Das Symptom
Ein Rohbau, sechs Wochen geplant, an den meisten Tagen ein Dutzend Leute auf dem Gelände. Die Bauleitung hat die Regel im Kopf, die auf jeder Baustelle irgendwie herumgeht: Vorankündigung erst ab 30 Arbeitstagen und 20 Leuten, also hier nicht. Auf einer anderen Baustelle läuft es umgekehrt, dort wird schon ab dreißig Arbeitstagen angekündigt, egal wie viele Leute kommen, weil jemand den Anfang der Regel für die ganze Regel hält.
In beiden Fällen schreibt die Vorankündigung im Zweifel die ausführende Firma, weil der Bauherr nichts davon weiß. Und ausgehängt wird sie selten, weil die Mail an die Behörde ja raus ist. Als die Aufsicht vorbeikommt, fehlt das Papier am Bauzaun, und die Rechnung mit den sechs Wochen und dem Dutzend Leuten geht plötzlich anders aus als gedacht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Fehler ist ein logischer, kein juristischer: Eine Vorschrift mit zwei Auslösern wird zu einem einzigen zusammengezogen. § 2 Absatz 2 BaustellV beginnt so: „Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet“. Nummer 1 sind zwei Bedingungen, verbunden mit und. Zwischen Nummer 1 und Nummer 2 steht oder. Wer programmiert, liest das als (Dauer > 30 UND gleichzeitig > 20) ODER Personentage > 500, und genau so ist es gemeint.
Die beiden Zweige fangen verschiedene Baustellen. Nummer 1 trifft die kurze Spitze: Der Wortlaut verlangt, dass mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden und die Arbeiten länger als 30 Arbeitstage dauern; eine Mindestdauer für die Spitze nennt er nicht. Nummer 2 trifft die lange, dünn besetzte Baustelle, auf der nie 21 Leute gleichzeitig stehen. Das Beispiel aus dem Symptom: Sechs Wochen sind bei fünf Arbeitstagen pro Woche 30 Arbeitstage, das verfehlt Nummer 1 schon an der Dauer. Ein Dutzend Leute an 30 Arbeitstagen sind 360 Personentage, das verfehlt auch Nummer 2. Werden aus sechs Wochen neun, sind es 45 Arbeitstage und 540 Personentage, und Nummer 2 ist erfüllt, obwohl kein einziger Tag mit mehr als zwölf Leuten dabei war. Wer nur Nummer 1 kennt, kündigt diese Baustelle nicht an. Das Wort Personentage steht in der ganzen Verordnung genau einmal, eben in Nummer 2, und eine eigene Definition gibt es nicht.
Der zweite Irrtum betrifft den Absender. Die Vorankündigung übermittelt nach § 2 Absatz 2 „der nach § 4 Verantwortliche“, und § 4 ist eindeutig: „Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.“ Die ausführende Firma ist also nur dann zuständig, wenn sie genau damit beauftragt wurde. Am 15.10.2026 ausgezählt, steht Bauherr in der Verordnung fünfmal (dreimal als Bauherr, zweimal als Bauherrn), Baufirma kein einziges Mal.
Frist und Form stehen im selben Satz: „spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle“ und mit mindestens den Angaben nach Anhang I. Das sind neun Punkte, vom Ort der Baustelle über Name und Anschrift des Koordinators bis zur Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Und dann der Satz, den fast alle überlesen: „Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.“
Wie ernst die Verordnung das meint, zeigt § 7. Ordnungswidrig im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt“. Der Rahmen dafür steht in § 25 Absatz 2 ArbSchG: Verstöße gegen eine solche Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Und nach § 7 Absatz 2 ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar, wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Und weil an der Vorankündigung noch mehr hängt, lohnt die saubere Rechnung doppelt. Ist sie für eine Baustelle mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber zu übermitteln, verlangt § 2 Absatz 3 vor Einrichtung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Wer die Schwelle falsch rechnet, verpasst also nicht nur ein Formular, sondern auch den Plan, der daran hängt.