Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Behörden-Intranet und Social Media: die BGG-Pflicht gilt dort

§ 12a BGG erfasst ausdrücklich Intranet-Angebote für Beschäftigte und Angebote auf Websites Dritter. Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain.

Aufwand:
ca. 1 Std.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 12a BGG (Absätze 1, 3 und 8), § 2a Absatz 1 BITV 2.0, Inventar aller Angebote außerhalb der öffentlichen Domain, Leistungsbeschreibung und Ausschreibungsunterlagen der IT-Beschaffung
Gilt für:
Deutschland, öffentliche Stellen des Bundes nach § 12 BGG, Behindertengleichstellungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760), BITV 2.0 in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286)

Das Symptom

Die IT einer Bundesstelle beschafft ein Mitarbeiterportal mit Zeiterfassung und E-Akte, das mit Screenreader nicht bedienbar ist, und begründet das mit ‚Intranet ist intern, Barrierefreiheit gilt für die öffentliche Website’. Die Pressestelle postet auf Instagram und X Bilder ohne Alternativtext und Videos ohne Untertitel, weil ‚das ist die Plattform von Meta, nicht unsere Seite’. Beide ziehen die Grenze der Pflicht an der eigenen Domain. Das Gesetz zieht sie woanders.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 12a Absatz 1 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, „ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet“, barrierefrei zu gestalten, und schließt „ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung“ ausdrücklich ein, „spätestens bis zum 23. Juni 2021“. Das Intranet steht nicht in einer Ausnahme, sondern im Hauptsatz. § 2a Absatz 1 BITV 2.0 wiederholt es aus der Gegenrichtung: „Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder Extranets.“ Und Absatz 3 zählt die Verwaltungsabläufe, „die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden“, mit Vorgangsbearbeitung und Aktenführung als Beispielen auf.

Für die Kanäle bei Dritten steht in § 12a Absatz 8 BGG: „Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.“ Die Grenze ist „soweit möglich“, und sie ist ehrlich gemeint: Was die Plattform technisch nicht hergibt, kann die Behörde dort nicht herstellen. Ein Alternativtext für ein Bild und Untertitel für ein Video sind aber in der Regel möglich; dass die Redaktion sie nicht setzt, ist keine Grenze der Plattform, sondern der Gewohnheit.

Der Zeitpunkt steht auch im Gesetz. § 12a Absatz 3: „Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.“ Wer ein Portal kauft und erst nach dem Kauf fragt, hat den Zeitpunkt aus dem Gesetz verpasst. Absatz 6 erlaubt ein Absehen nur ausnahmsweise bei unverhältnismäßiger Belastung; ein versäumter Beschaffungszeitpunkt ist keine Belastung, sondern ein Versäumnis.

Also: Die Pflicht endet nicht an der Domain. Sie endet dort, wo das Gesetz sie enden lässt, und das ist beim Dritten „soweit möglich“, im eigenen Haus gar nicht.

Wer die eigene Lage prüfen will, braucht dafür keine Auslegung, nur ein Inventar: Welche Angebote der Stelle liegen nicht auf der öffentlichen Domain, wer verantwortet sie, und welche davon sind nach § 12a Absatz 1 und 8 BGG erfasst? Die Antwort ist fast immer: alle. Der Unterschied liegt nur darin, ob die Barrierefreiheit im eigenen Haus herzustellen ist oder beim Dritten „soweit möglich“. Das eine ist eine Pflicht ohne Vorbehalt, das andere eine Pflicht mit dokumentierbarer Grenze; keins von beiden ist eine Ausnahme.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Inventar aller Angebote anlegen, die nicht auf der öffentlichen Domain liegen

    Intranet, Extranet für Partner, E-Akte, Vorgangsbearbeitung, Zeiterfassung, Lernplattform, Social-Media-Konten. Alles, was § 12a Absatz 1 und 8 BGG und § 2a BITV 2.0 nennen, gehört auf die Liste, mit Verantwortlichen und Stand. Was nicht auf der Liste steht, wird bei der nächsten Überarbeitung wieder vergessen.

  2. 2.

    Bei jeder Beschaffung Barrierefreiheit in Leistungsbeschreibung und Ausschreibung aufnehmen

    § 12a Absatz 3 BGG nennt Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung als die Zeitpunkte. Die Anforderung gehört als prüfbares Kriterium in die Leistungsbeschreibung, nicht als Absichtserklärung in die Präambel. Ein Anbieter, der die Frage erst bei der Abnahme hört, hat sie zu Recht nicht eingepreist.

  3. 3.

    Für Fremdplattformen festhalten, welche Funktionen sie bieten, und diese verbindlich nutzen

    Alternativtext, Untertitel, Transkript: Welche Barrierefreiheitsfunktionen die jeweilige Plattform anbietet, wird dokumentiert und im Redaktionsablauf zur Pflicht gemacht. So wird aus „soweit möglich“ in § 12a Absatz 8 BGG eine nachweisbare Praxis statt einer Ausrede. Ein Beitrag ohne Alternativtext ist nicht unmöglich barrierefrei, sondern nur nicht barrierefrei gemacht.

  4. 4.

    Was die Plattform nicht hergibt, in der Erklärung benennen und auf der eigenen Seite ersetzen

    Die Grenze des Möglichen ehrlich dokumentieren: Welche Inhalte auf Dritt-Plattformen nicht barrierefrei bereitgestellt werden können und wo dieselbe Information barrierefrei liegt, etwa auf der eigenen Website. Der Leser, der die Plattform nicht nutzen kann, braucht einen Weg, nicht eine Entschuldigung.

Häufige Fragen (FAQ)

?Das Mitarbeiterportal ist intern. Gilt Barrierefreiheit nicht nur für die öffentliche Website?

Nein. § 12a Absatz 1 Satz 1 BGG: „Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.“ Satz 2 nimmt die Verwaltungsabläufe dazu: Schrittweise, „spätestens bis zum 23. Juni 2021“, gestalten sie „ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung“, barrierefrei. Zeiterfassung und E-Akte stehen damit nicht außerhalb der Pflicht, sondern ausdrücklich in ihr.

?Und die Verordnung, sieht die Intranets auch so?

Ja, aus der Gegenrichtung. § 2a Absatz 1 Satz 4 BITV 2.0: „Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder Extranets.“ Absatz 3 definiert die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe als Verfahren, „die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden“, mit Vorgangsbearbeitung und Aktenführung als Beispielen. Intern ist also kein Ausnahmegrund, sondern ein genannter Anwendungsfall.

?Unsere Beiträge liegen bei Instagram. Das ist doch deren Plattform, nicht unsere Seite?

Das Gesetz zieht die Grenze nicht an der Domain. § 12a Absatz 8 BGG: „Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.“ Das „soweit möglich“ ist die ehrliche Grenze: Was die Plattform technisch nicht hergibt, kann die Behörde dort nicht herstellen. Alternativtexte für Bilder und Untertitel für Videos gibt sie in der Regel her; dass die Redaktion sie nicht setzt, ist keine Grenze der Plattform.

?Wann im Beschaffungsprozess muss das Thema auf den Tisch?

Vor der Ausschreibung, nicht bei der Abnahme. § 12a Absatz 3 BGG: „Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.“ Wer ein Portal kauft, das mit Screenreader nicht bedienbar ist, und erst nach dem Kauf fragt, hat den Zeitpunkt aus dem Gesetz verpasst. Absatz 6 erlaubt ein Absehen nur ausnahmsweise bei unverhältnismäßiger Belastung; ein versäumter Zeitpunkt ist keine.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler