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Augenuntersuchung am Bildschirm: ein Angebot, keine Pflicht

Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 ArbMedVV samt Anhang Teil 4, § 3 Absatz 3 ArbSchG (Kostenverbot), Das Angebotsschreiben des Arbeitgebers, Die Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV
Gilt für:
Deutschland, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 136), Arbeitsschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369), Tätigkeiten an Bildschirmgeräten im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes

Das Symptom

Die Personalabteilung ‚schickt’ die Belegschaft zur Augenuntersuchung und droht mit Konsequenzen bei Fernbleiben. Der Beschäftigte glaubt umgekehrt, er müsse hingehen, sonst verliere er den Anspruch auf die Bildschirmbrille, und fürchtet, der Arbeitgeber bekomme den Befund. Manche Betriebe legen die Vorsorge gleich mit einer Eignungsuntersuchung zusammen oder in die Freizeit. Drei Annahmen, drei Mal die Verordnung nicht gelesen, die Bildschirmarbeit ausdrücklich als Angebot führt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ordnet in Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 die „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ der Angebotsvorsorge zu. Was das heißt, definiert § 2 Absatz 3: „Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.“ Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber, und sie heißt anbieten. Dass sie durch ein Nein nicht erlischt, sagt § 5 Absatz 1 Satz 3: „Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.“

Der Satz, mit dem eine Teilnahme erzwungen werden könnte, existiert, aber er steht woanders: § 4 Absatz 2 lautet „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ Pflichtvorsorge ist nach § 2 Absatz 2 Vorsorge bei „besonders gefährdenden Tätigkeiten“, und Bildschirmarbeit steht im Anhang nicht dort. Wer den Satz aus § 4 auf die Augenuntersuchung anwendet, zitiert den richtigen Paragrafen für die falsche Vorsorgeart.

Selbst wer teilnimmt, muss nicht alles mit sich machen lassen. § 6 Absatz 1 Satz 5: „Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.“ Und § 3 Absatz 3 Satz 1: „Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.“ Die Zusammenlegung mit einer Eignungsuntersuchung soll nach Satz 3 unterbleiben; § 2 Absatz 1 Nummer 5 nimmt den Eignungsnachweis ausdrücklich aus dem Begriff der Vorsorge heraus.

Was der Arbeitgeber erfährt, steht in § 6 Absatz 3 Nummer 3: eine Vorsorgebescheinigung darüber, „dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat“, samt Angabe, wann die nächste Vorsorge angezeigt ist. Das Ergebnis geht nach Nummer 2 auf Wunsch an den Beschäftigten; der Arzt oder die Ärztin „hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten“. Der Befund wandert nicht in die Personalakte, weil die Verordnung ihn gar nicht erst zum Arbeitgeber schickt.

Die Bildschirmbrille schließlich hängt nicht am Gehorsam, sondern am Ergebnis: Spezielle Sehhilfen sind nach dem Anhang zur Verfügung zu stellen, „wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind“. Wer die Brille will, nimmt das Angebot an. Die Rechnung dafür darf nach § 3 Absatz 3 ArbSchG nicht beim Beschäftigten landen: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Das Schreiben des Arbeitgebers als das lesen, was es sein muss: ein Angebot

    § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbMedVV: Der Arbeitgeber hat Angebotsvorsorge anzubieten, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen. Ein Schreiben, das wie eine Anordnung klingt, ändert die Rechtsnatur nicht. Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber (anbieten), nicht beim Beschäftigten (hingehen); Bildschirmarbeit steht im Anhang unter Angebotsvorsorge, nicht unter Pflichtvorsorge.

  2. 2.

    Annehmen oder ablehnen, ohne Folgen für das nächste Angebot

    Eine Ablehnung ist zulässig und kostet nichts. Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 entbindet das Ausschlagen den Arbeitgeber nicht davon, weiter regelmäßig anzubieten; das nächste Angebot muss also kommen. Wer Beschwerden hat, nimmt an: Der Anhang verlangt bei Sehbeschwerden entsprechend § 5 Absatz 2 ein unverzügliches Angebot, und eine augenärztliche Untersuchung ist zu ermöglichen, wenn sie sich als erforderlich erweist.

  3. 3.

    Bei Teilnahme die Spielregeln kennen: Einwilligung, Arbeitszeit, Ergebnis auf Wunsch

    Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nach § 6 Absatz 1 Satz 5 nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden; der Termin soll nach § 3 Absatz 3 während der Arbeitszeit liegen; das Ergebnis bekommt der Beschäftigte nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 auf Wunsch. Wer das vorher weiß, muss im Untersuchungszimmer nichts aushandeln.

  4. 4.

    Dem Arbeitgeber nur die Vorsorgebescheinigung zugestehen

    Nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat, samt Hinweis auf den nächsten Termin. Mehr steht nicht in der Verordnung, und § 6 Absatz 1 Satz 6 bindet die Ärztin an die Schweigepflicht. Eine Mitteilung, dass aus medizinischen Gründen ein Tätigkeitswechsel nötig sei, braucht nach § 6 Absatz 4 Satz 3 die Einwilligung des Beschäftigten.

  5. 5.

    Bildschirmbrille einfordern, wenn die Vorsorge sie für nötig erklärt

    Der Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 verpflichtet: Spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm sind im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass sie notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Die Kosten dafür darf der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Eine Gleitsichtbrille für den Alltag ist damit nicht gemeint; die spezielle Sehhilfe für den Bildschirm schon.

Häufige Fragen (FAQ)

?Die Personalabteilung schickt mich zur Augenuntersuchung. Muss ich hin?

Nein. Der Anhang der ArbMedVV ordnet in Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 die „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ der Angebotsvorsorge zu, und § 2 Absatz 3 definiert: „Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.“ Angeboten, nicht veranlasst. Der Satz, mit dem eine Teilnahme erzwungen werden könnte, steht nur bei der Pflichtvorsorge: § 4 Absatz 2 lautet „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ Bildschirmarbeit ist keine Pflichtvorsorge.

?Wenn ich ablehne, ist das Thema dann erledigt und ich verliere den Anspruch auf die Bildschirmbrille?

Weder noch. § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV: „Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.“ Das nächste Angebot muss also kommen, egal wie oft man abgelehnt hat. Die spezielle Sehhilfe wiederum knüpft der Anhang an das Ergebnis der Angebotsvorsorge: Sie ist zu stellen, „wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind“. Wer die Brille will, nimmt das Angebot an; wer es ablehnt, hat es nicht für immer verspielt.

?Bekommt mein Arbeitgeber den Befund?

Nein. § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV sagt, was er bekommt: eine Vorsorgebescheinigung darüber, „dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat“, dazu die Angabe, wann die nächste Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Das Ergebnis selbst bekommt nach Nummer 2 der Beschäftigte auf Wunsch. Der Arzt oder die Ärztin „hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten“ (§ 6 Absatz 1 Satz 6). Wer mehr verlangt, verlangt etwas, das die Verordnung nicht vorsieht.

?Darf die Untersuchung in meine Freizeit gelegt oder mit einem Eignungstest zusammengelegt werden?

Beides soll nicht sein. § 3 Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV: „Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.“ Und Satz 3: Sie „soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden“, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern das; dann muss der Arzt die unterschiedlichen Zwecke offenlegen. § 2 Absatz 1 Nummer 5 stellt klar, dass die Vorsorge den Eignungsnachweis gerade nicht umfasst. Selbst innerhalb der Vorsorge gilt § 6 Absatz 1 Satz 5: „Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.“

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