Das Symptom
Zwei Irrtümer, ein Ergebnis. Der eine Mensch widerspricht der elektronischen Patientenakte, weil er glaubt, die Krankenkasse könne dann seine Diagnosen lesen und Beiträge oder Leistungen danach bemessen. Der andere sitzt im Personalbüro, der Betriebsarzt oder die Berufsunfähigkeitsversicherung ‚möchte kurz in die Akte schauen’, und er hält das für eine Formalie, die man nicht verweigern kann, weil die Akte ja ohnehin existiert. Er steckt die Karte oder unterschreibt ein Formular. Beide haben das Gesetz nicht gelesen, das für genau diese zwei Fälle je einen Satz bereithält.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Zum Arbeitgeber: § 335 Absatz 1 SGB V lautet vollständig: „Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 nicht verlangt werden.“ Die Anwendung Nummer 1 dieser Liste ist „die elektronische Patientenakte nach § 341“. Absatz 2 setzt noch eine Stufe früher an: Mit Versicherten darf nicht vereinbart werden, den Zugriff anderen als den in § 352 und den weiteren genannten Vorschriften aufgeführten Personen zu gestatten. Die freiwillige Unterschrift im Personalbüro ist also keine Lücke im Verbot, sondern selbst verboten. Und Absatz 3 schützt die Folge: Wer widerspricht, einwilligt oder verweigert, darf deswegen weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
Zur Krankenkasse: § 344 Absatz 2a Satz 2 SGB V sagt, dass „Eine Kenntnisnahme der Daten und ein Zugriff auf die Daten nach den §§ 347 bis 351 durch die Krankenkassen, den Anbieter der elektronischen Patientenakte oder die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der elektronischen Patientenakte ist nicht zulässig.“ Das Gesetz verlässt sich dabei nicht auf den Leser: § 343 Absatz 1a Nummer 9 verpflichtet die Kasse, ihr Informationsmaterial „einschließlich des Hinweises, dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten haben“ zu gestalten. Die Kasse stellt den Behälter und zahlt den Anbieter; den Inhalt liest sie nicht.
Zum Betriebsarzt: Er steht in § 352 als Nummer 18 tatsächlich unter den Zugriffsberechtigten, nämlich „Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen (Betriebsärzte)“. Aber die Nummern 16 bis 18 haben eine eigene Zugriffsgrundlage: § 339 Absatz 1a erlaubt den Zugriff nur, „soweit die Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben“. Das ist das Gegenteil der Widerspruchslösung, die für die behandelnde Ärztin gilt. Nach § 353 Absatz 4 wird die Einwilligung über die App erteilt und kann auf einzelne Anwendungsfälle beschränkt werden; wer sie stattdessen in der Umgebung des Betriebsarztes mit der Gesundheitskarte erteilt, erteilt sie nach § 353 Absatz 5 immer für die ganze Akte. Deshalb: am Arbeitsplatz nicht die Karte stecken.
Die Kontrolle liefert das Gesetz gleich mit. § 339 Absatz 3 Satz 2 verlangt: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.“ Die Protokolldaten stehen in der App; wer keine App nutzt, bekommt sie nach § 342a Absatz 5 auf Antrag bei der Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse. Ein Zugriff, der dort steht und dort nicht hingehört, ist kein Verdacht mehr, sondern ein Beleg.