Das Symptom
Die Tischlerei kauft eine neue Formatkreissäge, der Bauunternehmer eine Rüttelplatte. Auf dem Typenschild prangt das CE-Zeichen, und damit ist das Thema Arbeitsschutz für den Inhaber erledigt: Die Maschine ist geprüft, das steht ja drauf. Der Händler hat sogar ein PDF mitgeschickt, das Gefährdungsbeurteilung heißt. Es wird ausgedruckt, abgeheftet, und am selben Nachmittag sägt der Lehrling die ersten Platten.
Die Säge steht allerdings in der engsten Ecke der Halle, der Boden davor ist voller Späne, das Licht kommt von hinten, und die Platten sind länger als alles, was im Hersteller-PDF vorkommt. Spätestens bei der Begehung durch die Aufsicht oder nach dem ersten Unfall stellt sich heraus, dass die Verordnung genau diesen Kurzschluss vom Produkt auf den Arbeitsplatz ausdrücklich ausschließt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum verwechselt zwei Fragen. Die eine lautet: Ist dieses Produkt so gebaut, dass es auf den Markt darf? Die andere: Ist seine Verwendung in diesem Betrieb, an diesem Platz, mit diesen Werkstücken und diesen Leuten sicher? Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die zweite Frage, nach § 1 Absatz 1: „Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln.“ Und sie hält die beiden Fragen in § 3 Absatz 1 auseinander. Satz 1: „Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.“ Satz 2: „Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“ Deutlicher kann eine Verordnung einen verbreiteten Irrtum nicht vorwegnehmen.
Wie ernst das gemeint ist, zeigt § 4 Absatz 1. Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Das ist eine Reihenfolge, keine Empfehlung: erst beurteilen, dann benutzen.
Was in die Beurteilung gehört, kann der Hersteller nur zum Teil wissen. § 3 Absatz 2 verlangt, Gefährdungen einzubeziehen, die von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und von den Arbeitsgegenständen ausgehen, an denen gearbeitet wird. Die Säge kennt er, die Ecke der Halle, die Späne auf dem Boden und die überlangen Platten nicht. Deshalb ist auch das mitgelieferte PDF nur eingeschränkt brauchbar. § 3 Absatz 5 erlaubt die Übernahme vorhandener Gefährdungsbeurteilungen und gleichwertiger Herstellerunterlagen, aber nur, „sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen“. Der Teil, der nicht entspricht, ist die eigentliche Arbeit.
Wertlos ist das CE-Zeichen deshalb nicht. Die Herstellerangaben darf der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 als zutreffend unterstellen, solange er keine anderen Erkenntnisse hat, und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen Prüfinhalte aus dem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 14 Absatz 1 nicht erneut geprüft werden. Das CE-Zeichen spart also doppelte Prüfungen am Produkt. Die Beurteilung des Arbeitsplatzes spart es nicht.
Wer die Beurteilung macht, ist ebenfalls geregelt. Nach § 3 Absatz 3 darf sie nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, und wer die Kenntnisse selbst nicht hat, muss sich fachkundig beraten lassen. Eine App oder Vorlage ist dabei erlaubt, die Dokumentation darf nach § 3 Absatz 8 elektronisch sein. Sie ersetzt aber nicht die Fachkunde, und sie muss vor der ersten Verwendung fertig sein: Das Ergebnis ist „vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren“, mit Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und den Fristen der Prüfungen. Fehlt das, nennt § 22 Absatz 1 gleich mehrere Ordnungswidrigkeiten, vom fehlenden Beurteilen bis zum Verwenden entgegen § 4 Absatz 1.