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Barriere gemeldet, Behörde schweigt: Frist und Schlichtung

§ 12b Absatz 4 BGG: Bundesstellen antworten auf gemeldete Barrieren binnen eines Monats. Danach steht die kostenlose Schlichtung nach § 16 offen.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Erklärung zur Barrierefreiheit der betroffenen Website mit dem dort genannten Kontakt, § 12b Absatz 4 und § 16 BGG, Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung, §§ 5, 7, 10 und 12, Notiz mit Datum, Seite und Arbeitsschritt, an dem die Barriere auftrat, Kalender für die Monatsfrist
Gilt für:
Deutschland, gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 BGG, Behindertengleichstellungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760), Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1387), Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286), Nicht erfasst: Stellen der Länder und Kommunen; für sie gilt Landesrecht, das hier nicht geprüft ist

Das Symptom

Jemand kommt mit dem Screenreader nicht durch das Antragsformular einer Bundesbehörde: Ein Pflichtfeld hat keine Beschriftung, der Absenden-Knopf ist mit der Tastatur nicht erreichbar. Er schreibt das über den Kontakt, der in der Erklärung zur Barrierefreiheit steht, und hört nie wieder etwas.

Auf beiden Seiten wird daraus derselbe Fehlschluss. Der Betroffene glaubt, jetzt bleibe nur noch ein Anwalt und eine Klage, also lässt er es. In der Behörde gilt die Nachricht als Rückmeldung, wie sie täglich kommt: kein Widerspruch, kein Antrag, also auch keine Pflicht, zu antworten.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Beide Seiten übersehen, dass der Kontakt in der Erklärung zur Barrierefreiheit kein freundliches Angebot ist, sondern eine gesetzliche Einrichtung mit einer Frist und einem Anschlussverfahren. § 12b Absatz 2 Nummer 2 BGG verlangt in der Erklärung eine barrierefreie Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, „um noch bestehende Barrieren mitzuteilen“. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 gibt ihr den Namen Feedback-Mechanismus und verlangt, dass sie „von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein“ soll. Und § 12b Absatz 4 BGG setzt die Frist: „Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.“

Bleibt die Antwort aus oder ändert sich nichts, ist der nächste Schritt keine Klage, sondern ein Schlichtungsantrag. § 16 Absatz 1 richtet die Schlichtungsstelle bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein. Absatz 2 Satz 1 öffnet sie: „Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des Bundes oder Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.“ Die Hürden sind niedrig. Nach Absatz 4 genügt ein Antrag „in Textform oder zur Niederschrift“, nach Absatz 6 ist das Verfahren „für die Beteiligten unentgeltlich“. Was in den Antrag gehört, steht in § 5 Absatz 1 der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung: eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel und Namen und Anschriften der Beteiligten. Ein Antragsformular stellt die Schlichtungsstelle nach Absatz 2 barrierefrei auf ihrer Internetseite bereit.

Auch der Ablauf ist geregelt. Die Stelle des Bundes erhält eine Abschrift des Antrags und kann nach § 7 Absatz 1 der Verordnung binnen eines Monats Stellung nehmen. Nach § 10 soll ein Schlichtungsvorschlag „in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden“. Und § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGG schützt Fristen: Kommt wegen derselben Sache ein fristgebundener Rechtsbehelf in Betracht, beginnt dessen Frist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens, sofern der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt wurde.

Für die Behörde ist die Lehre spiegelbildlich. Eine Meldung über den Feedback-Mechanismus ist ein Vorgang mit gesetzlicher Antwortfrist, und ein unbeantworteter Vorgang ist der klassische Anlass für einen Schlichtungsantrag. Wer den Kontakt betreut, braucht deshalb dieselbe Wiedervorlage wie für jede andere fristgebundene Post.

Zwei Grenzen gehören dazu. Erstens gilt all das gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG. Für Länder und Kommunen gilt Landesrecht, das hier nicht geprüft ist, und eine Streitigkeit außerhalb ihrer Zuständigkeit lehnt die Schlichtungsstelle nach § 6 der Verordnung ab. Zweitens ist die Schlichtung auf Einigung angelegt: Die Annahme eines Vorschlags ist freiwillig, und eine Kostenerstattung gibt es nach § 12 der Verordnung außer für notwendige Reisekosten nicht.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Barriere über den Kontakt aus der Erklärung melden

    Jede öffentliche Stelle des Bundes muss in ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 BGG eine barrierefreie elektronische Kontaktmöglichkeit anbieten. Dorthin gehört die Meldung: welche Seite, welcher Arbeitsschritt, welches Hilfsmittel, was genau nicht ging. Datum und Wortlaut der Meldung aufbewahren, sie sind später der Sachverhalt für einen Antrag.

  2. 2.

    Einen Monat abwarten und das Datum notieren

    Nach § 12b Absatz 4 BGG antwortet die Stelle auf Mitteilungen, die ihr aufgrund der Erklärung übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats. Das ist eine gesetzliche Frist, keine Höflichkeit. Kommt keine Antwort oder eine, die das Problem nicht löst, ist das der Zeitpunkt, die Schlichtung zu prüfen. Vorher klären, ob die Stelle nach § 12 BGG überhaupt eine Stelle des Bundes ist.

  3. 3.

    Den Schlichtungsantrag stellen

    Der Antrag geht in Textform oder zur Niederschrift an die Schlichtungsstelle, die nach § 16 Absatz 1 BGG bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet ist. Nach § 5 Absatz 1 der Schlichtungsverordnung enthält er eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel sowie Namen und Anschriften der Beteiligten. Nach Absatz 2 stellt die Schlichtungsstelle dafür ein barrierefreies Antragsformular auf ihrer Internetseite bereit.

  4. 4.

    Laufende Fristen im Blick behalten

    Gibt es wegen derselben Sache einen Bescheid mit Rechtsbehelfsfrist, muss der Schlichtungsantrag innerhalb dieser Frist gestellt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 3 BGG). Dann beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit dem Ende der Schlichtung. Nach § 16 Absatz 7 endet das Verfahren mit Einigung, Rücknahme oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist, und im letzten Fall mit der Zustellung einer Bestätigung darüber.

  5. 5.

    Den Ablauf kennen

    Die Schlichtungsstelle schickt der Stelle eine Abschrift des Antrags; diese kann nach § 7 Absatz 1 der Verordnung binnen eines Monats Stellung nehmen, die antragstellende Person kann darauf wiederum binnen eines Monats antworten. Nach § 10 soll ein Schlichtungsvorschlag in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang vorliegen. Ob man ihn annimmt, entscheidet man selbst; die Annahme erfolgt in Textform.

  6. 6.

    In der Behörde: Meldungen wie fristgebundene Post behandeln

    Wer in einer Bundesstelle den Feedback-Kontakt betreut, hat mit § 12b Absatz 4 BGG eine Antwortfrist von einem Monat und mit § 7 Absatz 2 BITV 2.0 die Vorgabe, dass der Kontakt von jeder Seite aus unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein soll. Eingehende Meldungen brauchen deshalb einen festen Empfänger, eine Wiedervorlage und eine Antwort, die auf die gemeldete Barriere eingeht.

Häufige Fragen (FAQ)

?Muss ich mich zuerst bei der Behörde melden, bevor ich die Schlichtung anrufe?

Der Wortlaut verlangt das nicht. § 16 Absatz 2 Satz 1 BGG knüpft den Antrag nur daran, dass jemand der Ansicht ist, durch eine öffentliche Stelle des Bundes in einem Recht nach dem BGG verletzt zu sein, und § 5 der Schlichtungsverordnung nennt als Inhalt des Antrags Sachverhalt, Ziel, Namen und Anschriften. Die Meldung über den Kontakt aus der Erklärung zur Barrierefreiheit ist trotzdem der bessere erste Schritt: Sie löst die Monatsfrist aus § 12b Absatz 4 aus und dokumentiert den Sachverhalt, den der Antrag später schildern muss.

?Was kostet das, und brauche ich einen Anwalt?

§ 16 Absatz 6 BGG sagt in einem Satz: „Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.“ Der Antrag kann nach Absatz 4 in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden; eine Vertretung schreiben weder das Gesetz noch die Verordnung vor. Wer trotzdem jemanden beauftragt, trägt das selbst, denn § 12 der Schlichtungsverordnung bestimmt: „Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.“

?Ich habe gegen einen Bescheid noch eine Widerspruchsfrist. Verliere ich die durch die Schlichtung?

Nein, wenn der Antrag rechtzeitig kommt. § 16 Absatz 2 Satz 2 BGG bestimmt für den Fall, dass wegen derselben Rechtsverletzung auch ein fristgebundener Rechtsbehelf in Betracht kommt, dass die Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnt. Satz 3 setzt die Bedingung: „In den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen.“ Ist bereits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses Verfahren nach Satz 4 bis zum Ende der Schlichtung unterbrochen.

?Gilt das auch für die Website meiner Stadt?

Nicht nach dem BGG des Bundes. Die Antwortpflicht aus § 12b Absatz 4 trifft die öffentliche Stelle des Bundes, und § 16 Absatz 2 nennt als Gegenüber öffentliche Stellen des Bundes sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen. Wer zu den öffentlichen Stellen des Bundes gehört, regelt § 12 BGG. Für Rathaus, Landesamt und Schule gilt Landesrecht mit eigenen Stellen, das hier nicht geprüft ist. Lehnt die Schlichtungsstelle einen Antrag mangels Zuständigkeit ab, muss sie das nach § 6 der Verordnung kurz begründen.

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