Layer 8Ehrlicher Tech-Support

EU-Roaming: Datenvolumen im Ausland plötzlich gedeckelt

Im EU-Ausland surfen kostet nichts extra — bis das Roaming-Volumen endet. Was die Roaming-Verordnung erlaubt und wo sie schlicht aufhört.

Aufwand:
ca. 25 Min.
Voraussetzung:
Mobilfunkvertrag, Handy mit Datenroaming
Gilt für:
Mobilfunkverträge in der EU, Verordnung (EU) 2022/612

Das Symptom

Erster Urlaubstag im EU-Ausland, alles läuft wie zu Hause. Am fünften Tag kommt eine SMS: Das Roaming-Volumen sei aufgebraucht, ab jetzt werde ein Aufschlag berechnet. Zu Hause hat derselbe Tarif angeblich unbegrenztes Datenvolumen. Oder umgekehrt: Nach einer Fahrt entlang der Grenze steht Roaming auf der Rechnung, obwohl das Auto das Land nie verlassen hat.

Die „Layer 8“-Wahrheit

„Roam like at home“ ist eine Zusammenfassung, keine Garantie. Die Roaming-Verordnung verbietet Aufschläge gegenüber dem Inlandspreis — und erlaubt im selben Atemzug eine Regelung der angemessenen Nutzung, mit der Anbieter verhindern dürfen, dass jemand seinen Vertrag dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat verbraucht statt auf vorübergehenden Reisen. Genau daraus entsteht das Roaming-Volumen, das viele für Willkür halten.

Die Rechenregel dahinter ist unromantisch: Bei offenen Datenpaketen, also den großen und unbegrenzten Tarifen, koppelt die Durchführungsverordnung das Roaming-Volumen an den Preis. Mindestens das Doppelte dessen, was man für den Nettopreis des Tarifs zum regulierten Vorleistungsentgelt einkaufen könnte, muss drin sein. Wer für wenig Geld unbegrenzt surft, bekommt unterwegs entsprechend wenig — nicht aus Bosheit, sondern weil die Formel den Endkundenpreis durch den Einkaufspreis teilt. Wer das weiß, sucht die Zahl im Vertrag statt im Streit mit der Hotline.

Und dann endet die Verordnung an der Unionsgrenze, schlagartig. Für Drittstaaten bleiben nur Transparenzpflichten übrig; Preisobergrenzen gibt es dort keine. Die Fähre, das Flugzeug und das Nachbarland jenseits der Union sind deshalb keine Grauzone, sondern schlicht ein anderer Preisraum. Die eingebaute 50-Euro-Bremse für Datenroaming ist das letzte Sicherheitsnetz — und der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass man sie ausdrücklich abschalten kann. Wer das je getan hat, sollte sich daran erinnern, bevor er verreist.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Vor der Abreise das eigene Roaming-Volumen nachlesen

    Artikel 14 Absatz 1 verlangt, dass Roamingkunden vor und nach Abschluss eines Endkundenvertrags stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind. Derselbe Absatz verpflichtet die Anbieter außerdem, kostenlos und leicht verständlich mitzuteilen, wie man automatische Datenroaming-Verbindungen abschaltet. Das Fair-Use-Volumen selbst steht in deinen Vertragsunterlagen, nicht im Gesetz — es hängt vom Preis deines Tarifs ab.

  2. 2.

    Die automatischen Nachrichten unterwegs nicht wegwischen

    Nach Artikel 14 Absatz 2 wirst du mit einer automatischen Nachricht darauf hingewiesen, dass du regulierte Datenroamingdienste nutzt, und erhältst grundlegende personalisierte Preisinformationen — dazu gehören laut demselben Absatz die geltende Regelung der angemessenen Nutzung und alle nach Artikel 6 berechneten Aufschläge. Artikel 15 schreibt zusätzlich vor, dass dir bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat eine Nachricht über den kostenlosen Zugang zu Notdiensten unter der Notrufnummer 112 zugeht. Beides ist keine Werbung, sondern die verbindliche Auskunft, die du unterwegs bekommst.

  3. 3.

    Die Kostenbremse für Daten kennen und prüfen

    Artikel 14 Absatz 4 verpflichtet jeden Anbieter, eine Funktion bereitzustellen, die Ausgaben für Datenroaming ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden auf einen angegebenen Höchstbetrag begrenzt. Ein pauschaler Höchstbetrag liegt nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer je monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber, und gilt für alle, die nichts anderes gewählt haben. Bei 80 Prozent muss eine Meldung aufs Gerät.

  4. 4.

    Außerhalb der Union Datenroaming bewusst abschalten

    Die Preisregeln enden an der Außengrenze. Für Drittstaaten bleiben nach Artikel 1 Absatz 2 nur Transparenzpflichten. Erwägungsgrund 56 hält außerdem fest, dass ein Anbieter die kosten- oder volumenbezogene Obergrenze nicht bereitstellen muss, wenn der Betreiber im besuchten Drittland keine Überwachung des Nutzerverhaltens in Echtzeit zulässt. Vor der Fähre, dem Flug oder der Fahrt in ein Nicht-EU-Land also selbst eingreifen.

  5. 5.

    In Grenzregionen mit unbeabsichtigtem Roaming rechnen

    Wer nah an der Grenze wohnt oder dort fährt, bucht sich ungewollt ins Nachbarnetz ein. Artikel 14 Absatz 6 verpflichtet Anbieter zu allen angemessenen Schritten, um Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte zu zahlen, während sie sich im Heimatmitgliedstaat befinden — und dazu, über die Vermeidung aufzuklären. Wer trotzdem Entgelte für einen Aufenthalt im Inland auf der Rechnung findet, hat eine belastbare Grundlage zur Beschwerde.

  6. 6.

    An Bord von Schiff und Flugzeug aufpassen

    Netze an Bord sind keine gewöhnlichen Mobilfunknetze. Die Verordnung nennt sie nicht-terrestrische öffentliche Mobilfunknetze und verpflichtet Anbieter in Artikel 14 Absatz 7, Kunden vor zusätzlichen Entgelten bei unbeabsichtigter Verbindung zu bewahren, etwa indem sie die Nutzung solcher Netze deaktivieren lassen. Dieses Recht besteht jederzeit, leicht und kostenlos — man muss es nur nutzen.

  7. 7.

    Bei Aufschlägen widersprechen und die Fundstelle nennen

    Taucht ein Aufschlag auf, gibt es genau zwei zulässige Begründungen: überschrittenes Fair-Use-Volumen nach Artikel 5 oder ein von der Regulierungsbehörde genehmigter Tragfähigkeitsaufschlag nach Artikel 6. Beim Anbieter nachfragen, welche der beiden gemeint ist. Und zur Einordnung: Nach Artikel 24 gilt die Verordnung bis zum 30. Juni 2032.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ist Roaming in der EU nun kostenlos oder nicht?

Kostenlos ist das falsche Wort — aufschlagsfrei ist das richtige. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/612 verbietet Roaminganbietern, für abgehende und ankommende regulierte Anrufe, für versendete SMS und für Datenroaming zusätzliche Entgelte gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Du zahlst also deinen Inlandstarif, mehr nicht. Zwei Ausnahmen stehen im selben Text: die Regelung der angemessenen Nutzung nach Artikel 5, umgangssprachlich Fair-Use-Regel, und der Tragfähigkeitsaufschlag nach Artikel 6, den ein Anbieter nur nach Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde erheben darf. Wer im Ausland einen Aufschlag auf der Rechnung findet, sollte prüfen, welcher der beiden Fälle behauptet wird.

?Warum ist mein Datenvolumen im Ausland kleiner als der Tarif zu Hause hergibt?

Weil bei Tarifen mit sehr viel oder unbegrenztem Datenvolumen — die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 nennt sie offene Datenpakete — ein Roaming-Volumen berechnet werden darf. Deren Artikel 4 Absatz 2 legt eine Untergrenze fest: Der Kunde muss auf vorübergehenden Reisen in der Union mindestens das doppelte Volumen nutzen können, das sich ergibt, wenn man den inländischen Endkundengesamtpreis ohne Mehrwertsteuer des Pakets durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt teilt. Anders gesagt: Je billiger dein Tarif, desto kleiner das Roaming-Volumen. Diese Durchführungsverordnung gilt nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/612 ausdrücklich weiter, bis ein neuer Durchführungsrechtsakt greift. Die konkrete Zahl steht in deinem Vertrag, nicht im Gesetz.

?Was ist außerhalb der EU anders?

So gut wie alles. Die Verordnung regelt das Roaming von Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union. Für Drittstaaten sieht sie in Artikel 1 Absatz 2 nur Vorschriften über mehr Transparenz und bessere Tarifinformationen vor — keine Preisobergrenzen. Der Erwägungsgrund dazu sagt unverblümt, dass für Bürgerinnen und Bürger der Union bei der Nutzung von Endkunden-Roamingdiensten in Drittstaaten hohe Roamingentgelte anfallen. Länder außerhalb der Union, etwa die Schweiz, sind vom Preisregime schlicht nicht erfasst. Dort gilt der Tarif deines Anbieters, und der kann beliebig teuer sein.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler

MOBLästig

Außerhalb der EU: Datenroaming abschalten

Jenseits der EU gilt kein Preisdeckel. Wer nur den Bildschirm sperrt, hat trotzdem Datenverkehr — Roaming und Hintergrunddaten getrennt stoppen.

MOBLästig

Fremder Posten auf der Handyrechnung

§ 61 Absatz 2 TKG gibt ein Recht auf die unentgeltliche Drittanbietersperre, § 67 TKG acht Wochen zum Beanstanden. Was auf der Rechnung stehen muss.