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E-Rezept ohne Smartphone: der Papierausdruck steht im Gesetz

§ 360 Absatz 9 SGB V lässt Versicherte wählen: Zugangsdaten zum E-Rezept als Ausdruck in Papierform oder elektronisch. Eine App verlangt er nicht.

Aufwand:
ca. 10 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 360 SGB V, Absätze 1, 2, 5, 9, 11, 14 und 15, § 361 Absatz 1 SGB V (wer auf die Verordnung zugreifen darf), Ausdruck der Zugangsdaten, verlangt beim Ausstellen der Verordnung
Gilt für:
Deutschland, Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195; Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 6.10.2026 I Nr. 289 berücksichtigt), Gesetzlich Versicherte; vertragsärztliche elektronische Verordnungen nach § 360 Absatz 2 und 4 bis 7 SGB V, Nicht behandelt: privatärztliche Verordnungen und Einlösewege, die nicht über die Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 laufen

Das Symptom

Die Ärztin sagt, das Rezept komme jetzt elektronisch, und für einen Menschen ohne Smartphone klingt das wie: Pech gehabt. Also installiert die Tochter am Wochenende eine App auf einem Telefon, das der Vater nicht bedienen will, richtet ein Konto ein, notiert die PIN auf einem Zettel und klebt den Zettel auf die Rückseite des Telefons. Oder es wird in der Praxis verlegen nach einem Rezept auf Papier gefragt, als wäre das ein Gefallen unter der Hand.

Am anderen Ende sitzen die, die eine App nutzen und sie für ein Archiv halten. Im Herbst wollen sie nachsehen, welches Präparat es im Frühjahr gab, und die Verordnung ist weg. Das sieht nach Datenverlust aus und wird der App angelastet.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum steckt im Wort elektronisch. Elektronisch ist die Verordnung: Sie wird über die Telematikinfrastruktur ausgestellt und übermittelt, das schreiben die Absätze 1 und 2 von § 360 SGB V vor. Wie Versicherte an diese Verordnung herankommen, ist eine zweite Frage, und Absatz 9 Satz 1 beantwortet sie mit einem Wahlrecht: Versicherte können wählen, ob ihnen die Zugangsdaten „barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen“. Zwei Varianten, gleichrangig nebeneinander, und die Wahl trifft, wer versichert ist, nicht wer verordnet.

Wer im Gesetz nach der App sucht, sucht vergeblich. Der Wortlaut des § 360 wurde am 14.10.2026 mit allen 17 Absätzen ausgezählt: „App“ kommt null Mal vor, „Smartphone“ null Mal, „Handy“ null Mal. Die Zeichenfolge „Papier“ steht genau einmal da, als Teil von „Papierform“, in eben dem Satz, der das Wahlrecht gewährt. Was das Gesetz kennt, sind Komponenten, über die die Gesellschaft für Telematik nach Absatz 10 den Versicherten den Zugriff auf ihre Verordnung ermöglicht. Dass Versicherte diese Komponenten benutzen müssen, steht dort nicht.

Der Ausdruck ist dabei kein Rückfall ins alte Papierrezept. Gedruckt werden die Zugangsdaten, die Verordnung selbst bleibt elektronisch. § 361 Absatz 1 Nummer 3 regelt, wann Apotheker auf sie zugreifen dürfen: soweit das für die Versorgung erforderlich ist und ihnen „die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen“. Ob diese Zugangsdaten auf Papier oder elektronisch vorliegen, unterscheidet der Satz nicht. Für den Fall, dass die elektronische Ausstellung gar nicht klappt, hat § 360 eine eigene Ausnahme: Nach Absatz 2 Satz 3 gelten die Pflichten zur elektronischen Ausstellung nicht, wenn sie „aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist“. Das ist die Regel für den Ausfall, nicht der Weg für Menschen ohne Smartphone. Deren Weg steht in Absatz 9, und er ist kein Gefallen.

Für Angehörige gibt es eine ausdrückliche Lösung, die ohne geteilte Konten auskommt. Absatz 9 Satz 2 erlaubt, die Zugangsdaten über den Sofortnachrichtendienst, der nach § 311 Absatz 6 als sicheres Übermittlungsverfahren dient, einem anderen Versicherten zu geben, damit dieser die Verordnung als Vertreter einlöst. Und weil Absatz 9 für Verordnungen „nach den Absätzen 2 und 4 bis 7“ gilt, erfasst das Wahlrecht auch die Verordnungen häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, die Absatz 5 ab dem 1. Juli 2026 elektronisch vorschreibt. Für die Pflegedienste gilt nach § 361 Absatz 1 Nummer 5 dieselbe Bedingung wie für Apotheker: Ihnen müssen die Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen. Wer gepflegt wird, muss dafür kein Smartphone anschaffen.

Bleibt das verschwundene Rezept. Das ist kein Fehler der App, sondern Absatz 11: „Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen.“ Die Rezeptansicht ist ein Durchgangslager mit gesetzlichem Verfallsdatum. Dauerhaft abgelegt wird an anderer Stelle: Nach Absatz 14 gehen Verordnungs- und Abgabedaten automatisiert in die elektronische Patientenakte, „Soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat“. Wer wissen will, was er im Frühjahr bekommen hat, sucht also in der Patientenakte, nicht in der Rezeptansicht. Und wer dort widersprochen hat, hat sich gegen genau diese Ablage entschieden.

Was der gelesene Text offenlässt, gehört ebenfalls hierher. Er sagt nichts zu Privatrezepten, nichts dazu, wie der Ausdruck aussieht, und nichts dazu, wer einen Ausdruck in die Apotheke tragen darf. Klar sagt er nur das, worauf es hier ankommt: Zwischen Papier und Elektronik wählen die Versicherten.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Beim Ausstellen ausdrücklich den Ausdruck wählen

    Das Wahlrecht aus § 360 Absatz 9 Satz 1 wird gegenüber denen ausgeübt, die die Verordnung ausstellen: den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringern und den Psychotherapeuten nach Absatz 4 Satz 1. Also gleich bei der Verordnung sagen, dass die Zugangsdaten als Ausdruck in Papierform gewünscht sind. Das ist keine Bitte um eine Ausnahme, sondern eine von zwei Varianten, die das Gesetz gleichrangig nebeneinanderstellt, beide mit dem Zusatz barrierefrei.

  2. 2.

    Den Ausdruck in der Apotheke vorlegen

    Mit dem Ausdruck liegen die Zugangsdaten vor, an die § 361 Absatz 1 Nummer 3 den Zugriff der Apotheker knüpft. Die Wörter App, Konto und Smartphone kommen in § 361 am 14.10.2026 null Mal vor; eine Registrierung der Versicherten ist dort nicht als Bedingung genannt. Den Ausdruck behandelt man trotzdem wie einen Schlüssel: Er enthält genau die Daten, an denen der Zugriff hängt, gehört also nicht fotografiert in einen Gruppenchat.

  3. 3.

    Für Angehörige die Zugangsdaten weitergeben, nicht das Konto

    Wer für Angehörige Medikamente holt, braucht nach § 360 Absatz 9 Satz 2 keinen Zugang zu deren Konto. Der Satz erlaubt, die Zugangsdaten über den Sofortnachrichtendienst nach § 311 Absatz 6 einem anderen Versicherten zur Einlösung als Vertreter zur Verfügung zu stellen. Wer selbst gar kein Gerät nutzt, wählt nach Satz 1 den Ausdruck. Passwörter, PINs oder ganze Telefone weiterzureichen, sieht keiner der beiden Sätze vor.

  4. 4.

    Bei häuslicher Krankenpflege dasselbe Wahlrecht nutzen

    § 360 Absatz 5 verpflichtet ab dem 1. Juli 2026 dazu, Verordnungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 und außerklinischer Intensivpflege nach § 37c elektronisch auszustellen; die Pflegedienste haben auf dieser Grundlage zu leisten. Absatz 9 erfasst Verordnungen „nach den Absätzen 2 und 4 bis 7“, also auch diese. Wer gepflegt wird, kann den Ausdruck verlangen. Nach Absatz 15 kann das Bundesministerium für Gesundheit die Fristen per Rechtsverordnung verlängern; ob das geschehen ist, steht nicht im Paragrafen.

  5. 5.

    Die Rezeptansicht nicht als Archiv benutzen

    § 360 Absatz 11 schreibt die Löschung von Verordnungsdaten und Dispensierinformationen mit Ablauf von 100 Tagen nach der Abgabe vor. Wer dauerhaft nachsehen will, welches Medikament es wann gab, findet die Daten nach Absatz 14 in der elektronischen Patientenakte, sofern dort nicht widersprochen wurde. Ein Ausdruck der Zugangsdaten ist dafür kein Ersatz: Er belegt den Zugang zu einer Verordnung, nicht ihre Abgabe in der Apotheke.

Häufige Fragen (FAQ)

?Brauche ich für das E-Rezept ein Smartphone oder eine App?

Nach § 360 SGB V nicht. Absatz 9 Satz 1 lautet: „Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.“ Die Wahl liegt bei den Versicherten, nicht bei der Stelle, die verordnet. Im gesamten § 360, Absätze 1 bis 17, kommen die Wörter „App“, „Smartphone“ und „Handy“ am 14.10.2026 kein einziges Mal vor. Die Zeichenfolge „Papier“ steht genau einmal da, als Teil von „Papierform“ in eben diesem Satz.

?Ist der Ausdruck wieder ein Papierrezept wie früher?

Nein. Ausgedruckt werden nach Absatz 9 die „erforderlichen Zugangsdaten“ zur Verordnung, nicht die Verordnung selbst; die bleibt elektronisch. Apotheker dürfen nach § 361 Absatz 1 Nummer 3 zugreifen, soweit das für die Versorgung mit den verordneten Arzneimitteln erforderlich ist und ihnen „die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen“. Der Ausdruck ist also der Schlüssel, nicht das Schloss. Etwas anderes ist der technische Ausfall: Nach § 360 Absatz 2 Satz 3 gelten die Pflichten zur elektronischen Ausstellung nicht, wenn sie „aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist“. Was dann an ihre Stelle tritt, regelt dieser Satz nicht.

?Kann jemand anderes das E-Rezept für mich in der Apotheke einlösen?

Für den elektronischen Weg gibt es eine ausdrückliche Regel. § 360 Absatz 9 Satz 2 erlaubt, die Zugangsdaten über den Sofortnachrichtendienst weiterzugeben, der nach § 311 Absatz 6 als sicheres Übermittlungsverfahren genutzt wird, und zwar, um sie „zum Zweck der Einlösung der Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur Verfügung zu stellen“. Für den Papierausdruck enthält § 360 keine eigene Vertretungsregel. § 361 Absatz 1 Nummer 3 knüpft den Zugriff der Apotheker an die Erforderlichkeit für die Versorgung und an vorliegende Zugangsdaten. Wer den Ausdruck vorlegt, legt die Zugangsdaten vor; wer ihn tragen darf, regelt der gelesene Text nicht.

?Warum ist ein eingelöstes Rezept nach ein paar Monaten aus der Übersicht verschwunden?

Weil das Gesetz es so vorschreibt. § 360 Absatz 11 lautet vollständig: „Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen.“ Die Frist läuft ab der Abgabe, nicht ab dem Ausstellen. Dauerhaft gespeichert wird an anderer Stelle: Nach Absatz 14 werden Daten zu Verordnungen und Dispensierinformationen automatisiert an die elektronische Patientenakte übermittelt, „Soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat“. Dieser Widerspruch kann nach Absatz 14 Satz 2 über die Benutzeroberfläche für E-Rezepte, über die Benutzeroberfläche nach § 342 oder bei der Ombudsstelle nach § 342a erklärt oder widerrufen werden.

Belege

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