Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Der Code aus dem Job gehört nicht dem, der ihn getippt hat

§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 7, 29 und 69b UrhG, Arbeitsvertrag und etwaige Vereinbarungen zu Nebenprojekten, Schriftliche Freigabe des Arbeitgebers für Mitnahme oder Veröffentlichung, Getrennte Konten und Geräte für private Projekte
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Computerprogramme, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers schafft; nach § 69b Absatz 2 entsprechend für Dienstverhältnisse, Nicht erfasst: Freelancer und Auftragsverhältnisse; dort müssen Nutzungsrechte nach § 29 Absatz 2 eingeräumt werden

Das Symptom

Eine Entwicklerin wechselt den Arbeitgeber und nimmt ‚ihren’ Code mit: das Deployment-Skript, die Bibliothek, das halbe Backend, gespiegelt ins private GitHub-Konto oder gleich beim nächsten Arbeitgeber wiederverwendet. Die Begründung klingt nach Gesetz: Das Urheberrecht sei nicht übertragbar, sie sei Urheberin, also gehöre ihr der Code. Der erste Satz stimmt, der Schluss nicht. Für Computerprogramme aus dem Arbeitsverhältnis hat das Urheberrechtsgesetz eine eigene Vorschrift, und die nennt einen anderen Berechtigten.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 29 Absatz 1 UrhG: „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar“, von Erbfällen abgesehen. Und § 7: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Insoweit hat die Entwicklerin recht: Urheberin bleibt sie, und daran ändert kein Arbeitsvertrag etwas. § 69b Absatz 1 regelt aber, wer damit etwas anfangen darf: „Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Drei Stellen tragen den Satz: „ausschließlich“, „aller“ und „sofern nichts anderes vereinbart ist“. Die Mitnahme braucht eine Vereinbarung, nicht das Schweigen des Arbeitgebers. Absatz 2 dehnt das auf Dienstverhältnisse aus. Und weil die Vervielfältigung eines Programms nach § 69c Nummer 1 zu den Befugnissen gehört, die der Rechtsinhaber ausschließlich hat, ist schon der Spiegel ins private Konto eine Handlung, die der Arbeitgeber erlauben müsste.

Der Tatbestand ist zugleich die Grenze: Ein Programm, das weder „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“ noch „nach den Anweisungen seines Arbeitgebers“ geschaffen wurde, steht nicht im Satz. Das private Wochenendprojekt auf dem eigenen Rechner bleibt also bei der Urheberin, samt Verwertung, solange es wirklich privat ist. Je näher es an der Arbeit liegt und je mehr Firmenmaterial darin steckt, desto schwerer ist diese Trennung zu zeigen.

Für Freelancer gilt die Vorschrift nicht; sie spricht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dort müssen Nutzungsrechte nach § 29 Absatz 2 im Vertrag eingeräumt werden: „Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31)“ und die weiteren dort genannten Geschäfte. Ein Auftraggeber ohne Rechteklausel hat bezahlt, aber nicht erworben; eine Freelancerin ohne Rechteklausel hat verkauft, aber nicht gesagt, was.

Also: Urheberin ja, Eigentümerin der Verwertung nein, es sei denn, es steht etwas anderes im Vertrag. Das ist kein Unrecht, sondern die Arbeitsteilung, die § 69b vorsieht, und sie lässt sich mit einer schriftlichen Vereinbarung in jede gewünschte Richtung verschieben.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Vor dem Wechsel keine Firmen-Repositories in private Konten spiegeln

    Auch nicht ‚nur als Portfolio'. Nach § 69b Absatz 1 UrhG übt ausschließlich der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse aus, und die Vervielfältigung eines Programms ist nach § 69c Nummer 1 eine davon. Der Spiegel im privaten Konto ist eine Kopie ohne Erlaubnis, egal ob jemand sie je ansieht.

  2. 2.

    Was mitgenommen oder als Open Source veröffentlicht werden darf, schriftlich vereinbaren

    § 69b gilt „sofern nichts anderes vereinbart ist“. Diese Vereinbarung ist der einzige Weg, Code legal mitzunehmen oder zu veröffentlichen; sie gehört vor dem Wechsel schriftlich fixiert, mit Benennung der Dateien oder Module. Ein mündliches ‚kannst du gern behalten' ist später schwer zu beweisen, und der nächste Vorgesetzte hat es nie gehört.

  3. 3.

    Eigene Nebenprojekte sauber trennen

    Eigene Zeit, eigene Geräte, eigene Konten, nicht im Aufgabenbereich und nicht auf Anweisung: So bleibt ein Projekt außerhalb des Tatbestands von § 69b. Wer dagegen die Firmenbibliothek im Nebenprojekt verwendet oder das Nebenprojekt im Firmenrepository entwickelt, vermischt beides und macht die Grenze unsichtbar.

  4. 4.

    Als Freelancer oder Auftraggeber die Nutzungsrechte im Vertrag regeln

    § 69b greift bei Auftragsverhältnissen nicht; Nutzungsrechte werden nach § 29 Absatz 2 und § 31 eingeräumt. Welche Nutzungsarten, ausschließlich oder einfach, zeitlich und räumlich wie begrenzt: Das steht im Vertrag oder es fehlt. Ein Auftraggeber ohne Rechteklausel hat bezahlt, aber nicht erworben.

  5. 5.

    Arbeitgeber: Freigaben für Open-Source-Beiträge dokumentieren

    Wenn Beschäftigte zu Open-Source-Projekten beitragen dürfen, gehört das als Vereinbarung festgehalten, mit Umfang und Bedingungen. So ist später klar, was unter „sofern nichts anderes vereinbart ist“ fiel und was nicht. Ohne Dokumentation entsteht bei jedem Wechsel dieselbe Frage neu, und beide Seiten erinnern sich anders.

Häufige Fragen (FAQ)

?Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und ich bin Urheberin. Also gehört mir der Code?

Der erste Satz stimmt, der Schluss nicht. § 29 Absatz 1 UrhG: „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar“, und § 7: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Urheberin bleibt also die Entwicklerin. § 69b Absatz 1 regelt aber, wer damit etwas anfangen darf: „Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“ Urheberschaft und Verwertung fallen hier auseinander.

?Welche Wörter in § 69b sind entscheidend?

Drei: „ausschließlich“, „aller“ und „sofern nichts anderes vereinbart ist“. Ausschließlich heißt, niemand sonst, auch nicht die Urheberin; aller heißt, nicht nur einzelne Nutzungsarten; und der Vorbehalt heißt, dass die Mitnahme eine Vereinbarung braucht, nicht das Schweigen des Arbeitgebers. Wer glaubt, aus dem Nichtwiderspruch des Chefs eine Erlaubnis ableiten zu können, dreht den Satz um. Absatz 2 dehnt das Ganze auf Dienstverhältnisse aus.

?Gilt das auch für mein Nebenprojekt am Wochenende?

Nur, wenn es unter den Tatbestand fällt, und der ist zugleich die Grenze. § 69b greift bei Programmen, die „in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers“ geschaffen werden. Ein Programm, das weder im Aufgabenbereich liegt noch auf Anweisung entsteht, steht nicht im Satz. Wer sicher sein will, trennt sauber: eigene Zeit, eigene Geräte, eigene Konten, nichts aus dem Firmenrepository. Je näher das Nebenprojekt an der Arbeit liegt, desto eher wird jemand behaupten, es sei in Wahrnehmung der Aufgaben entstanden.

?Ich bin Freelancerin. Gehört mein Code dem Auftraggeber?

§ 69b spricht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie entsprechend von Dienstverhältnissen; ein Auftragsverhältnis ist keines von beidem. Dort muss der Auftraggeber die Rechte bekommen, die er braucht, und das geht nach § 29 Absatz 2 UrhG über „die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31)“ im Vertrag. Steht nichts im Vertrag, hat der Auftraggeber nicht automatisch das, was ein Arbeitgeber nach § 69b hätte. Für beide Seiten gilt deshalb: aufschreiben, wer was darf, bevor die erste Zeile geschrieben ist.

Belege

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  1. [3]
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) – § 7 Urheber

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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