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CE-Zeichen ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung im Betrieb

§ 3 Absatz 1 BetrSichV sagt es wörtlich: Die CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Ein Hersteller-PDF hilft nur bedingt.

Aufwand:
ca. 2 Std.
Voraussetzung:
Wortlaut von §§ 2, 3, 4 und 5 BetrSichV, Betriebsanleitung und mitgelieferte Herstellerunterlagen der Maschine, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt, falls die eigene Fachkunde fehlt, Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, auf Papier oder elektronisch
Gilt für:
Deutschland, Betriebssicherheitsverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 18.12.2025 I Nr. 347), Arbeitsmittel nach § 2 Absatz 1 BetrSichV (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen), die Beschäftigte verwenden; für Aufzugsanlagen gilt § 3 Absatz 1 Satz 1 nur bei Verwendung durch einen Arbeitgeber, Bußgeldrahmen: Arbeitsschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369)

Das Symptom

Die Tischlerei kauft eine neue Formatkreissäge, der Bauunternehmer eine Rüttelplatte. Auf dem Typenschild prangt das CE-Zeichen, und damit ist das Thema Arbeitsschutz für den Inhaber erledigt: Die Maschine ist geprüft, das steht ja drauf. Der Händler hat sogar ein PDF mitgeschickt, das Gefährdungsbeurteilung heißt. Es wird ausgedruckt, abgeheftet, und am selben Nachmittag sägt der Lehrling die ersten Platten.

Die Säge steht allerdings in der engsten Ecke der Halle, der Boden davor ist voller Späne, das Licht kommt von hinten, und die Platten sind länger als alles, was im Hersteller-PDF vorkommt. Spätestens bei der Begehung durch die Aufsicht oder nach dem ersten Unfall stellt sich heraus, dass die Verordnung genau diesen Kurzschluss vom Produkt auf den Arbeitsplatz ausdrücklich ausschließt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum verwechselt zwei Fragen. Die eine lautet: Ist dieses Produkt so gebaut, dass es auf den Markt darf? Die andere: Ist seine Verwendung in diesem Betrieb, an diesem Platz, mit diesen Werkstücken und diesen Leuten sicher? Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die zweite Frage, nach § 1 Absatz 1: „Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln.“ Und sie hält die beiden Fragen in § 3 Absatz 1 auseinander. Satz 1: „Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.“ Satz 2: „Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“ Deutlicher kann eine Verordnung einen verbreiteten Irrtum nicht vorwegnehmen.

Wie ernst das gemeint ist, zeigt § 4 Absatz 1. Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Das ist eine Reihenfolge, keine Empfehlung: erst beurteilen, dann benutzen.

Was in die Beurteilung gehört, kann der Hersteller nur zum Teil wissen. § 3 Absatz 2 verlangt, Gefährdungen einzubeziehen, die von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und von den Arbeitsgegenständen ausgehen, an denen gearbeitet wird. Die Säge kennt er, die Ecke der Halle, die Späne auf dem Boden und die überlangen Platten nicht. Deshalb ist auch das mitgelieferte PDF nur eingeschränkt brauchbar. § 3 Absatz 5 erlaubt die Übernahme vorhandener Gefährdungsbeurteilungen und gleichwertiger Herstellerunterlagen, aber nur, „sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen“. Der Teil, der nicht entspricht, ist die eigentliche Arbeit.

Wertlos ist das CE-Zeichen deshalb nicht. Die Herstellerangaben darf der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 als zutreffend unterstellen, solange er keine anderen Erkenntnisse hat, und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen Prüfinhalte aus dem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 14 Absatz 1 nicht erneut geprüft werden. Das CE-Zeichen spart also doppelte Prüfungen am Produkt. Die Beurteilung des Arbeitsplatzes spart es nicht.

Wer die Beurteilung macht, ist ebenfalls geregelt. Nach § 3 Absatz 3 darf sie nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, und wer die Kenntnisse selbst nicht hat, muss sich fachkundig beraten lassen. Eine App oder Vorlage ist dabei erlaubt, die Dokumentation darf nach § 3 Absatz 8 elektronisch sein. Sie ersetzt aber nicht die Fachkunde, und sie muss vor der ersten Verwendung fertig sein: Das Ergebnis ist „vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren“, mit Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und den Fristen der Prüfungen. Fehlt das, nennt § 22 Absatz 1 gleich mehrere Ordnungswidrigkeiten, vom fehlenden Beurteilen bis zum Verwenden entgegen § 4 Absatz 1.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Mit der Beurteilung vor dem Kauf anfangen

    § 3 Absatz 3 Satz 1: Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind die Eignung für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Wer erst nach der Lieferung fragt, ob die Maschine in die Ecke der Halle passt, hat diesen Schritt verpasst.

  2. 2.

    Alle drei Gefährdungsquellen einbeziehen

    § 3 Absatz 2 verlangt, Gefährdungen durch die Arbeitsmittel selbst, durch die Arbeitsumgebung und durch die Arbeitsgegenstände zu erfassen, an denen gearbeitet wird. Zu berücksichtigen sind unter anderem Gebrauchstauglichkeit und Ergonomie, das Zusammenspiel von Arbeitsplatz, Arbeitsverfahren und Arbeitszeit, physische und psychische Belastungen und vorhersehbare Betriebsstörungen.

  3. 3.

    Herstellerunterlagen prüfen statt abheften

    Betriebsanleitung und Herstellerangaben gehören nach § 3 Absatz 4 zu den Informationen, die zu beschaffen sind, und der Arbeitgeber darf davon ausgehen, dass sie zutreffen, solange er keine anderen Erkenntnisse hat. Eine mitgelieferte Beurteilung darf er nach § 3 Absatz 5 nur übernehmen, soweit sie den eigenen Arbeitsbedingungen und Verfahren entspricht. Abweichungen werden ergänzt.

  4. 4.

    Fachkunde sicherstellen

    Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fehlen die Kenntnisse im Betrieb, verlangt § 3 Absatz 3 eine fachkundige Beratung. Der Verordnungstext nennt an dieser Stelle keine bestimmten Personen; die parallele Vorschrift der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt beispielhaft Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

  5. 5.

    Dokumentieren, dann freigeben

    Nach § 3 Absatz 8 ist das Ergebnis vor der erstmaligen Verwendung zu dokumentieren: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls Abweichungen von den bekannt gegebenen Regeln, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und die Wirksamkeitsprüfung. Elektronisch ist erlaubt. Erst wenn § 4 Absatz 1 erfüllt ist, also beurteilt, geschützt und die sichere Verwendung festgestellt, läuft die Maschine.

Häufige Fragen (FAQ)

?Wozu ist das CE-Zeichen dann überhaupt gut?

Es zählt, nur an anderer Stelle. § 5 Absatz 3 BetrSichV verlangt, dass Arbeitsmittel den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, darunter Vorschriften zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien, die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Und bei der Prüfung vor der ersten Verwendung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sagt § 14 Absatz 1: „Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.“ Was die Kennzeichnung nicht leistet, steht in § 3 Absatz 1 Satz 2: Sie entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung.

?Der Händler hat eine fertige Gefährdungsbeurteilung mitgeliefert. Reicht die?

Sie darf übernommen werden, aber nur unter einer Bedingung. § 3 Absatz 5: Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, auch vom Hersteller oder Inverkehrbringer mitgelieferte gleichwertige Unterlagen, übernehmen, „sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen“. Die Halle, den Boden, das Licht, die Werkstücke und die Leute an der Maschine kennt der Hersteller nicht. Was nicht passt, muss ergänzt werden.

?Darf ich die Beurteilung selbst machen, etwa mit einer App oder Vorlage?

Ein Werkzeug verbietet die Verordnung nicht, und die Dokumentation darf nach § 3 Absatz 8 elektronisch sein. Entscheidend ist die Person: „Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.“ Fachkundig ist nach § 2 Absatz 5, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, zu denen eine Berufsausbildung, Berufserfahrung oder zeitnahe einschlägige Tätigkeit zählen. Fehlen sie, hat sich der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 3 fachkundig beraten zu lassen. Eine App macht niemanden fachkundig, sie strukturiert nur die Arbeit.

?Was passiert, wenn die Maschine ohne Beurteilung läuft?

§ 22 Absatz 1 BetrSichV nennt dafür gleich mehrere Ordnungswidrigkeiten: wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt (Nummer 1), wer sie entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 ohne Fachkunde durchführt (Nummer 2), wer das Ergebnis entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert (Nummer 6) und wer entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet (Nummer 7). Den Rahmen setzt § 25 Absatz 2 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.

Belege

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