Das Symptom
Acht Stunden Monitor, abends Kopfschmerzen und ein Nacken, der sich anfühlt wie ein Brett. Also suchst du die Regel, die dir die Pause zusichert – und findest überall dieselbe Zahl, nur nie dieselbe: fünf Minuten pro Stunde, zehn Minuten pro Stunde, fünfzehn Minuten alle zwei Stunden. Eine Fundstelle nennt keiner. Im Betrieb heißt es dann, so etwas gebe es nicht, das sei eine Frage der Vereinbarung, und wer eine Pause brauche, könne ja fragen. Damit endet die Sache regelmäßig an der Stelle, an der sie eigentlich anfängt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Zahl ist nicht schwer zu finden. Sie existiert nicht. Die Arbeitsstättenverordnung wurde dafür im entschlüsselten Volltext durchsucht – nicht nur der Anhang, sondern die amtliche Gesamtfassung aus Verordnungstext und Anhang: kein einziges Vorkommen von „Minute“, kein einziges von „Stunde“, auch nicht in abgeleiteten Formen. Bei einer Behauptung dieser Art ist die Volltextsuche der billigste und zugleich härteste Beweis – man muss nicht auslegen, was die Zahl bedeutet, wenn es sie nirgends gibt. Und trotzdem gibt es die Vorschrift. Sie steht in Anhang Nummer 6.1 Absatz 2 und lautet vollständig: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.“ Das ist keine Kulanz, sondern eine Pflicht – nur eben eine ohne Zahl.
Der Fehler steckt in der Blickrichtung. Der Satz gibt dir keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge Pause; er verpflichtet deinen Arbeitgeber, die Arbeit so zu organisieren, dass Bildschirmarbeit unterbrochen wird. Wer nach der Minutenzahl fragt, fragt nach der einzigen Sache, die dort bewusst nicht geregelt ist – und handelt sich damit ein „gibt es nicht“ ein, das formal sogar stimmt. Die europäische Grundlage macht denselben Verzicht: Artikel 7 der Richtlinie 90/270/EWG verlangt, die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Bildschirmarbeit „regelmässig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern“. Auch diese Richtlinie enthält von der ersten bis zur letzten Zeile keine Minutenangabe – dieselbe Volltextsuche über die deutsche Fassung findet weder „Minute“ noch „Stunde“ ein einziges Mal, Anhang eingeschlossen. Zwei Rechtsordnungen, dieselbe Entscheidung – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die Alternative im Text danebensteht: „andere Tätigkeiten“. Eine feste Minutenzahl wäre für eine Sachbearbeitung, eine Leitstelle und eine Grafikabteilung dieselbe, und sie würde für keine davon passen.
Die Minutenzahl, die alle im Kopf haben, gibt es tatsächlich – nur in einem anderen Gesetz und für eine andere Sache. § 4 des Arbeitszeitgesetzes: „Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.“ Das ist die Mittagspause, nicht die Bildschirmpause. Sie knüpft an die Dauer der Arbeitszeit an, nicht an die Art der Tätigkeit – aber sie gilt nicht für jeden: § 18 ArbZG nimmt unter anderem leitende Angestellte und Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen und den liturgischen Bereich der Kirchen vom Gesetz aus, und für Personen unter 18 Jahren gilt an seiner Stelle das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie lässt sich nach Satz 2 in Abschnitte von mindestens 15 Minuten teilen und deckt nach Satz 3 die Grenze von sechs Stunden am Stück ab. Ob sie bezahlt wird, sagt § 4 ArbZG nicht; das steht im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Aus dieser Vorschrift lässt sich ableiten, wann man vom Schreibtisch weg muss – aber nichts darüber, wie oft ein Bildschirmtag unterbrochen gehört.
Wo also wird die offene Formulierung konkret? In der Gefährdungsbeurteilung. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt ausdrücklich, „die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen“, und Absatz 3 Satz 1 verlangt, sie vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren – mit Angabe der Gefährdungen und der Maßnahmen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist die Zahl, die es gibt: betriebsbezogen, aufgeschrieben, nachfragbar. Dazu kommt § 6 Absatz 1 Nummer 4, der die Unterweisung über „arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten“ vorschreibt – mindestens jährlich zu wiederholen. Und für ein Homeoffice, das nach § 2 Absatz 7 ein echter Telearbeitsplatz ist, zieht § 1 Absatz 4 diese Vorschriften in den Privatbereich hinein – aber ausdrücklich „nur“ sie, und auch die nicht bedingungslos: § 3 bei der erstmaligen Beurteilung sowie § 6 und der Anhang Nummer 6, und das Ganze „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“. Diese Einschränkung steht im Gesetz hinter der Aufzählung, gehört also nicht allein zur zweiten Nummer. Und Satz 2 desselben Absatzes zieht die Schranke ein zweites Mal ein: Die genannten Vorschriften gelten, „soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind“. Das ist kein Kleingedrucktes, sondern der Unterschied zwischen einer Forderung, die trägt, und einer, die im Gespräch mit dem Arbeitgeber in der ersten Minute zusammenfällt. Dazu kommt die Gegenrichtung: § 1 Absatz 5 nimmt Anhang Nummer 6 ganz aus der Anwendung – für Bediener- und Fahrerplätze, für tragbare Bildschirmgeräte, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, für Rechenmaschinen, Registrierkassen und ähnliche Kleinanzeigen sowie für Schreibmaschinen klassischer Bauart mit Display. Der Laptop, der zweimal im Monat auf dem Küchentisch steht, ist genau dieser Fall.
Bleibt der Teil, der sich sofort umsetzen lässt. Anhang 6.1 Absatz 7 ist die einzige Stelle dieses Abschnitts, die an deinen Wunsch anknüpft – dieselbe Volltextsuche zeigt es: „Wunsch“ steht im ganzen Anhang genau einmal, nämlich hier, und „Anspruch“ überhaupt nicht. Fußstütze und Manuskripthalter auf Verlangen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung anders nicht erreichbar ist. Absatz 3 verlangt ohne jeden Antrag ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen, Absatz 4 und Absatz 8 verlangen Freiheit von störenden Reflexionen und Blendungen sowie eine an das Sehvermögen angepasste Beleuchtung. Und § 17 Absatz 2 ArbSchG hält den Weg offen, wenn nichts davon passiert: Beschwerde beim Arbeitgeber, bei Nichtabhilfe die zuständige Behörde, und dort steht der Satz, der die Sache erst benutzbar macht – „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Die 5-Minuten-Regel steht nirgends. Die Pflicht, die sie ersetzen sollte, steht schwarz auf weiß.