Das Symptom
Rote Ampel, das Auto wird still. Die Start-Stopp-Automatik hat den Motor abgestellt, die Drehzahlnadel liegt auf null, im Display leuchtet das Symbol für den Motorstopp. Oder du fährst elektrisch, und still ist es ohnehin. Auf dem Beifahrersitz vibriert das Handy. Du nimmst es in die Hand, weil du die Regel kennst: Wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist, darf man. Der Motor ist aus, also darfst du – kurz die Nachricht lesen, die Adresse für den nächsten Stopp kopieren, dem Disponenten antworten. Bei Grün legst du es weg, der Motor springt von selbst wieder an, und du hast, so glaubst du, nichts Verbotenes getan.
Genau diese Rechnung geht nicht auf. Die Regel, auf die du dich berufst, gibt es. Aber sie hat einen zweiten Satz, und der ist für genau diesen Moment geschrieben.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Regel steht in § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Benutzungsverbot des Absatzes 1a gilt danach nicht für „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“. Bis hierhin trägt der Irrtum. Dann kommt Satz 2 desselben Absatzes: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Der Verordnungsgeber hat den Fall also nicht übersehen, er hat ihn ausdrücklich geregelt – gegen die Intuition. Start-Stopp ist das fahrzeugseitige automatische Abschalten im Verbrennungsbetrieb, das stehende Elektroauto ist das Ruhen des elektrischen Antriebes. Beides ist nach dem Wortlaut kein Ausschalten. Wer an der Ampel mit stillem Motor zum Handy greift, ist nicht in der Ausnahme, sondern im Verbot.
Der Irrtum entsteht, weil Technik und Text zwei verschiedene Dinge unter demselben Wort verstehen. Für die Technik ist der Motor aus, wenn er nicht läuft. Für die Verordnung ist er ausgeschaltet, wenn du ihn ausgeschaltet hast – „vollständig“, und nicht das Fahrzeug für dich. Das Kriterium ist der Vorgang, nicht der Zustand. Deshalb hilft auch das Argument nicht, ein Elektroauto habe gar keinen Motor, der laufen könnte: Der Text nennt den elektrischen Antrieb beim Namen und stellt sein Ruhen dem Start-Stopp gleich. Die Wörter „Start-Stopp“, „Ampel“, „Handy“, „Smartphone“ und „Zündung“ kommen in der gesamten StVO kein einziges Mal vor – die amtliche Gesamtfassung wurde dafür im Volltext durchsucht. Die Verordnung nennt „Mobiltelefone oder Autotelefone“ und Lichtzeichen, und sie knüpft die Ausnahme weder an die Rotphase noch an die Ampel, sondern allein an das Stehen und an den Motor. Ob du an einer Lichtzeichenanlage, im Stau oder vor einer geschlossenen Schranke stehst, ist für Absatz 1b ohne Bedeutung.
Was stattdessen an der Ampel gilt, ist Absatz 1a, und zwar vollständig. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, „nur benutzen, wenn“ – erstens – „hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“ und – zweitens – entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Satz 2 zählt auf, was alles ein solches Gerät ist: „insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“. Das Gerät in der Halterung, per Sprache bedient oder mit einem kurzen Blick, ist erlaubt. Das Gerät in der Hand ist es nicht, unabhängig davon, was der Motor gerade tut. Wie lang „kurz“ ist, sagt der Text nicht in Sekunden; er bindet es an die Verhältnisse. Ob ein bestimmter Blick noch kurz war, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.
Die Grenzen des Absatzes 1b sind eng und vollständig aufgezählt. Nummer 2 betrifft den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, „soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss“. Nummer 3 nimmt „stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)“ aus – nur diese Fahrzeuge, nur an Haltestellen. Ein Linienbus, der nicht an einer Haltestelle steht, ein Reisebus, ein Lkw, ein Transporter, ein Taxi fallen nicht darunter; für sie gilt die Motor-Bedingung der Nummer 1 wie für jeden Pkw. Die Nummer 1 selbst unterscheidet noch einmal: Die Bedingung des vollständig ausgeschalteten Motors gilt „im Falle eines Kraftfahrzeuges“. Ein stehendes Fahrrad ist ohne diese Bedingung ausgenommen – es steht, das genügt. Satz 3 des Absatzes lockert nicht das Verbot, sondern nur die Blickzuwendung: Beim Rückwärtsfahren oder Einparken in Schrittgeschwindigkeit darf ein Bildschirm oder eine Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe benutzt werden, und Geräte, „die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen“, dürfen es ebenfalls. Das Aufnehmen und Halten bleibt auch dort verboten.
Was der Text nicht regelt, ist ebenso wichtig wie das, was er regelt. Er sagt nicht, welche Bedienfolge bei einem bestimmten Fahrzeug das vollständige Ausschalten ist – Zündung aus, Start-Knopf lang drücken, Fahrbereitschaft beenden, Schlüsselkarte entnehmen. Das steht in der Betriebsanleitung, und ob es im Einzelfall genügt, steht nirgends im Verordnungstext. Er sagt auch nicht, dass du an der Ampel den Motor ausschalten sollst, um telefonieren zu dürfen; Absatz 1b nimmt nur vom Benutzungsverbot aus, sonst von nichts. Und zu Funkgeräten sagt er nur eines: § 52 Absatz 4 StVO lautet „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“ Diese Übergangsfrist ist abgelaufen; seitdem gilt der Absatz für das Funkgerät im Lieferwagen wie für das Mobiltelefon.
Die Folge steht in zwei anderen Texten. § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO erfasst „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4“, und ordnungswidrig handelt nach dem Eingangssatz, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ dagegen verstößt. Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung führt unter der laufenden Nummer 246 „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“: Nummer 246.1 „beim Führen eines Fahrzeugs“ 100 Euro, Nummer 246.2 „mit Gefährdung“ 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“, Nummer 246.3 „mit Sachbeschädigung“ 200 Euro und ebenfalls einen Monat Fahrverbot, Nummer 246.4 „beim Radfahren“ 55 Euro. Die Gefährdung in 246.2 verweist zusätzlich auf § 1 Absatz 2 StVO, die Grundregel: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, „dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Diese Beträge sind keine Festpreise. § 1 Absatz 2 BKatV: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Nummer 246 steht im Katalog unter „Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“ – der Regelsatz geht also von Vorsatz aus. Das Fahrverbot bei 246.2 und 246.3 ist ein Regelfahrverbot: § 4 Absatz 1 Nummer 4 BKatV nennt „246.2, 246.3“ ausdrücklich, und danach kommt ein Fahrverbot „wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht“; wird davon „ausnahmsweise abgesehen“, soll nach Absatz 4 „das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden“. Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die Behörde, nicht dieser Text.
Praktisch bleibt es einfach. Solange das Fahrzeug den Motor abgestellt hat und nicht du, gilt an der Ampel dasselbe wie während der Fahrt: Gerät in der Halterung, Sprachsteuerung und Vorlesefunktion, ein kurzer Blick, nichts in der Hand. Wer die Adresse kopieren, die Nachricht lesen oder dem Disponenten schreiben will, stellt das Fahrzeug dort ab, wo es stehen darf, und schaltet den Motor selbst vollständig aus. Zwei Sätze der Verordnung – und der zweite hebt den ersten für genau den Fall auf, in dem du dich sicher fühlst.