Balkonkraftwerk anmelden: Was Pflicht ist und was entfallen ist
Seit dem Solarpaket entfällt die Meldung beim Netzbetreiber, das Marktstammdatenregister bleibt Pflicht. 800 VA und 2 kW im Gesetzestext.
Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Datenblatt von Modul und Wechselrichter, Zählernummer oder Zählpunktbezeichnung, Zugang zum Marktstammdatenregister
Gilt für:
Deutschland, EEG 2023 und Marktstammdatenregisterverordnung in der am 10.08.2026 abrufbaren Fassung
Das Symptom
Zwei Module hängen am Geländer, der Stecker steckt, die App des Wechselrichters
zeigt Ertrag. Und dann kommt die Frage, die im Baumarkt niemand beantwortet hat:
Muss man das eigentlich irgendwo anmelden? Im Netz stehen drei Antworten
nebeneinander – beim Netzbetreiber, im Marktstammdatenregister, gar nicht –,
alle mit derselben Überzeugung vorgetragen, zwei davon falsch.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Hier haben sich die Regeln tatsächlich geändert, und zwar in die angenehme
Richtung. Seit dem Solarpaket gilt für Steckersolargeräte eine Sonderspur im
EEG: Wer die Leistungsgrenzen einhält und die Anlage der unentgeltlichen
Abnahme zuordnet, muss dem Netzbetreiber nichts mehr melden – der Gesetzestext
sagt ausdrücklich, dass zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber nicht
verlangt werden können. Geblieben ist genau eine Pflicht: die Registrierung im
Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.
Die zweite Hälfte der Wahrheit ist die Zahlenverwirrung. In jeder zweiten
Diskussion wird aus „800 Watt“ eine Modulgrenze gemacht. Im Gesetz stehen zwei
verschiedene Größen: bis zu 2 Kilowatt installierte Leistung, also Module, und
bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Und beides gilt als Summe hinter
derselben Entnahmestelle. Wer im nächsten Frühjahr ein zweites Gerät
danebenhängt, sprengt die Grenze und landet wieder im normalen Verfahren – ohne
dass irgendjemand ihm das sagt.
Der dritte Punkt beruhigt: Der alte Zähler ohne Rücklaufsperre ist kein Grund,
das Gerät im Karton zu lassen. Das EEG erlaubt für Steckersolargeräte
ausdrücklich den Betrieb vor dem Zählertausch und unterstellt bis dahin die
Richtigkeit der vorhandenen Messwerte. Den Tausch schuldet der
Messstellenbetreiber von sich aus. Man muss ihn nur nicht selbst vergessen.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.
Prüfen, ob das Gerät überhaupt ein Steckersolargerät im Sinne des EEG ist
§ 3 Nummer 43 EEG definiert es als „ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“. Dazu müssen die Leistungswerte aus § 8 Absatz 5a EEG eingehalten sein und die Anlage der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden – also keine Einspeisevergütung. Wer stattdessen die reguläre Vergütung will, darf das laut Bundesnetzagentur, schließt damit aber die vereinfachenden Sonderregelungen aus.
2.
Die beiden Leistungswerte aus den Datenblättern addieren
Nicht das einzelne Gerät zählt, sondern die Summe hinter derselben Entnahmestelle. Notiere die installierte Modulleistung in Watt und die Wechselrichterleistung in Voltampere, jeweils den höchsten wählbaren Wert, und addiere über alle vorhandenen Steckersolargeräte. Die Grenzen aus § 8 Absatz 5a Satz 1 EEG: insgesamt bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und insgesamt bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung.
3.
Innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registrieren
Das ist die Pflicht, die geblieben ist. § 5 Absatz 1 Satz 1 MaStRV: „Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren.“ Die Frist steht in § 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV: Registrierungen müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen „innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen“. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Registrierung für diese kleinen Anlagen stark vereinfacht wurde und nur wenige Angaben einzutragen sind.
https://www.marktstammdatenregister.de
4.
Den Zählertausch abwarten, aber nicht vergessen
Der Betrieb vor dem Tausch ist erlaubt, der Tausch selbst bleibt fällig. Die Bundesnetzagentur formuliert die Reichweite so: Die vorübergehende Duldung ungeeigneter Bestandszähler könne „in der Regel allenfalls eine Frage von Wochen, höchstens von einigen Monaten, jedenfalls aber nicht von Jahren sein“. Nach § 10a Absatz 2 Satz 1 EEG hat der Messstellenbetreiber die Messstelle unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten.
5.
Registrierte Werte korrigieren, wenn sich etwas ändert
Wer nachrüstet, verschiebt die Summe. Ein zweites Steckersolargerät kann die 800 VA reißen und damit die Sonderregelungen für den gesamten Anschluss beenden – dann greifen wieder die allgemeinen Regeln, also insbesondere das Netzanschlussbegehren gegenüber dem Netzbetreiber. Auch eine falsch gemeldete Wechselrichterleistung ist nach Darstellung der Bundesnetzagentur sowohl beim Netzbetreiber als auch im Marktstammdatenregister zu berichtigen.
6.
Die Anschlussfrage von der Anmeldefrage trennen
Dass die Meldung beim Netzbetreiber entfällt, sagt nichts über die Elektroinstallation. § 8 Absatz 5a Satz 1 EEG lässt den vereinfachten Anschluss nur „unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“ zu. Für die technischen Anforderungen an den Anschluss über eine Steckdose verweist die Bundesnetzagentur auf die Unterlagen des VDE/FNN. Kurz: Der Papierkram ist einfacher geworden, die Physik nicht.
Häufige Fragen (FAQ)
?Muss ich mein Balkonkraftwerk noch beim Netzbetreiber anmelden?
Für Steckersolargeräte innerhalb der gesetzlichen Leistungsgrenzen nicht mehr. § 8 Absatz 5a Satz 2 EEG ist an dieser Stelle deutlich: „Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.“ Die Bundesnetzagentur ordnet das zeitlich ein: Seit Inkrafttreten der EEG-Anpassungen des Solarpakets am 16. Mai 2024 entfällt die Verpflichtung zur Meldung beim Netzbetreiber für Steckersolargeräte innerhalb der Leistungsgrenzen bei unentgeltlicher Abnahme. Der Netzbetreiber erfährt Standort und technische Daten laut Bundesnetzagentur automatisiert aus dem Register.
?Sind es nun 800 Watt oder 2000 Watt?
Beides, aber für verschiedene Dinge – und genau hier geht die Diskussion meistens schief. § 8 Absatz 5a Satz 1 EEG spricht von einem oder mehreren Steckersolargeräten „mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere“. Die 2 Kilowatt sind also die Modulleistung, die 800 Voltampere die Wechselrichterleistung. Beide Werte gelten als Summe hinter derselben Entnahmestelle: Zwei Geräte mit je 600 VA kommen zusammen auf 1 200 VA und fallen damit nach der Darstellung der Bundesnetzagentur aus den Sonderregelungen heraus.
?Mein Wechselrichter kann 900 VA, ich habe ihn aber auf 600 VA gedrosselt – reicht das?
Nein. Die Bundesnetzagentur ist dazu eindeutig: „Für die Bestimmung der ‚installierten Leistung‘ (Modulleistung) im Sinne des EEG ist auch bei Steckersolargeräten stets die höchste wählbare Leistung relevant.“ Dasselbe gilt für die Wechselrichterleistung. Ihr eigenes Beispiel: Für ein Gerät mit 900 VA maximal wählbarer Wechselrichterleistung sind die Sonderregelungen nicht anwendbar, auch wenn zunächst 600 VA eingestellt sind. Wurde eine Anlage mit einem zu geringen Wert gemeldet und registriert, müssen beide Daten korrigiert werden.
?Darf ich es schon betreiben, bevor der alte Zähler getauscht ist?
Für Steckersolargeräte ja – das ist eine ausdrückliche Übergangsregel. § 10a Absatz 3 Satz 1 EEG: Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a „dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden“. Satz 2 fügt hinzu, dass die Richtigkeit der Messwerte bis zur Ausstattung vermutet wird und diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation widerlegt werden kann. Den Tausch selbst schuldet nach § 10a Absatz 2 Satz 1 EEG der Messstellenbetreiber, und zwar „ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf“. Ein Datum ist dabei entscheidend: § 100 Absatz 23 EEG stellt klar, dass § 10a Absatz 2 und 3 „nicht anzuwenden auf Anlagen“ sind, „die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind“. Ältere Balkonanlagen fallen also nicht unter diese Übergangsregel.
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