Das Symptom
Eine Entwicklerin wechselt den Arbeitgeber und nimmt ‚ihren’ Code mit: das Deployment-Skript, die Bibliothek, das halbe Backend, gespiegelt ins private GitHub-Konto oder gleich beim nächsten Arbeitgeber wiederverwendet. Die Begründung klingt nach Gesetz: Das Urheberrecht sei nicht übertragbar, sie sei Urheberin, also gehöre ihr der Code. Der erste Satz stimmt, der Schluss nicht. Für Computerprogramme aus dem Arbeitsverhältnis hat das Urheberrechtsgesetz eine eigene Vorschrift, und die nennt einen anderen Berechtigten.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 29 Absatz 1 UrhG: „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar“, von Erbfällen abgesehen. Und § 7: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Insoweit hat die Entwicklerin recht: Urheberin bleibt sie, und daran ändert kein Arbeitsvertrag etwas. § 69b Absatz 1 regelt aber, wer damit etwas anfangen darf: „Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
Drei Stellen tragen den Satz: „ausschließlich“, „aller“ und „sofern nichts anderes vereinbart ist“. Die Mitnahme braucht eine Vereinbarung, nicht das Schweigen des Arbeitgebers. Absatz 2 dehnt das auf Dienstverhältnisse aus. Und weil die Vervielfältigung eines Programms nach § 69c Nummer 1 zu den Befugnissen gehört, die der Rechtsinhaber ausschließlich hat, ist schon der Spiegel ins private Konto eine Handlung, die der Arbeitgeber erlauben müsste.
Der Tatbestand ist zugleich die Grenze: Ein Programm, das weder „in Wahrnehmung seiner Aufgaben“ noch „nach den Anweisungen seines Arbeitgebers“ geschaffen wurde, steht nicht im Satz. Das private Wochenendprojekt auf dem eigenen Rechner bleibt also bei der Urheberin, samt Verwertung, solange es wirklich privat ist. Je näher es an der Arbeit liegt und je mehr Firmenmaterial darin steckt, desto schwerer ist diese Trennung zu zeigen.
Für Freelancer gilt die Vorschrift nicht; sie spricht von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dort müssen Nutzungsrechte nach § 29 Absatz 2 im Vertrag eingeräumt werden: „Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31)“ und die weiteren dort genannten Geschäfte. Ein Auftraggeber ohne Rechteklausel hat bezahlt, aber nicht erworben; eine Freelancerin ohne Rechteklausel hat verkauft, aber nicht gesagt, was.
Also: Urheberin ja, Eigentümerin der Verwertung nein, es sei denn, es steht etwas anderes im Vertrag. Das ist kein Unrecht, sondern die Arbeitsteilung, die § 69b vorsieht, und sie lässt sich mit einer schriftlichen Vereinbarung in jede gewünschte Richtung verschieben.