigste Nebendiskussion in einem Satz: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Ausgenommen ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der „Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten“ und nach Satz 2 der von „Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen“ – und dieser zweite Satz gilt nur, „soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen“, ist also keine pauschale Bereichsausnahme, sondern eine Kollisionsregel. Der Kollege am eigenen Esstisch steht in keiner dieser drei Gruppen.

Das gleiche Muster bei den Augen: Die Untersuchung und die spezielle Sehhilfe stehen nicht in der Arbeitsstättenverordnung, sondern im Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, und die gilt nach ihrem § 1 Absatz 2 „für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes“ – also wieder tätigkeitsbezogen. Dahinter steht Artikel 9 der Richtlinie 90/270/EWG, die europäische Mindestvorschrift für Arbeit an Bildschirmgeräten; deren Artikel 1 Absatz 3 zählt sechs Ausnahmen auf, vom Fahrerplatz bis zur Schreibmaschine mit Display, und der Privatbereich ist keine davon.

Bleibt, was die Verordnung nicht sagt, und das gehört genauso hingeschrieben wie das, was sie sagt. Sie nennt keine Zahl von Heimarbeitstagen. Sie verpflichtet niemanden, einen Telearbeitsplatz überhaupt einzurichten. Sie enthält keine Betretungs- oder Duldungsregel für die Wohnung. Und sie kennt den Begriff mobile Arbeit nicht. Diese vier Lücken sind der Grund, warum im Netz beide Antworten kursieren: Wo nichts steht, schreibt jeder das hin, was er für vernünftig hält. Der Layer-8-Anteil ist nicht, dass jemand das Gesetz nicht kennt – sondern dass er in einem Text nach einer Antwort sucht, die dort nie gestanden hat, statt eine Ebene höher zu gehen, wo sie steht.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Zuerst feststellen, welcher der drei Fälle überhaupt vorliegt

    Bevor irgendetwas gefordert wird, wird sortiert – sonst diskutiert man aneinander vorbei. Fall eins: Arbeitsplatz im Betrieb, dann gilt die Verordnung vollständig. Fall zwei: Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7 ArbStättV, dann gilt sie mit den drei Vorschriften, die § 1 Absatz 4 aufzählt. Fall drei: alles andere im Privatbereich, dann gilt sie nicht – wohl aber das Arbeitsschutzgesetz. Gehe § 2 Absatz 7 als Prüfliste durch – und zwar beide Sätze, denn die vier Merkmale verteilen sich auf sie. Aus Satz 1: Ist eine wöchentliche Arbeitszeit mit dir vereinbart? Hat der Arbeitgeber die Dauer der Einrichtung festgelegt? Aus Satz 2: Sind die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt? Hat der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person die benötigte Ausstattung mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen in deinem Privatbereich bereitgestellt und installiert? Vier Häkchen sind nötig. Ein fehlendes Häkchen bedeutet Fall drei. Und umgekehrt: Wer alle vier setzen kann, hat einen Telearbeitsplatz – auch dann, wenn im Betrieb ausschließlich vom Homeoffice die Rede ist. Das Etikett entscheidet nicht, die vier Merkmale entscheiden.

  2. 2.

    Bei Fall zwei die Aufzählung in § 1 Absatz 4 wörtlich nehmen

    § 1 Absatz 4 ArbStättV ist eine abschließende Aufzählung – das Wort „nur“ steht im Text, und zwar vor der Aufzählung –, und sie ist kurz: Für Telearbeitsplätze gelten nur Nummer 1, der § 3 „bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes“, sowie Nummer 2, der § 6 und der Anhang Nummer 6. Der Halbsatz „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“ steht im Verordnungstext nicht innerhalb der Nummer 2, sondern darunter auf der Grundebene hinter der ganzen Aufzählung; ob er nur Nummer 2 oder den gesamten Satz 1 einschränkt, sagt der Wortlaut nicht, und wer ihn beim Zitieren allein an Nummer 2 hängt, behauptet mehr Bestimmtheit, als der Text hergibt. Satz 2 legt darüber noch einen zweiten, eigenständigen Filter: „Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Alles andere aus dem Anhang – Raumtemperatur unter 3.5, Lüftung unter 3.6, Lärm unter 3.7, Sanitärräume unter 4.1, Fluchtwege unter 2.3 – ist für den Telearbeitsplatz nicht in Bezug genommen. Wer damit argumentiert, argumentiert mit dem falschen Absatz und verliert die Diskussion, obwohl sein Anliegen berechtigt sein kann.

  3. 3.

    Die Gefährdungsbeurteilung anfordern – sie ist der belastbarste Hebel

    Das ist der Punkt, an dem beide Fälle zusammenlaufen, und er ist der einzige, der nicht davon abhängt, wie man das Wort Homeoffice definiert. Bei Fall zwei über § 3 ArbStättV – dort allerdings nur in dem Zuschnitt, den § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vorgibt, nämlich „bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes“ –, bei Fall drei über § 5 ArbSchG, den § 1 Absatz 4 ArbStättV nicht beschneidet. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt, dass der Arbeitgeber „die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen“ hat. § 3 Absatz 2 verlangt, dass sie fachkundig durchgeführt wird – wer die Kenntnisse nicht selbst hat, muss sich fachkundig beraten lassen. § 3 Absatz 3 verlangt die Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeiten, mit den Gefährdungen und den Maßnahmen. Frage also nicht nach einem Monitor, sondern nach der Beurteilung und ihrer Dokumentation. Aus der ergeben sich die Maßnahmen – in dieser Reihenfolge ist es im Text angelegt.

  4. 4.

    Den Abgleich mit Anhang Nummer 6 an der Abweichung vom Betrieb aufhängen

    Wenn ein Telearbeitsplatz vorliegt, gilt Anhang Nummer 6 nur, soweit der Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht – das ist die praktische Vergleichsfrage. Anhang 6.1 Absatz 2 verlangt, dass der Arbeitgeber dafür sorgt, dass die Tätigkeiten „insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden“. 6.1 Absatz 3 verlangt ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen, 6.1 Absatz 4 und 5 Freiheit von störenden Reflexionen und Blendungen an Gerät und Arbeitsfläche, 6.1 Absatz 8 eine der Arbeitsaufgabe entsprechende Beleuchtung mit angemessenem Kontrast. 6.1 Absatz 7 ist der einzige Punkt mit einem ausdrücklichen Wunschrecht: Fußstütze und Manuskripthalter „auf Wunsch der Beschäftigten“, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung anders nicht erreichbar ist. 6.3 Absatz 2 verlangt Tastaturen als vom Bildschirm getrennte, neigbare Einheiten mit reflexionsarmer Oberfläche. Was in der gesamten Nummer 6 dagegen kein einziges Mal vorkommt, sind die Wörter Stuhl und höhenverstellbar – die Sitzgelegenheit steht im Anhang unter 3.3 Absatz 2, und Nummer 3 ist für Telearbeitsplätze nach § 1 Absatz 4 nicht in Bezug genommen.

  5. 5.

    Den Laptop-Sonderfall kennen, bevor jemand ihn gegen dich verwendet

    Der Anhang hat eine eigene Nummer 6.4 für tragbare Bildschirmgeräte. 6.4 Absatz 3: Geräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel – ausdrücklich genannt sind Geräte ohne Tastatur – „dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können“. 6.4 Absatz 5: Werden tragbare Geräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1. Die Gegenrichtung steht in § 1 Absatz 5 Nummer 2 ArbStättV: Anhang Nummer 6 gilt nicht für tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, „die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“. Der Dauerbetrieb desselben Laptops am selben Küchentisch ist genau das Gegenteil von ortsveränderlich.

  6. 6.

    Bei Fall drei über das Arbeitsschutzgesetz argumentieren, nicht über die Verordnung

    Ohne eingerichteten Telearbeitsplatz ist die Arbeitsstättenverordnung das falsche Papier – aber der Anspruch verschwindet nicht, er wechselt die Grundlage. § 5 Absatz 1 ArbSchG verlangt die Gefährdungsbeurteilung für die mit der Arbeit verbundene Gefährdung, § 5 Absatz 3 Nummer 1 nennt die Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes, Nummer 6 die psychischen Belastungen. § 3 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet zu den erforderlichen Maßnahmen und zu deren Überprüfung auf Wirksamkeit. § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet, die Kosten dafür den Beschäftigten aufzuerlegen. Schreib die Bitte in einer Mail, mit Datum, und nenne die Vorschrift beim Namen. Führt das nicht weiter, sind Betriebs- oder Personalrat und die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes die nächsten Adressen – nicht ein weiteres Suchergebnis.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ab wie vielen Tagen zu Hause entsteht ein Telearbeitsplatz?

Diese Zahl gibt es nicht. Die Verordnung nennt keine Zahl von Tagen, keine Stundenschwelle und keinen Prozentsatz. § 2 Absatz 7 Satz 1 ArbStättV knüpft an etwas ganz anderes an: an einen „vom Arbeitgeber fest eingerichteten“ Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den der Arbeitgeber „eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“. Satz 2 sagt dann, wann das erledigt ist – nämlich erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen: die Bedingungen der Telearbeit sind arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung festgelegt, UND die benötigte Ausstattung mit „Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen“ ist durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person „im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert“. Wer drei Tage die Woche am eigenen Küchentisch mit dem eigenen Stuhl sitzt, erfüllt Satz 2 nicht – unabhängig davon, wie viele Tage es sind. Genau zu lesen ist dabei, was der Text mit der Arbeitszeit macht: Er verlangt, dass eine wöchentliche Arbeitszeit überhaupt vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt ist – aber er nennt für diese Arbeitszeit weder eine Unter- noch eine Obergrenze. Ein Zeitmerkmal gibt es also, eine Schwelle nicht. Die Häufigkeit im Sinne von „an wie vielen Tagen“ ist im Text kein Merkmal.

?Muss mein Arbeitgeber mir Monitor, Schreibtisch und Beleuchtung bezahlen?

Aus der Arbeitsstättenverordnung folgt diese Pflicht nicht, und zwar aus einem unbequemen Grund: Die Ausstattung ist dort keine Rechtsfolge, sondern eine Voraussetzung. Solange der Arbeitgeber nichts bereitstellt und installiert, ist nach § 2 Absatz 7 Satz 2 kein Telearbeitsplatz eingerichtet – und ohne Telearbeitsplatz greift § 1 Absatz 4 gar nicht erst. Die Verordnung enthält keinen Satz, der einen Arbeitgeber verpflichtet, einen Telearbeitsplatz einzurichten; sie beschreibt nur, was gilt, wenn er es tut. Richtet er einen ein, dann gelten nach § 1 Absatz 4 Satz 1 nur drei Vorschriften: nach Nummer 1 der § 3 „bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes“ und nach Nummer 2 der § 6 und der Anhang Nummer 6. Das Wort „nur“ steht dabei vor der Aufzählung und gehört in jedes Zitat. Der Halbsatz „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“ steht im Verordnungstext wiederum nicht eingerückt in Nummer 2, sondern darunter auf der Grundebene, also hinter der ganzen Aufzählung; ob er deshalb allein Nummer 2 begrenzt oder auch Nummer 1, beantwortet der Wortlaut nicht. Wer ihn zitiert, sollte ihn also nicht stillschweigend allein an Nummer 2 hängen. Und darüber liegt noch Satz 2, die zweite, eigenständige Schranke: „Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Was daraus im Einzelfall wird, entscheidet keine Webseite, sondern eine Rechtsberatung, der Betriebsrat oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

?Gilt dann gar nichts, wenn kein Telearbeitsplatz eingerichtet ist?

Doch, nur an einer anderen Stelle. Die Verordnung ist der falsche Ort zum Suchen, das Gesetz darüber ist der richtige. § 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG lautet vollständig: „Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.“ Der Nachsatz erweitert den Geltungsbereich aufs Meer, er nimmt dem ersten Teil nichts – und der erste Teil ist der, auf den es hier ankommt: Das Arbeitsschutzgesetz hängt an der Tätigkeit, nicht am Ort. § 5 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“, und § 5 Absatz 3 nennt als mögliche Gefährdungsquellen ausdrücklich Nummer 1 „die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes“ und Nummer 6 „psychische Belastungen bei der Arbeit“. Dazu § 6 Absatz 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss über die „je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen“ verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind – wie umfangreich die Unterlagen sein müssen, hängt also vom Betrieb ab, ob es sie geben muss, nicht. Und § 3 Absatz 3 ArbSchG ist der Satz, den man sich merkt: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ § 1 Absatz 2 ArbSchG nimmt davon in zwei Sätzen drei Gruppen aus: Satz 1 den „Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten“, Satz 2 den von „Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen“ – Letzteres allerdings nur, „soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen“. Diese Einschränkung gehört mitzitiert, sonst klingt Satz 2 nach einer pauschalen Bereichsausnahme, die er nicht ist. Wer von zu Hause für seinen Arbeitgeber arbeitet, fällt unter keine der drei Gruppen; insbesondere ist er kein Hausangestellter im eigenen Haushalt.

?Darf mein Arbeitgeber zur Prüfung in meine Wohnung?

Die Arbeitsstättenverordnung sagt dazu nichts. Das ist keine Auslegung, sondern ein Befund am Text: In der abgerufenen Gesamtfassung kommt das Wort „Wohnung“ kein einziges Mal vor, ebenso wenig „Homeoffice“, „Home-Office“, „Heimarbeit“ oder „mobile Arbeit“. Der Wortstamm „Telearbeit“ steht in genau drei Absätzen – § 1 Absatz 4 (dort zweimal), § 1 Absatz 6 und § 2 Absatz 7. Eine Betretungs-, Duldungs- oder Zutrittsregel für den Privatbereich gibt es in dieser Verordnung nicht. Wer das behauptet, zitiert etwas anderes: einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Norm außerhalb dieser Verordnung. Diese Lücke wird hier benannt und nicht gefüllt.

?Und was ist mit der Bildschirmbrille?

Die läuft über eine dritte Vorschrift, und deshalb ist sie vom Streit um den Telearbeitsplatz gar nicht betroffen. § 1 Absatz 2 ArbMedVV: „Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.“ Und der Geltungsbereich ist nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG tätigkeits- und nicht ortsgebunden. Im Anhang der ArbMedVV, Teil 4 Absatz 2 Nummer 1, steht als Angebotsvorsorge: „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. … Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“ Angebotsvorsorge heißt: anbieten muss der Arbeitgeber, annehmen darfst du. Dahinter steht Artikel 9 der Richtlinie 90/270/EWG, dessen Absatz 4 klarstellt, dass die Maßnahmen „in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen“ dürfen.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – § 1 Ziel, Anwendungsbereich

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – § 2 Begriffsbestimmungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [3]
    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – § 3 Gefährdungsbeurteilung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  4. [7]
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – §§ 1, 3, 5 und 6

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  5. [8]
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  6. [9]
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  7. [10]
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  8. [11]
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – § 6 Dokumentation

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  9. [13]

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