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ePA: Kasse liest nicht mit, Arbeitgeber darf nicht fragen

§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 335, 339, 344 und 352 SGB V, ePA-App der Krankenkasse (Einwilligungen, Protokoll), Ombudsstelle der Krankenkasse nach § 342a SGB V, Datenschutzaufsicht des Landes bei Nachteilen
Gilt für:
Deutschland, gesetzlich Versicherte, SGB V in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195), Elektronische Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V (Widerspruchslösung seit dem 15. Januar 2025)

Das Symptom

Zwei Irrtümer, ein Ergebnis. Der eine Mensch widerspricht der elektronischen Patientenakte, weil er glaubt, die Krankenkasse könne dann seine Diagnosen lesen und Beiträge oder Leistungen danach bemessen. Der andere sitzt im Personalbüro, der Betriebsarzt oder die Berufsunfähigkeitsversicherung ‚möchte kurz in die Akte schauen’, und er hält das für eine Formalie, die man nicht verweigern kann, weil die Akte ja ohnehin existiert. Er steckt die Karte oder unterschreibt ein Formular. Beide haben das Gesetz nicht gelesen, das für genau diese zwei Fälle je einen Satz bereithält.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Zum Arbeitgeber: § 335 Absatz 1 SGB V lautet vollständig: „Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.“ Die Anwendung Nummer 1 dieser Liste ist „die elektronische Patientenakte nach § 341“. Absatz 2 setzt noch eine Stufe früher an: Mit Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff anderen als den in § 352 und den weiteren genannten Vorschriften aufgeführten Personen zu gestatten. Die freiwillige Unterschrift im Personalbüro ist also keine Lücke im Verbot, sondern selbst verboten. Und Absatz 3 schützt die Folge: Wer widerspricht, einwilligt oder verweigert, darf deswegen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Zur Krankenkasse: § 344 Absatz 2a Satz 2 SGB V sagt, dass „Eine Kenntnisnahme der Daten und ein Zugriff auf die Daten nach den §§ 347 bis 351 durch die Krankenkassen, den Anbieter der elektronischen Patientenakte oder die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte ist nicht zulässig.“ Das Gesetz verlässt sich dabei nicht auf den Leser: § 343 Absatz 1a Nummer 9 verpflichtet die Kasse, ihr Informationsmaterial „einschließlich des Hinweises, dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten haben“ zu gestalten. Die Kasse stellt den Behälter und zahlt den Anbieter; den Inhalt liest sie nicht.

Zum Betriebsarzt: Er steht in § 352 als Nummer 18 tatsächlich unter den Zugriffsberechtigten, nämlich „Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen (Betriebsärzte)“. Aber die Nummern 16 bis 18 haben eine eigene Zugriffsgrundlage: § 339 Absatz 1a erlaubt den Zugriff nur, „soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben“. Das ist das Gegenteil der Widerspruchslösung, die für die behandelnde Ärztin gilt. Nach § 353 Absatz 4 wird die Einwilligung über die App erteilt und kann auf einzelne Anwendungsfälle beschränkt werden; wer sie stattdessen in der Umgebung des Betriebsarztes mit der Gesundheitskarte erteilt, erteilt sie nach § 353 Absatz 5 immer für die ganze Akte. Deshalb: am Arbeitsplatz nicht die Karte stecken.

Die Kontrolle liefert das Gesetz gleich mit. § 339 Absatz 3 Satz 2 verlangt: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.“ Die Protokolldaten stehen in der App; wer keine App nutzt, bekommt sie nach § 342a Absatz 5 auf Antrag bei der Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse. Ein Zugriff, der dort steht und dort nicht hingehört, ist kein Verdacht mehr, sondern ein Beleg.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Jede Aufforderung, die ePA zu zeigen, mit § 335 Absatz 1 zurückweisen

    Ob Arbeitgeber, Versicherer oder Vermieter: Der Zugriff auf Daten in der ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. Eine Erklärung, mit der man den Zugriff anderen als den in § 352 genannten Personen gestattet, darf nach § 335 Absatz 2 nicht einmal vereinbart werden; freiwillig unterschrieben ist sie deshalb nicht wirksamer als erzwungen.

  2. 2.

    Betriebsärztlichen Zugriff nur per Einwilligung in der App erteilen

    Betriebsärzte sind Nummer 18 in § 352 SGB V und brauchen nach § 339 Absatz 1a eine Einwilligung. Sie wird nach § 353 Absatz 4 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erteilt und kann auf einzelne Anwendungsfälle beschränkt werden. Am Arbeitsplatz die Gesundheitskarte nicht aus der Hand geben; eine Einwilligung in der Umgebung des Betriebsarztes nach § 353 Absatz 5 erstreckt sich immer auf die gesamte Akte.

  3. 3.

    Kassenkorrespondenz nicht mit Kassenzugriff verwechseln

    Dass die Krankenkasse die Akte bereitstellt, Informationsmaterial schickt und Abrechnungsdaten kennt, heißt nicht, dass sie die Befunde lesen kann. § 344 Absatz 2a Satz 2 erklärt Kenntnisnahme und Zugriff durch Krankenkassen und Anbieter für nicht zulässig. Was die Kasse ohnehin weiß, weiß sie aus der Abrechnung, nicht aus der ePA.

  4. 4.

    Protokoll lesen, in der App oder bei der Ombudsstelle

    § 339 Absatz 3 Satz 2 verlangt, dass nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde. § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n verlangt, dass die Protokolldaten über die App bereitgestellt werden; wer keine App nutzt, bekommt sie nach § 342a Absatz 5 auf Antrag bei der Ombudsstelle der Kasse. Ein Zugriff, der dort steht und nicht hingehört, ist der Beleg.

  5. 5.

    Bei Nachteilen § 335 Absatz 3 nennen und die Aufsicht einschalten

    Weder bevorzugt noch benachteiligt wegen eines Widerspruchs, einer Einwilligung oder deren Verweigerung: So steht es in § 335 Absatz 3 SGB V. Den Vorgang schriftlich festhalten (wer hat wann was verlangt), den Paragrafen zitieren und bei Fortsetzung die Datenschutzaufsicht des Landes einschalten; für Fragen zur Akte selbst ist die Ombudsstelle der Krankenkasse zuständig.

Häufige Fragen (FAQ)

?Darf mein Arbeitgeber verlangen, dass ich ihm meine ePA zeige?

Nein. § 335 Absatz 1 SGB V sagt in einem Satz: „Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.“ Die Anwendung Nummer 1 in § 334 Absatz 1 Satz 2 ist „die elektronische Patientenakte nach § 341“. Absatz 2 geht weiter: Mit Versicherten darf nicht einmal vereinbart werden, den Zugriff anderen als den im Gesetz genannten Personen zu gestatten. Ein Formular, das man im Personalbüro freiwillig unterschreibt, ändert daran nichts, weil die Vereinbarung selbst unzulässig ist.

?Und die Krankenkasse, die mir die Akte stellt, sieht doch alles?

Das Gesetz sagt das Gegenteil, zweimal. § 344 Absatz 2a Satz 2: „Eine Kenntnisnahme der Daten und ein Zugriff auf die Daten nach den §§ 347 bis 351 durch die Krankenkassen, den Anbieter der elektronischen Patientenakte oder die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte ist nicht zulässig.“ Und § 343 Absatz 1a Nummer 9 verpflichtet die Kasse, in ihrem Informationsmaterial ausdrücklich darauf hinzuweisen, „dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten haben“. Die Kasse verwaltet den Behälter, nicht den Inhalt.

?Der Betriebsarzt steht doch in der Liste der Zugriffsberechtigten?

Ja, als Nummer 18 in § 352 SGB V, aber mit einer anderen Zugriffsgrundlage als Hausärztin oder Apotheke. Für die Nummern 16 bis 18 gilt § 339 Absatz 1a: Sie dürfen zugreifen, „soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben“. Das ist eine Einwilligung, keine Widerspruchslösung: Ohne aktives Ja gibt es keinen Zugriff. Nach § 353 Absatz 4 wird diese Einwilligung über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erteilt, also in der App, und sie kann auf einzelne Anwendungsfälle beschränkt werden.

?Was ist, wenn ich Nachteile bekomme, weil ich nicht freigegeben habe?

§ 335 Absatz 3 SGB V verbietet genau das: Versicherte dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden, weil sie der Akte widersprochen, einen Zugriff im Wege der Einwilligung erlaubt oder im Wege eines Widerspruchs verweigert oder ihre weiteren Rechte ausgeübt haben. Wer trotzdem Druck bekommt, dokumentiert die Aufforderung, verweist auf § 335 und wendet sich an die Datenschutzaufsicht des Landes. Die Ombudsstelle der Krankenkasse nach § 342a SGB V berät bei allen Fragen zur ePA und stellt auf Antrag die Protokolldaten zur Verfügung.

Belege

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  1. [7]
    SGB V – § 342a Ombudsstellen, Absätze 1 und 5

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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