Das Symptom
Die IT einer Bundesstelle beschafft ein Mitarbeiterportal mit Zeiterfassung und E-Akte, das mit Screenreader nicht bedienbar ist, und begründet das mit ‚Intranet ist intern, Barrierefreiheit gilt für die öffentliche Website’. Die Pressestelle postet auf Instagram und X Bilder ohne Alternativtext und Videos ohne Untertitel, weil ‚das ist die Plattform von Meta, nicht unsere Seite’. Beide ziehen die Grenze der Pflicht an der eigenen Domain. Das Gesetz zieht sie woanders.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 12a Absatz 1 BGG verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, „ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet“, barrierefrei zu gestalten, und schließt „ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung“ ausdrücklich ein, „spätestens bis zum 23. Juni 2021“. Das Intranet steht nicht in einer Ausnahme, sondern im Hauptsatz. § 2a Absatz 1 BITV 2.0 wiederholt es aus der Gegenrichtung: „Von dieser Verordnung umfasst sind auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets oder Extranets.“ Und Absatz 3 zählt die Verwaltungsabläufe, „die im Rahmen des Verwaltungshandelns intern oder extern angewandt werden“, mit Vorgangsbearbeitung und Aktenführung als Beispielen auf.
Für die Kanäle bei Dritten steht in § 12a Absatz 8 BGG: „Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.“ Die Grenze ist „soweit möglich“, und sie ist ehrlich gemeint: Was die Plattform technisch nicht hergibt, kann die Behörde dort nicht herstellen. Ein Alternativtext für ein Bild und Untertitel für ein Video sind aber in der Regel möglich; dass die Redaktion sie nicht setzt, ist keine Grenze der Plattform, sondern der Gewohnheit.
Der Zeitpunkt steht auch im Gesetz. § 12a Absatz 3: „Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.“ Wer ein Portal kauft und erst nach dem Kauf fragt, hat den Zeitpunkt aus dem Gesetz verpasst. Absatz 6 erlaubt ein Absehen nur ausnahmsweise bei unverhältnismäßiger Belastung; ein versäumter Beschaffungszeitpunkt ist keine Belastung, sondern ein Versäumnis.
Also: Die Pflicht endet nicht an der Domain. Sie endet dort, wo das Gesetz sie enden lässt, und das ist beim Dritten „soweit möglich“, im eigenen Haus gar nicht.
Wer die eigene Lage prüfen will, braucht dafür keine Auslegung, nur ein Inventar: Welche Angebote der Stelle liegen nicht auf der öffentlichen Domain, wer verantwortet sie, und welche davon sind nach § 12a Absatz 1 und 8 BGG erfasst? Die Antwort ist fast immer: alle. Der Unterschied liegt nur darin, ob die Barrierefreiheit im eigenen Haus herzustellen ist oder beim Dritten „soweit möglich“. Das eine ist eine Pflicht ohne Vorbehalt, das andere eine Pflicht mit dokumentierbarer Grenze; keins von beiden ist eine Ausnahme.