Der Hersteller stellt die Updates ein. Das BGB nimmt dafür aber den Verkäufer in die Pflicht – und knüpft die Dauer nicht an feste zwei Jahre.
Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Kaufbeleg mit Ablieferungsdatum, Support-Zusage oder Update-Richtlinie des Herstellers zum Kaufzeitpunkt, Screenshot des aktuellen Patch-Stands im Gerät
Gilt für:
Deutschland, Verbrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen, BGB in der am 11.08.2026 abrufbaren Fassung
Das Symptom
Auf dem Gerät steht ein Patch-Stand aus dem vorletzten Jahr. Auf der
Herstellerseite steht das Modell in einer Liste mit der Überschrift „nicht mehr
unterstützt“. Der Chatbot des Supports empfiehlt ein aktuelles Gerät, gern mit
Eintauschprämie. Das Ding funktioniert einwandfrei – es bekommt nur nichts mehr.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Fast alle richten ihre Enttäuschung an den Hersteller, und das ist die falsche
Adresse. Das BGB kennt für solche Geräte einen eigenen Begriff, die „Ware mit
digitalen Elementen“: eine Ware, die ihre Funktionen ohne die enthaltenen oder
verbundenen digitalen Produkte nicht erfüllen kann, § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB. Für solche Waren ist die
Aktualisierung kein Gefallen, sondern Teil dessen, was der Verkäufer schuldet.
§ 475b Absatz 4 Nummer 2 BGB macht es zur objektiven Anforderung, dass
Aktualisierungen bereitgestellt werden – und zwar für den Zeitraum, den der
Verbraucher aufgrund von Art und Zweck der Ware erwarten kann. Bleiben sie aus,
ist die Sache mangelhaft, und Mängel sind Sache des Verkäufers.
Der zweite verbreitete Irrtum ist die Zahl zwei. Sie taucht im Gesetz auf, aber
nicht als Obergrenze. § 475c Absatz 2 BGB nennt zwei Jahre als Mindestzeitraum
bei dauerhafter Bereitstellung. § 477 Absatz 2 BGB gewährt für die digitalen
Elemente eine zweijährige Vermutung statt der sonst einjährigen. Und § 475e
Absatz 2 BGB lässt Ansprüche wegen einer verletzten Aktualisierungspflicht erst
zwölf Monate nach dem Ende des Aktualisierungszeitraums verjähren – bei einem
Gerät, für das ein langer Update-Zeitraum erwartbar war, kann das weit jenseits
der bekannten zwei Jahre liegen.
Was daraus praktisch folgt, ist unspektakulär und deshalb wirksam: Der
maßgebliche Zeitraum ist keine Zahl, die im Gesetz steht, sondern eine, die man
begründen muss. Was hat das Gerät gekostet? Was wurde beim Kauf über die
Update-Dauer versprochen? Was ist bei Geräten dieser Art üblich? Wer diese drei
Antworten schriftlich hat, führt eine Diskussion über den Kaufvertrag. Wer sie
nicht hat, führt eine Diskussion über Produktzyklen – und die hat noch nie
jemand gewonnen.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.
Feststellen, ob eine Ware mit digitalen Elementen vorliegt
Die Frage lautet nicht, ob Software drin ist, sondern ob das Gerät ohne sie noch seine Funktionen erfüllt. § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB stellt genau darauf ab. Ein smarter Lautsprecher ohne seinen Dienst ist ein Briefbeschwerer, ein Router ohne Firmware ein Netzteil mit Antennen – solche Geräte fallen darunter, und mit ihnen die Aktualisierungspflicht des Verkäufers.
Gerät ohne Software funktionslos -> Ware mit digitalen Elementen
-> § 475b BGB gilt -> Anspruchsgegner ist der Verkäufer
2.
Den maßgeblichen Aktualisierungszeitraum bestimmen
Es gibt zwei Wege. Wurde ein Zeitraum vereinbart, gilt § 475b Absatz 3 Nummer 2 BGB: Es kommt darauf an, dass die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen „während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden“. Wurde nichts vereinbart, gilt der Erwartungsmaßstab aus Absatz 4 Nummer 2. Beides lässt sich belegen: Herstellerangaben zur Update-Dauer, die zum Kaufzeitpunkt öffentlich waren, gehören in die Akte – ebenso wie der Preis und die beworbene Lebensdauer des Geräts.
3.
Die Werbung von damals sichern
Für die objektiven Anforderungen zählen nicht nur technische Daten. § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b BGB nimmt ausdrücklich die öffentlichen Äußerungen in Bezug, „die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden“. Wer für sein Gerät mit einer langen Update-Zusage geworben hat, muss sich daran messen lassen – Satz 3 nennt allerdings Ausnahmen, etwa wenn die Äußerung rechtzeitig gleichwertig berichtigt wurde.
4.
Die eigene Mitwirkung nicht verspielen
Installiere angebotene Updates zeitnah und dokumentiere den Patch-Stand. § 475b Absatz 5 BGB entlastet den Unternehmer sonst für genau die Mängel, die allein am Fehlen einer bereitgestellten Aktualisierung liegen – vorausgesetzt, er hat vorher ordentlich informiert. Ein Screenshot der Systeminformationen mit Datum ist die billigste Beweissicherung, die es gibt.
5.
Den Mangel beim Verkäufer anzeigen und Nacherfüllung verlangen
Der Weg ist derselbe wie bei einem gebrochenen Scharnier. Nach § 437 Nummer 1 BGB kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, nach § 439 Absatz 1 BGB nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache, und nach § 439 Absatz 2 BGB trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen. § 475 Absatz 6 Satz 1 BGB verlangt die Durchführung „innerhalb einer angemessenen Frist“ und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“.
6.
Die Beweislast in den ersten Jahren nutzen
Für digitale Elemente gilt eine eigene, großzügigere Regel. § 477 Absatz 2 BGB: Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung vereinbart und zeigt sich ein abweichender Zustand der digitalen Elemente „während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren“. Für die Ware selbst bleibt es bei dem einen Jahr aus Absatz 1.
7.
Wenn nichts kommt, auf Rücktritt oder Minderung umschalten
Eine Aktualisierung, die es nicht gibt, lässt sich nicht nachliefern. § 440 Satz 1 BGB macht die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Absatz 4 BGB verweigert oder die zustehende Art fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Danach stehen nach § 437 Nummer 2 BGB Rücktritt und Minderung offen. Das Argument „wir bauen die Geräte doch gar nicht“ läuft dabei ins Leere: § 445a Absatz 1 BGB gibt dem Verkäufer einen Rückgriff gegen seinen Lieferanten ausdrücklich auch dann, wenn der Mangel „auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht“.
Häufige Fragen (FAQ)
?Der Hersteller hat den Support eingestellt. Ist das mein Pech?
Der Anspruch richtet sich nicht gegen ihn, sondern gegen deinen Verkäufer. § 475b Absatz 4 BGB bestimmt, dass eine Ware mit digitalen Elementen den objektiven Anforderungen nur entspricht, wenn sie die Anforderungen des § 434 Absatz 3 BGB erfüllt und wenn dem Verbraucher „während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird“. Bleiben sie aus, ist die Ware mangelhaft – und Mängel gehen den Verkäufer an.
?Sind nicht ohnehin nach zwei Jahren alle Ansprüche weg?
Nein, hier gelten Sonderregeln. § 475c Absatz 2 BGB verpflichtet den Unternehmer bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente dazu, dass diese „während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware“ den Anforderungen entsprechen – zwei Jahre sind also ein Mindestwert, kein Deckel. Und § 475e Absatz 2 BGB verschiebt die Verjährung: Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 BGB verjähren „nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht“.
?Gilt das nur für Handys?
Nein, sondern für alles, was ohne seine Software nicht funktioniert. § 327a Absatz 3 Satz 1 BGB beschreibt Waren mit digitalen Elementen als Waren, „die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können“. Satz 2 fügt eine Zweifelsregel hinzu: Beim Kauf einer solchen Ware ist „im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst“. Fernseher, Router, Smartwatch, vernetzte Türklingel, Auto – die Aufzählung ergibt sich aus der Funktionsweise, nicht aus der Produktkategorie.
?Ich habe angebotene Updates nie installiert. Verliere ich dadurch etwas?
Ja, aber nur begrenzt und nicht bedingungslos. Nach § 475b Absatz 5 BGB haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen einer nicht installierten Aktualisierung zurückzuführen ist – allerdings nur, wenn er den Verbraucher „über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat“ und wenn die unterbliebene oder unsachgemäße Installation nicht auf einer mangelhaften Installationsanleitung beruht. Für andere Mängel bleibt die Haftung bestehen.
Belege
Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.
Zwei Jahre Garantie gibt es nicht. Das BGB kennt eine Verjährungsfrist, eine Beweislastumkehr im ersten Jahr – und die Garantie als freiwillige Zugabe.