Das Symptom
Jemand kommt mit dem Screenreader nicht durch das Antragsformular einer Bundesbehörde: Ein Pflichtfeld hat keine Beschriftung, der Absenden-Knopf ist mit der Tastatur nicht erreichbar. Er schreibt das über den Kontakt, der in der Erklärung zur Barrierefreiheit steht, und hört nie wieder etwas.
Auf beiden Seiten wird daraus derselbe Fehlschluss. Der Betroffene glaubt, jetzt bleibe nur noch ein Anwalt und eine Klage, also lässt er es. In der Behörde gilt die Nachricht als Rückmeldung, wie sie täglich kommt: kein Widerspruch, kein Antrag, also auch keine Pflicht, zu antworten.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Beide Seiten übersehen, dass der Kontakt in der Erklärung zur Barrierefreiheit kein freundliches Angebot ist, sondern eine gesetzliche Einrichtung mit einer Frist und einem Anschlussverfahren. § 12b Absatz 2 Nummer 2 BGG verlangt in der Erklärung eine barrierefreie Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, „um noch bestehende Barrieren mitzuteilen“. § 7 Absatz 2 BITV 2.0 gibt ihr den Namen Feedback-Mechanismus und verlangt, dass sie „von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein“ soll. Und § 12b Absatz 4 BGG setzt die Frist: „Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.“
Bleibt die Antwort aus oder ändert sich nichts, ist der nächste Schritt keine Klage, sondern ein Schlichtungsantrag. § 16 Absatz 1 richtet die Schlichtungsstelle bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein. Absatz 2 Satz 1 öffnet sie: „Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des Bundes oder Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.“ Die Hürden sind niedrig. Nach Absatz 4 genügt ein Antrag „in Textform oder zur Niederschrift“, nach Absatz 6 ist das Verfahren „für die Beteiligten unentgeltlich“. Was in den Antrag gehört, steht in § 5 Absatz 1 der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung: eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel und Namen und Anschriften der Beteiligten. Ein Antragsformular stellt die Schlichtungsstelle nach Absatz 2 barrierefrei auf ihrer Internetseite bereit.
Auch der Ablauf ist geregelt. Die Stelle des Bundes erhält eine Abschrift des Antrags und kann nach § 7 Absatz 1 der Verordnung binnen eines Monats Stellung nehmen. Nach § 10 soll ein Schlichtungsvorschlag „in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden“. Und § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGG schützt Fristen: Kommt wegen derselben Sache ein fristgebundener Rechtsbehelf in Betracht, beginnt dessen Frist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens, sofern der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt wurde.
Für die Behörde ist die Lehre spiegelbildlich. Eine Meldung über den Feedback-Mechanismus ist ein Vorgang mit gesetzlicher Antwortfrist, und ein unbeantworteter Vorgang ist der klassische Anlass für einen Schlichtungsantrag. Wer den Kontakt betreut, braucht deshalb dieselbe Wiedervorlage wie für jede andere fristgebundene Post.
Zwei Grenzen gehören dazu. Erstens gilt all das gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG. Für Länder und Kommunen gilt Landesrecht, das hier nicht geprüft ist, und eine Streitigkeit außerhalb ihrer Zuständigkeit lehnt die Schlichtungsstelle nach § 6 der Verordnung ab. Zweitens ist die Schlichtung auf Einigung angelegt: Die Annahme eines Vorschlags ist freiwillig, und eine Kostenerstattung gibt es nach § 12 der Verordnung außer für notwendige Reisekosten nicht.