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Handy an der Ampel: Start-Stopp ist kein „Motor aus“

Start-Stopp hat den Motor abgestellt, also darf das Handy in die Hand? § 23 Absatz 1b StVO: Das automatische Abschalten ist kein Ausschalten.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 23 StVO, Absätze 1a und 1b, Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, laufende Nummer 246, Betriebsanleitung des Fahrzeugs zum vollständigen Abstellen des Motors, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Straßenverkehrs-Ordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32), Bußgeldkatalog-Verordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236), § 23 Absatz 1a StVO gilt für jeden, der ein Fahrzeug führt; die Motor-Bedingung des Absatzes 1b Satz 1 Nummer 1 gilt im Falle eines Kraftfahrzeuges, Nicht unter die Motor-Bedingung fallen nach § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224), Funkgeräte: § 23 Absatz 1a ist nach § 52 Absatz 4 StVO auf sie erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden – die Frist ist abgelaufen

Das Symptom

Rote Ampel, das Auto wird still. Die Start-Stopp-Automatik hat den Motor abgestellt, die Drehzahlnadel liegt auf null, im Display leuchtet das Symbol für den Motorstopp. Oder du fährst elektrisch, und still ist es ohnehin. Auf dem Beifahrersitz vibriert das Handy. Du nimmst es in die Hand, weil du die Regel kennst: Wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist, darf man. Der Motor ist aus, also darfst du – kurz die Nachricht lesen, die Adresse für den nächsten Stopp kopieren, dem Disponenten antworten. Bei Grün legst du es weg, der Motor springt von selbst wieder an, und du hast, so glaubst du, nichts Verbotenes getan.

Genau diese Rechnung geht nicht auf. Die Regel, auf die du dich berufst, gibt es. Aber sie hat einen zweiten Satz, und der ist für genau diesen Moment geschrieben.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Regel steht in § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Benutzungsverbot des Absatzes 1a gilt danach nicht für „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“. Bis hierhin trägt der Irrtum. Dann kommt Satz 2 desselben Absatzes: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Der Verordnungsgeber hat den Fall also nicht übersehen, er hat ihn ausdrücklich geregelt – gegen die Intuition. Start-Stopp ist das fahrzeugseitige automatische Abschalten im Verbrennungsbetrieb, das stehende Elektroauto ist das Ruhen des elektrischen Antriebes. Beides ist nach dem Wortlaut kein Ausschalten. Wer an der Ampel mit stillem Motor zum Handy greift, ist nicht in der Ausnahme, sondern im Verbot.

Der Irrtum entsteht, weil Technik und Text zwei verschiedene Dinge unter demselben Wort verstehen. Für die Technik ist der Motor aus, wenn er nicht läuft. Für die Verordnung ist er ausgeschaltet, wenn du ihn ausgeschaltet hast – „vollständig“, und nicht das Fahrzeug für dich. Das Kriterium ist der Vorgang, nicht der Zustand. Deshalb hilft auch das Argument nicht, ein Elektroauto habe gar keinen Motor, der laufen könnte: Der Text nennt den elektrischen Antrieb beim Namen und stellt sein Ruhen dem Start-Stopp gleich. Die Wörter „Start-Stopp“, „Ampel“, „Handy“, „Smartphone“ und „Zündung“ kommen in der gesamten StVO kein einziges Mal vor – die amtliche Gesamtfassung wurde dafür im Volltext durchsucht. Die Verordnung nennt „Mobiltelefone oder Autotelefone“ und Lichtzeichen, und sie knüpft die Ausnahme weder an die Rotphase noch an die Ampel, sondern allein an das Stehen und an den Motor. Ob du an einer Lichtzeichenanlage, im Stau oder vor einer geschlossenen Schranke stehst, ist für Absatz 1b ohne Bedeutung.

Was stattdessen an der Ampel gilt, ist Absatz 1a, und zwar vollständig. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, „nur benutzen, wenn“ – erstens – „hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“ und – zweitens – entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Satz 2 zählt auf, was alles ein solches Gerät ist: „insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“. Das Gerät in der Halterung, per Sprache bedient oder mit einem kurzen Blick, ist erlaubt. Das Gerät in der Hand ist es nicht, unabhängig davon, was der Motor gerade tut. Wie lang „kurz“ ist, sagt der Text nicht in Sekunden; er bindet es an die Verhältnisse. Ob ein bestimmter Blick noch kurz war, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.

Die Grenzen des Absatzes 1b sind eng und vollständig aufgezählt. Nummer 2 betrifft den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, „soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss“. Nummer 3 nimmt „stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)“ aus – nur diese Fahrzeuge, nur an Haltestellen. Ein Linienbus, der nicht an einer Haltestelle steht, ein Reisebus, ein Lkw, ein Transporter, ein Taxi fallen nicht darunter; für sie gilt die Motor-Bedingung der Nummer 1 wie für jeden Pkw. Die Nummer 1 selbst unterscheidet noch einmal: Die Bedingung des vollständig ausgeschalteten Motors gilt „im Falle eines Kraftfahrzeuges“. Ein stehendes Fahrrad ist ohne diese Bedingung ausgenommen – es steht, das genügt. Satz 3 des Absatzes lockert nicht das Verbot, sondern nur die Blickzuwendung: Beim Rückwärtsfahren oder Einparken in Schrittgeschwindigkeit darf ein Bildschirm oder eine Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe benutzt werden, und Geräte, „die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen“, dürfen es ebenfalls. Das Aufnehmen und Halten bleibt auch dort verboten.

Was der Text nicht regelt, ist ebenso wichtig wie das, was er regelt. Er sagt nicht, welche Bedienfolge bei einem bestimmten Fahrzeug das vollständige Ausschalten ist – Zündung aus, Start-Knopf lang drücken, Fahrbereitschaft beenden, Schlüsselkarte entnehmen. Das steht in der Betriebsanleitung, und ob es im Einzelfall genügt, steht nirgends im Verordnungstext. Er sagt auch nicht, dass du an der Ampel den Motor ausschalten sollst, um telefonieren zu dürfen; Absatz 1b nimmt nur vom Benutzungsverbot aus, sonst von nichts. Und zu Funkgeräten sagt er nur eines: § 52 Absatz 4 StVO lautet „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“ Diese Übergangsfrist ist abgelaufen; seitdem gilt der Absatz für das Funkgerät im Lieferwagen wie für das Mobiltelefon.

Die Folge steht in zwei anderen Texten. § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO erfasst „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4“, und ordnungswidrig handelt nach dem Eingangssatz, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ dagegen verstößt. Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung führt unter der laufenden Nummer 246 „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“: Nummer 246.1 „beim Führen eines Fahrzeugs“ 100 Euro, Nummer 246.2 „mit Gefährdung“ 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“, Nummer 246.3 „mit Sachbeschädigung“ 200 Euro und ebenfalls einen Monat Fahrverbot, Nummer 246.4 „beim Radfahren“ 55 Euro. Die Gefährdung in 246.2 verweist zusätzlich auf § 1 Absatz 2 StVO, die Grundregel: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, „dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Diese Beträge sind keine Festpreise. § 1 Absatz 2 BKatV: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Nummer 246 steht im Katalog unter „Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“ – der Regelsatz geht also von Vorsatz aus. Das Fahrverbot bei 246.2 und 246.3 ist ein Regelfahrverbot: § 4 Absatz 1 Nummer 4 BKatV nennt „246.2, 246.3“ ausdrücklich, und danach kommt ein Fahrverbot „wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht“; wird davon „ausnahmsweise abgesehen“, soll nach Absatz 4 „das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden“. Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die Behörde, nicht dieser Text.

Praktisch bleibt es einfach. Solange das Fahrzeug den Motor abgestellt hat und nicht du, gilt an der Ampel dasselbe wie während der Fahrt: Gerät in der Halterung, Sprachsteuerung und Vorlesefunktion, ein kurzer Blick, nichts in der Hand. Wer die Adresse kopieren, die Nachricht lesen oder dem Disponenten schreiben will, stellt das Fahrzeug dort ab, wo es stehen darf, und schaltet den Motor selbst vollständig aus. Zwei Sätze der Verordnung – und der zweite hebt den ersten für genau den Fall auf, in dem du dich sicher fühlst.

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  1. 1.

    § 23 Absatz 1b StVO selbst lesen – beide Sätze, nicht nur den ersten

    Die Ausnahme für stehende Fahrzeuge ist einen Satz lang, ihre Grenze der nächste. Satz 1 Nummer 1 nimmt „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“ vom Verbot aus. Satz 2 lautet: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Wer nur den ersten Satz kennt, hält Start-Stopp für die Ausnahme. Wer beide kennt, weiß, dass der zweite genau dafür geschrieben wurde.

  2. 2.

    Prüfen, wer den Motor abgestellt hat – du oder das Fahrzeug

    Der Text unterscheidet nicht nach Geräusch, Drehzahl oder Anzeige im Display, sondern nach dem Vorgang: Das „fahrzeugseitige automatische Abschalten“ zählt nicht, „vollständig ausgeschaltet“ zählt. Hat die Start-Stopp-Automatik den Verbrenner an der Ampel abgestellt oder ruht der elektrische Antrieb, weil das Fahrzeug steht, bist du nicht in der Ausnahme. Was bei deinem Fahrzeug das vollständige Ausschalten ist, steht nicht in der StVO – das Wort „Zündung“ kommt in der gesamten Verordnung nicht vor –, sondern in der Betriebsanleitung. Im Zweifel gilt: nicht ausgeschaltet.

  3. 3.

    An der Ampel nach Absatz 1a handeln, nicht nach Absatz 1b

    Solange der Motor nicht vollständig ausgeschaltet ist, gilt Absatz 1a ohne Abstriche: Das Gerät darf nur benutzt werden, wenn es „weder aufgenommen noch gehalten wird“ und entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung nötig ist. Praktisch heißt das: Gerät in der Halterung lassen, Anrufe und Nachrichten über Sprachsteuerung und Vorlesefunktion, kein Aufnehmen, kein Tippen. Die Rotphase ändert daran nichts, denn Absatz 1b knüpft an den Motor an, nicht an die Ampel – das Wort „Ampel“ kommt in der StVO nicht vor.

  4. 4.

    Wer lesen oder tippen will: Fahrzeug abstellen, Motor selbst vollständig ausschalten

    Erst dann greift Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, und erst dann gilt „Absatz 1a Satz 1 bis 3“ nicht mehr. Das setzt ein stehendes Fahrzeug an einem Ort voraus, an dem es stehen darf, und einen Motor, den du selbst abgeschaltet hast – nicht die Automatik. Bei einem Elektrofahrzeug reicht das Ruhen des Antriebs im Stand ausdrücklich nicht; das Fahrzeug muss so abgeschaltet sein, wie es die Betriebsanleitung für das Beenden der Fahrbereitschaft beschreibt. Ob eine bestimmte Bedienfolge als vollständiges Ausschalten gilt, entscheidet im Streitfall nicht dieser Text.

  5. 5.

    Im Betrieb die zwei Sätze wörtlich weitergeben – besonders bei E-Fahrzeugen

    Für Fahrdienst, Kurier- und Lieferverkehr und Handwerksbetriebe mit Fahrzeugflotte lohnt es sich, Absatz 1b Satz 2 wörtlich in die Fahrerinformation aufzunehmen, weil Elektro- und Start-Stopp-Fahrzeuge die Frage „Motor aus?“ neu stellen und die intuitive Antwort falsch ist. Dazu gehört der Blick in den Bußgeldkatalog: Nummer 246.1 setzt für das rechtswidrige Benutzen beim Führen eines Fahrzeugs 100 Euro als Regelsatz an, 246.2 mit Gefährdung 150 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat, 246.3 mit Sachbeschädigung 200 Euro und ebenfalls einen Monat. Ein Funkgerät ist seit dem 1. Juli 2021 nach § 52 Absatz 4 StVO nicht mehr ausgenommen.

Häufige Fragen (FAQ)

?Der Motor ist an der Ampel doch aus – warum gilt die Ausnahme für stehende Fahrzeuge nicht?

Weil die Verordnung genau diesen Fall vom Begriff des Ausschaltens ausnimmt. § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 StVO nimmt vom Benutzungsverbot des Absatzes 1a „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“ aus. Satz 2 desselben Absatzes legt fest, was kein Ausschalten ist: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Die Start-Stopp-Automatik ist das fahrzeugseitige automatische Abschalten im Verbrennungsbetrieb: Das Fahrzeug hat den Motor abgestellt, nicht du, und die Verordnung zählt das ausdrücklich nicht. Damit bleibt es an der Ampel bei Absatz 1a, und der erlaubt die Benutzung nur, wenn das Gerät „weder aufgenommen noch gehalten wird“. Was bei einem bestimmten Fahrzeug das vollständige Ausschalten ist – Zündung aus, Schlüssel abziehen, Start-Knopf lang drücken –, sagt der Text nicht; das Wort „Zündung“ kommt in der gesamten StVO nicht vor.

?Gilt das auch für ein Elektroauto, das an der Ampel ohnehin lautlos steht?

Ja, und dafür braucht es keine Auslegung, weil der Fall im Text steht. § 23 Absatz 1b Satz 2 StVO stellt das Ruhen des elektrischen Antriebs dem Start-Stopp gleich: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Ein fahrbereites Elektroauto, dessen Antrieb im Stand nur ruht, ist also kein Fahrzeug mit vollständig ausgeschaltetem Motor, auch wenn nichts läuft, nichts vibriert und nichts zu hören ist. Was bei einem bestimmten Elektrofahrzeug das vollständige Ausschalten ist – Fahrbereitschaft beenden, Fahrzeug abschalten, Schlüsselkarte entnehmen –, regelt die StVO nicht; die Wörter „Elektroauto“ und „Elektrofahrzeug“ kommen in der gesamten Verordnung nicht vor; „elektrisch betriebene Fahrzeuge“ kennt sie an anderer Stelle, etwa bei Parkregelungen, und das Ruhen des „elektrischen Antriebes“ steht allein hier. Wo bei deinem Fahrzeug die Grenze zwischen ruhendem Antrieb und abgeschaltetem Fahrzeug liegt, steht in der Betriebsanleitung, und ob das im Einzelfall genügt, entscheidet nicht dieser Text.

?Darf ich das Handy an der roten Ampel wenigstens in der Halterung bedienen?

Nur im Rahmen des Absatzes 1a, und der gilt an der Ampel bei laufendem oder automatisch abgeschaltetem Motor ohne Abstriche. Er erlaubt die Benutzung eines elektronischen Geräts nur, wenn „hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“ und zusätzlich entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Ein Gerät in der Halterung, das per Sprache bedient wird oder für das ein kurzer Blick genügt, ist damit erfasst; eine Nachricht zu lesen oder zu tippen, wofür der Blick länger am Gerät bleibt, ist es nicht. Wie lang „kurz“ ist, sagt die Verordnung nicht in Sekunden; sie macht es von den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen abhängig. Ob ein bestimmter Blick noch kurz war, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.

?Gilt das auch für Lkw, Transporter, Linienbus, Fahrrad und Funkgerät?

Absatz 1a gilt für jeden, der „ein Fahrzeug führt“; die Verordnung unterscheidet dort nicht nach Pkw, Transporter oder Lkw. Die Motor-Bedingung in Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 gilt „im Falle eines Kraftfahrzeuges“, also für alle drei gleichermaßen. Die einzige fahrzeugbezogene Ausnahme steht in Nummer 3: „stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)“. Nummer 3 knüpft an die Haltestelle an, nicht an die Ampel, und ein Reisebus oder Lkw ist kein Linienbus. Beim Fahrrad fehlt die Motor-Bedingung: Ein stehendes Fahrzeug, das kein Kraftfahrzeug ist, ist nach Nummer 1 schon deshalb ausgenommen, weil es steht; der Bußgeldkatalog führt das Radfahren in Nummer 246.4 mit 55 Euro gesondert. Für Funkgeräte, im Fahrdienst und in der Logistik verbreitet, lautet § 52 Absatz 4 StVO: „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“ Dieses Datum liegt zurück; die Übergangsfrist ist abgelaufen, und der Absatz gilt für das Funkgerät wie für das Mobiltelefon.

?Was steht im Bußgeldkatalog, und sind das feste Beträge?

Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung führt unter der laufenden Nummer 246 den Tatbestand „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“ mit Verweis auf § 23 Absatz 1a und § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO. Nummer 246.1 „beim Führen eines Fahrzeugs“: 100 Euro. Nummer 246.2 „mit Gefährdung“: 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“. Nummer 246.3 „mit Sachbeschädigung“: 200 Euro und ebenfalls ein Monat Fahrverbot. Nummer 246.4 „beim Radfahren“: 55 Euro. Die Spaltenüberschrift der Tabelle lautet „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“; das Wort „Punkte“ kommt in der gesamten Anlage nicht vor. Feste Beträge sind das nicht. § 1 Absatz 2 BKatV: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Nummer 246 steht in „Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“. Das Fahrverbot bei 246.2 und 246.3 ist ein Regelfahrverbot: § 4 Absatz 1 Nummer 4 BKatV nennt „246.2, 246.3“ ausdrücklich, und danach kommt die Anordnung eines Fahrverbots „wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht“; wird davon „ausnahmsweise abgesehen“, soll nach Absatz 4 das Bußgeld „angemessen erhöht werden“. Was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die Behörde, nicht dieser Text.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [3]
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – § 1 Grundregeln

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [7]
    Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – § 1 Bußgeldkatalog (Regelsätze)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [8]
    Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – § 4 Regelfahrverbot

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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