Das Symptom
Zwei entgegengesetzte Irrtümer führen zum selben Ergebnis, nämlich nichts. Der eine: ‚Leichte Sprache ist Kür, unser Behördendeutsch ist doch verständlich genug’, weshalb auf der Bundesseite weder ein Gebärdensprachvideo noch ein Text in Leichter Sprache existiert. Der andere: ‚Wir müssten die komplette Website übersetzen und verfilmen, das ist unbezahlbar’, weshalb man es bleiben lässt. Dazu kommt die Gleichsetzung von einfacher Sprache mit Leichter Sprache: Ein etwas kürzer formulierter Fließtext wird als Leichte Sprache ausgewiesen, obwohl er keine der Vorgaben aus Anlage 2 erfüllt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 4 BITV 2.0 ist präzise und knapp: „Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen“, und dann folgen genau vier Punkte: „Informationen zu den wesentlichen Inhalten“, „Hinweise zur Navigation“, „eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit“ und „Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache“. Verlangt ist also nicht die ganze Website, sondern vier Erläuterungen auf der Startseite, in beiden Formen zugleich. Das ist der Boden, unter den man nicht darf, und zugleich die Decke, die niemand auf die ganze Seite ausdehnen muss.
Was Leichte Sprache im Sinne der Verordnung ist, steht in Anlage 2 Teil 2 mit 13 prüfbaren Vorgaben, etwa „Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.“ und „Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.“ Dazu eine Schriftgröße „von mindestens 1.2 em (120 Prozent)“ und höchstens zwei Schriftarten. Für das Video nennt Teil 1 sieben Vorgaben, darunter „Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.“ und „Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.“, dazu den Download mit Angabe von Größe und Dauer.
Die Verwechslung mit einfacher Sprache räumt § 11 BGG aus. Absatz 1 verlangt von Trägern öffentlicher Gewalt zunächst, „in einfacher und verständlicher Sprache“ zu kommunizieren. Absatz 2 setzt darüber die zweite Stufe: „Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen“ in Leichter Sprache erläutern. Und Absatz 4 sagt, wohin die Richtung geht: „Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen.“ Wer einen vereinfachten Fließtext als Leichte Sprache verlinkt, verwechselt die beiden Stufen des Gesetzes und erfüllt die Anlage nicht.
Also: vier Bausteine auf der Startseite, als Video nach Teil 1 und als Text nach Teil 2. Das ist weniger, als der eine fürchtet, und mehr, als der andere tut.