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Gebärdensprache und Leichte Sprache: Startseite, vier Punkte

§ 4 BITV 2.0 verlangt vier Erläuterungen auf der Startseite, in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Nicht die ganze Website, aber auch nicht nichts.

Aufwand:
ca. 2 Std.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 4 BITV 2.0 und der Anlage 2, § 11 BGG (Verständlichkeit und Leichte Sprache), Videoproduktion nach Anlage 2 Teil 1, Redaktion für Texte nach Anlage 2 Teil 2
Gilt für:
Deutschland, öffentliche Stellen des Bundes nach § 12 BGG, BITV 2.0 in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286), Behindertengleichstellungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760)

Das Symptom

Zwei entgegengesetzte Irrtümer führen zum selben Ergebnis, nämlich nichts. Der eine: ‚Leichte Sprache ist Kür, unser Behördendeutsch ist doch verständlich genug’, weshalb auf der Bundesseite weder ein Gebärdensprachvideo noch ein Text in Leichter Sprache existiert. Der andere: ‚Wir müssten die komplette Website übersetzen und verfilmen, das ist unbezahlbar’, weshalb man es bleiben lässt. Dazu kommt die Gleichsetzung von einfacher Sprache mit Leichter Sprache: Ein etwas kürzer formulierter Fließtext wird als Leichte Sprache ausgewiesen, obwohl er keine der Vorgaben aus Anlage 2 erfüllt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 4 BITV 2.0 ist präzise und knapp: „Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen“, und dann folgen genau vier Punkte: „Informationen zu den wesentlichen Inhalten“, „Hinweise zur Navigation“, „eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit“ und „Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache“. Verlangt ist also nicht die ganze Website, sondern vier Erläuterungen auf der Startseite, in beiden Formen zugleich. Das ist der Boden, unter den man nicht darf, und zugleich die Decke, die niemand auf die ganze Seite ausdehnen muss.

Was Leichte Sprache im Sinne der Verordnung ist, steht in Anlage 2 Teil 2 mit 13 prüfbaren Vorgaben, etwa „Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.“ und „Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.“ Dazu eine Schriftgröße „von mindestens 1.2 em (120 Prozent)“ und höchstens zwei Schriftarten. Für das Video nennt Teil 1 sieben Vorgaben, darunter „Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.“ und „Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.“, dazu den Download mit Angabe von Größe und Dauer.

Die Verwechslung mit einfacher Sprache räumt § 11 BGG aus. Absatz 1 verlangt von Trägern öffentlicher Gewalt zunächst, „in einfacher und verständlicher Sprache“ zu kommunizieren. Absatz 2 setzt darüber die zweite Stufe: „Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen“ in Leichter Sprache erläutern. Und Absatz 4 sagt, wohin die Richtung geht: „Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen.“ Wer einen vereinfachten Fließtext als Leichte Sprache verlinkt, verwechselt die beiden Stufen des Gesetzes und erfüllt die Anlage nicht.

Also: vier Bausteine auf der Startseite, als Video nach Teil 1 und als Text nach Teil 2. Das ist weniger, als der eine fürchtet, und mehr, als der andere tut.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die vier Erläuterungen aus § 4 BITV 2.0 als eigene Startseiten-Bausteine anlegen

    Wesentliche Inhalte, Navigation, Erklärung zur Barrierefreiheit, Verweise auf weitere Angebote in Gebärdensprache und Leichter Sprache: vier Themen, je einmal als Video und einmal als Text. Wer sie als eigene Bausteine führt, kann sie auch pflegen, wenn sich die Website ändert; ein einmal produziertes Video, das die Navigation von vor drei Jahren erklärt, erfüllt § 4 nur dem Namen nach.

  2. 2.

    Den Text in Leichter Sprache gegen die 13 Vorgaben in Anlage 2 Teil 2 prüfen

    Ein Satz pro Zeile, linksbündig, heller einfarbiger Hintergrund, Schriftgröße mindestens 1.2 em, keine Verneinungen, kein Konjunktiv, kein Passiv, kein Genitiv, keine Klammern, zusammengesetzte Substantive mit Bindestrich. Jede Vorgabe einzeln abhaken. Die Liste ist kurz genug, um sie neben den Text zu legen, und präzise genug, um einen vereinfachten Fließtext durchfallen zu lassen.

  3. 3.

    Das Gebärdensprachvideo nach Anlage 2 Teil 1 produzieren

    Statischer, nicht schwarzer oder weißer Hintergrund; dunkle, einfarbige Kleidung mit Kontrast zu Hintergrund und Händen; keine Schatten auf dem Körper, Mimik und Mundbild sichtbar; Kennzeichnung mit dem Logo für Deutsche Gebärdensprache; mindestens 320 x 240 Pixel und 25 Bilder je Sekunde; zusätzlich als Datei zum Herunterladen mit Angabe von Größe und Dauer. Die Werte sind Untergrenzen; wer heute produziert, liegt ohnehin darüber, muss den Download aber bewusst anbieten.

  4. 4.

    ‚Einfache Sprache' nicht als Leichte Sprache ausweisen

    § 11 BGG kennt zwei Stufen: einfache und verständliche Sprache in Absatz 1, Leichte Sprache in Absatz 2, wenn die erste nicht ausreicht. Wer einen verständlich gekürzten Text unter der Überschrift Leichte Sprache verlinkt, verwechselt die Stufen und erfüllt Anlage 2 Teil 2 nicht. Beides anbieten ist erlaubt; beides gleich nennen nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

?Müssen wir wirklich die ganze Website in Leichte Sprache übersetzen und verfilmen?

Nein. § 4 BITV 2.0 ist knapp: „Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen“, und dann folgen genau vier Punkte: „Informationen zu den wesentlichen Inhalten“, „Hinweise zur Navigation“, „eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit“ und Hinweise auf weitere Informationen in beiden Formen. Verlangt sind vier Erläuterungen auf der Startseite, in beiden Formen zugleich. Die ganze Website steht nicht im Paragrafen.

?Ist Leichte Sprache dasselbe wie ein etwas einfacher geschriebener Text?

Nein, und das Gesetz trennt beides ausdrücklich. § 11 Absatz 1 BGG verlangt von Trägern öffentlicher Gewalt zunächst Kommunikation „in einfacher und verständlicher Sprache“; erst Absatz 2 sagt: „Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen“ in Leichter Sprache erläutern. Zwei Stufen. Was Leichte Sprache im Sinne der Verordnung ist, steht in Anlage 2 Teil 2 mit 13 prüfbaren Vorgaben, etwa „Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.“ Ein gekürzter Fließtext erfüllt das nicht.

?Welche Vorgaben gelten für das Gebärdensprachvideo?

Anlage 2 Teil 1 nennt sieben: Schatten auf dem Körper vermeiden, Mimik und Mundbild sichtbar; statischer Hintergrund, nicht schwarz oder weiß; Kontrast zwischen Hintergrund, Kleidung und Händen, Kleidung dunkel und einfarbig; das Logo für Deutsche Gebärdensprache; „Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.“; „Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.“; und der Film ist als Datei zum Herunterladen verfügbar, mit Angaben zu Größe und Abspieldauer. Das sind technische Mindestwerte, keine Empfehlungen.

?Was verlangt Anlage 2 Teil 2 für den Text in Leichter Sprache konkret?

Unter anderem: persönliche Ansprache, soweit sinnvoll; Begriffe durchgängig gleich verwenden; kurze, gebräuchliche Begriffe, zusammengesetzte Substantive mit Bindestrich trennen; kurze Sätze mit klarer Gliederung; keine Sonderzeichen und Klammereinschübe; Absätze und Überschriften, Listen bei mehr als drei Punkten; Wichtiges zuerst; klare Schriftarten „mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent)“, maximal zwei Schriftarten; „Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.“; aussagekräftige Symbole und Bilder; Anschriften nicht als Fließtext; übersichtliche Tabellen. Jede dieser Vorgaben lässt sich prüfen, und genau das ist der Unterschied zu ‚einfacher Sprache'.

Belege

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