Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Rufnummernmitnahme beim Anbieterwechsel klappt nicht

§ 59 TKG: Den Wechsel leitet der neue Anbieter, die Nummer bleibt bis einen Monat nach Vertragsende mitnehmbar, Verzögerungen kosten den Anbieter Geld.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Vertragsunterlagen beider Anbieter mit den hinterlegten Kundendaten, Der Portierungsauftrag mit Datum, Ein nachweisbarer Versandweg für Fristsetzungen
Gilt für:
Deutschland, Öffentlich zugängliche nummerngebundene Telekommunikationsdienste, TKG in der am 11.08.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Der neue Vertrag läuft seit drei Wochen, die neue SIM steckt, aber die alte Nummer ist immer noch bei der alten Firma. Der neue Anbieter sagt, die Portierung sei „beim abgebenden Anbieter in Bearbeitung“. Der alte Anbieter sagt, es liege kein Auftrag vor. Dazwischen war der Anschluss vier Tage komplett tot, und der Techniktermin, für den jemand Urlaub genommen hat, wurde ohne Absage nicht wahrgenommen. Am Monatsende kommen zwei Rechnungen, beide voll.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Fast jeder ruft in dieser Lage beim alten Anbieter an. Das ist die falsche Nummer, und zwar nicht aus Servicegründen, sondern weil das Gesetz die Zuständigkeit anders verteilt. § 59 Absatz 1 Satz 1 TKG: „Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters.“ Satz 4 legt allen Beteiligten sogar ausdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt und dass sie den Wechsel „nicht verzögern oder missbrauchen“. Wer beim abgebenden Anbieter drängelt, drängelt bei jemandem, der den Vorgang gar nicht führt – und verliert dabei die Tage, die später zählen.

Die häufigste Ursache ist zugleich die banalste, und sie steht nicht im Gesetz, sondern im Verbraucherportal der Bundesnetzagentur: „Die Mitnahme von Rufnummern ist nur möglich, wenn Ihre Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter übereinstimmen.“ Name, Anschrift, Geburtsdatum, Rufnummer. Ein Zweitname, der nur in einem der beiden Systeme steht, eine Wohnungsnummer, ein alter Meldeeintrag nach dem Umzug – der Abgleich läuft maschinell, und er kennt kein Ungefähr. Wer vor dem Auftrag beide Datensätze nebeneinanderlegt, erspart sich den Großteil dieser Geschichte. Wer es hinterher tut, korrigiert und wartet wieder.

Interessant wird es beim Geld, denn hier steht ausnahmsweise nicht Kulanz, sondern eine Zahl im Gesetz. § 59 Absatz 2 Satz 3 TKG: „Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.“ Für jeden weiteren Arbeitstag gibt Absatz 4 Satz 1 einen Anspruch auf 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist; dasselbe gilt nach Satz 2 für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin. Verzögert sich die Portierung selbst über den auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstag hinaus, kommen nach Absatz 6 Satz 3 noch einmal 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung hinzu, gegen den Anbieter, der sie zu vertreten hat. Und der alte Anbieter darf für die Überbrückungszeit zwar abrechnen, aber die Anschlussentgelte reduzieren sich nach Absatz 3 Satz 2 um 50 Prozent, taggenau; der neue Anbieter hat für dieselbe Zeit nach Satz 4 gar keinen Entgeltanspruch, weil dieser „nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels“ entsteht.

Zwei Fallen bleiben. Die erste steht in Absatz 2 Satz 1: Die Weiterversorgung durch den alten Anbieter entfällt, wenn der Endnutzer die Unterbrechung selbst verlangt. Wer aus Ordnungsliebe zum Monatsletzten selbst kündigt und den alten Anschluss abschalten lässt, hat genau das getan und steht ohne die Ansprüche da, die für unverschuldete Lücken gedacht sind. Die zweite steht in Absatz 5 Satz 4: Die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort „und umgekehrt“ ist unzulässig. Die Festnetznummer aufs Handy mitzunehmen scheitert also nicht am Anbieter, sondern am Gesetz – und wer den Anschlussort wechselt, hat ohnehin keinen Anbieterwechsel, sondern einen Umzug, für den die Weiterversorgungsregeln nicht gelten. Bezahlen muss man für die Portierung übrigens nichts: § 59 Absatz 7 Satz 4 TKG verpflichtet die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass Endnutzern dafür keine direkten Entgelte berechnet werden. Kommt trotzdem ein Posten auf die Rechnung, ist das kein Verhandlungsangebot.

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  1. 1.

    Den Auftrag beim neuen Anbieter erteilen, nicht beim alten

    § 59 Absatz 1 Satz 1 TKG legt die Leitung des Vorgangs beim aufnehmenden Anbieter. Praktisch heißt das: Portierungsauftrag zusammen mit dem neuen Vertrag, und am besten auch die Kündigung des alten Vertrags über den neuen Anbieter beauftragen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt genau das, damit sich die Anbieter „zur Umschaltung des Anschlusses und zur einer möglichen Rufnummernmitnahme frühestmöglich abstimmen“ können.

  2. 2.

    Die Kundendaten Zeichen für Zeichen abgleichen – hier scheitert es fast immer

    Der häufigste Grund für eine abgelehnte Portierung ist kein technischer, sondern ein Datenabgleich. Die Bundesnetzagentur benennt es unmissverständlich: „Die Mitnahme von Rufnummern ist nur möglich, wenn Ihre Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter übereinstimmen.“ Genannt werden Name, Anschrift, Geburtsdatum und die zu portierende Rufnummer. Abweichungen entstehen durch Heirat, Umzug, einen Zusatz wie die Wohnungsnummer oder einen Zweitnamen, der nur bei einem der beiden hinterlegt ist.

    Beim alten Anbieter    Beim neuen Anbieter    Ergebnis
    Anna Maria Weber       Anna Weber             Ablehnung
    Hauptstr. 4            Hauptstrasse 4 a       Ablehnung
    Geburtsdatum leer      Geburtsdatum gesetzt   Ablehnung
    
  3. 3.

    Prüfen, ob die Nummer überhaupt portierbar ist

    Nicht jede Nummer darf mitwandern. § 59 Absatz 5 Satz 2 TKG erlaubt die Portierung geografisch gebundener Rufnummern nur „an einem bestimmten Standort“, nicht geografisch gebundener „an jedem Standort“. Satz 3 begrenzt das auf die Nummernbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden, und Satz 4 ist eindeutig: „Insbesondere ist die Portierung von Rufnummern für Sprachkommunikationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.“ Eine Festnetznummer ins Mobilfunknetz mitzunehmen ist also kein Servicefehler, sondern gesetzlich ausgeschlossen. Wer den Ort des Anschlusses wechselt, hat außerdem keinen Anbieterwechsel, sondern einen Umzug – und für den gelten die Weiterversorgungsregeln nicht.

  4. 4.

    Wenn der Wechsel läuft: die Versorgung nicht selbst abschalten

    § 59 Absatz 2 Satz 1 TKG verlangt sicherzustellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen – es sei denn, der Endnutzer verlangt es. Genau dieser Halbsatz ist die Falle: Wer den alten Vertrag selbst zum Monatsende beendet und sich damit brüstet, hat die Unterbrechung verlangt und verliert die Ansprüche, die sonst greifen würden. Satz 2 verpflichtet den neuen Anbieter, „die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich“ vorzunehmen.

  5. 5.

    Bei einer Unterbrechung sofort den neuen Anbieter einschalten

    Die Bundesnetzagentur nennt den Weg: Im Fall einer ungewollten Versorgungsunterbrechung von mehr als einem Tag wendet man sich schnellstmöglich an den neuen Anbieter und verlangt eine Weiterversorgung, „die der neue Anbieter mit dem bisherigen Anbieter abstimmt“. Das ist kein Höflichkeitsakt, sondern folgt aus der gesetzlichen Leitungsrolle. Parallel den Beginn der Unterbrechung schriftlich festhalten – jeder weitere Arbeitstag ist nach § 59 Absatz 4 Satz 1 TKG bezifferbar.

  6. 6.

    Die Entschädigung ausrechnen und beziffert geltend machen

    Zwei Ansprüche, zwei Grundlagen: Unterbrechung über einen Arbeitstag hinaus nach § 59 Absatz 4 Satz 1 TKG mit 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag, je nachdem, was höher ist; verspätete Portierung nach § 59 Absatz 6 Satz 3 TKG mit 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung. Versäumte Kundendienst- oder Installationstermine zählen nach Absatz 4 Satz 2 einzeln. Schreib die Tage einzeln auf und rechne vor – eine Forderung mit Datumsliste wird anders behandelt als eine Beschwerde.

    Unterbrechung Anbieterwechsel: je weiterer Arbeitstag
      max(10 EUR, 20 % des Monatsentgelts)     § 59 Abs. 4 S. 1 TKG
    Verspaetete Portierung: je Tag
      10 EUR                                   § 59 Abs. 6 S. 3 TKG
    Versaeumter Termin: je Termin
      max(10 EUR, 20 % des Monatsentgelts)     § 59 Abs. 4 S. 2 TKG
    
  7. 7.

    Die Rechnung des alten Anbieters gegen § 59 Absatz 3 TKG halten

    Für die Zeit zwischen Vertragsende und tatsächlicher Umschaltung darf der abgebende Anbieter abrechnen, aber die Anschlussentgelte reduzieren sich nach Absatz 3 Satz 2 um 50 Prozent, sofern er nicht nachweist, dass du die Verzögerung zu vertreten hast. Abgerechnet wird taggenau. Und der neue Anbieter darf für dieselbe Zeit nichts verlangen, weil sein Entgeltanspruch nach Satz 4 nicht vor erfolgreichem Abschluss des Wechsels entsteht.

  8. 8.

    Wenn nichts hilft: Schlichtung bei der Bundesnetzagentur

    § 68 Absatz 1 TKG eröffnet dem Endnutzer ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur bei Streit über Sachverhalte, die unter anderem mit „den §§ 51, 52, 54 bis 67“ zusammenhängen – § 59 liegt in diesem Bereich. Das ist der Weg neben dem Gericht, nicht statt eines Anspruchs: Die Bundesnetzagentur weist selbst darauf hin, dass Kundinnen und Kunden ihre Entschädigungsansprüche selbst durchsetzen müssen, gegebenenfalls mit rechtlicher Hilfe.

Häufige Fragen (FAQ)

?Wer ist eigentlich zuständig – der alte oder der neue Anbieter?

Der neue, und zwar von Gesetzes wegen. § 59 Absatz 1 Satz 1 TKG: „Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters.“ Satz 3 verpflichtet den aufnehmenden und den abgebenden Anbieter sowie die Netzbetreiber zur Zusammenarbeit, und Satz 4 verlangt, dass sie dafür sorgen, „dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt“, „verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht“ und ihn nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durchführen. Wer beim alten Anbieter anruft und um Portierung bittet, redet also mit der falschen Seite.

?Ich habe zu spät daran gedacht. Ist die Nummer nach dem Vertragsende verloren?

Meistens nicht. § 59 Absatz 6 Satz 1 TKG verpflichtet die Anbieter sicherzustellen, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, „die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können“. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass in den Vertragsbedingungen eine längere Frist vereinbart sein kann, häufig 90 Tage. Bei Mobilfunk gilt zusätzlich Satz 4: Dort kann der Endnutzer „jederzeit die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen“ – der laufende Vertrag bleibt davon nach Satz 5 unberührt, und auf Verlangen muss der abgebende Anbieter nach Satz 6 eine neue Rufnummer zuteilen.

?Der Anschluss war eine Woche tot. Bekomme ich dafür etwas?

Ja, und die Beträge stehen im Gesetz. § 59 Absatz 2 Satz 3 TKG: „Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.“ Dauert es länger, kann der Endnutzer nach Absatz 4 Satz 1 vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung „eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist“, verlangen – es sei denn, er hat die Verzögerung zu vertreten. Für versäumte Kundendienst- oder Installationstermine gilt nach Satz 2 dasselbe je versäumtem Termin.

?Die Portierung selbst hat sich verzögert. Gilt da etwas anderes?

Ja, dafür gibt es eine eigene Regel. § 59 Absatz 6 Satz 2 TKG: Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen „an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages“. Geschieht das nicht, kann der Endnutzer nach Satz 3 von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, „eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung“ verlangen. Das ist ein anderer Anspruch als der aus Absatz 4 und knüpft an einen anderen Vorgang an.

?Der alte Anbieter will für die Zeit nach Vertragsende weiter voll kassieren.

Nur zur Hälfte. § 59 Absatz 3 Satz 1 TKG gibt dem abgebenden Anbieter ab Vertragsende bis zum Ende seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung – aber Satz 2 fügt an, dass sich „die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren“, es sei denn, er weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung zu vertreten hat. Satz 3 verlangt eine taggenaue Abrechnung, und Satz 4 stellt klar: Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung „entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels“. Doppelt zahlen ist also nicht vorgesehen.

?Darf mir jemand die Portierung in Rechnung stellen?

Nein. § 59 Absatz 7 Satz 4 TKG verpflichtet die Bundesnetzagentur sicherzustellen, „dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden“. Die Bundesnetzagentur schreibt es in ihrem Verbraucherportal genauso: Der Service ist kostenfrei, „denn für eine Rufnummernmitnahme dürfen Ihnen keine Entgelte berechnet werden. Das gilt für Festnetz- und Mobilfunkrufnummern von Privat- und Geschäftskunden.“

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    § 68 TKG – Schlichtung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [3]
    Bundesnetzagentur – Anbieterwechsel und Umzug

    bundesnetzagentur.de · abgerufen am

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