Das Symptom
Die Personalabteilung ‚schickt’ die Belegschaft zur Augenuntersuchung und droht mit Konsequenzen bei Fernbleiben. Der Beschäftigte glaubt umgekehrt, er müsse hingehen, sonst verliere er den Anspruch auf die Bildschirmbrille, und fürchtet, der Arbeitgeber bekomme den Befund. Manche Betriebe legen die Vorsorge gleich mit einer Eignungsuntersuchung zusammen oder in die Freizeit. Drei Annahmen, drei Mal die Verordnung nicht gelesen, die Bildschirmarbeit ausdrücklich als Angebot führt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ordnet in Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 die „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ der Angebotsvorsorge zu. Was das heißt, definiert § 2 Absatz 3: „Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.“ Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber, und sie heißt anbieten. Dass sie durch ein Nein nicht erlischt, sagt § 5 Absatz 1 Satz 3: „Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.“
Der Satz, mit dem eine Teilnahme erzwungen werden könnte, existiert, aber er steht woanders: § 4 Absatz 2 lautet „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ Pflichtvorsorge ist nach § 2 Absatz 2 Vorsorge bei „besonders gefährdenden Tätigkeiten“, und Bildschirmarbeit steht im Anhang nicht dort. Wer den Satz aus § 4 auf die Augenuntersuchung anwendet, zitiert den richtigen Paragrafen für die falsche Vorsorgeart.
Selbst wer teilnimmt, muss nicht alles mit sich machen lassen. § 6 Absatz 1 Satz 5: „Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.“ Und § 3 Absatz 3 Satz 1: „Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.“ Die Zusammenlegung mit einer Eignungsuntersuchung soll nach Satz 3 unterbleiben; § 2 Absatz 1 Nummer 5 nimmt den Eignungsnachweis ausdrücklich aus dem Begriff der Vorsorge heraus.
Was der Arbeitgeber erfährt, steht in § 6 Absatz 3 Nummer 3: eine Vorsorgebescheinigung darüber, „dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat“, samt Angabe, wann die nächste Vorsorge angezeigt ist. Das Ergebnis geht nach Nummer 2 auf Wunsch an den Beschäftigten; der Arzt oder die Ärztin „hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten“. Der Befund wandert nicht in die Personalakte, weil die Verordnung ihn gar nicht erst zum Arbeitgeber schickt.
Die Bildschirmbrille schließlich hängt nicht am Gehorsam, sondern am Ergebnis: Spezielle Sehhilfen sind nach dem Anhang zur Verfügung zu stellen, „wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind“. Wer die Brille will, nimmt das Angebot an. Die Rechnung dafür darf nach § 3 Absatz 3 ArbSchG nicht beim Beschäftigten landen: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“