Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Bon nur als QR-Code auf dem Display: § 6 KassenSichV sagt nein

§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Kassensoftware mit Einstellung zur Belegausgabe, § 6 KassenSichV, § 146a AO, Bondrucker als Rückfallweg
Gilt für:
Deutschland, Betriebe mit elektronischem Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO, Kassensicherungsverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10), Nicht erfasst: Betriebe mit Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 Satz 2 AO

Das Symptom

Ein Café will Papier sparen und schaltet den Bondrucker ab; stattdessen zeigt das Kassendisplay einen QR-Code, oder der Kunde bekommt auf Nachfrage ein Foto des Bons per Messenger. Der Betreiber hält das für die elektronische Belegausgabe, von der er gehört hat, und fragt niemanden. Kunden ohne Smartphone oder ohne Lust auf eine App gehen ohne Beleg. Das ist keine elektronische Belegausgabe im Sinne der Verordnung, sondern gar keine.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 6 Satz 6 KassenSichV regelt die Ausgabe in einem Satz: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“ Zwei Bedingungen also für den elektronischen Weg: Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Der Papierbeleg ist der Regelfall ohne Bedingung, die elektronische Ausgabe die zustimmungsbedürftige Alternative. Ein Bild auf dem Display wird nicht ausgegeben, und ein Foto ist kein standardisiertes Datenformat.

Der QR-Code hat trotzdem seinen Platz in der Verordnung, nur an anderer Stelle. Was auf den Beleg muss, zählt § 6 Satz 1 auf, darunter die Seriennummer der Sicherheitseinrichtung, der Prüfwert und der Signaturzähler. Satz 2 lässt für die Darstellung dieser Angaben drei Wege zu: Sie müssen „für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein“, „aus einem QR-Code auslesbar sein“ oder in einer elektronischen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sein. Der QR-Code ist damit eine zulässige Darstellungsform der Angaben auf dem Beleg. Er ersetzt aber nicht die Ausgabe des Belegs selbst; er gehört auf den Beleg, nicht an seine Stelle.

Die beiden Fragen werden an der Kasse ständig verwechselt: Wie dürfen die Angaben aussehen, und wie kommt der Beleg zum Kunden? Die erste beantwortet Satz 2, die zweite Satz 6. Ein QR-Code auf dem Kundendisplay beantwortet nur die erste und lässt die zweite offen, und für den Kunden ohne Smartphone beantwortet er gar nichts. Wer die Zustimmung nicht hat, druckt. Wer den Drucker ausgebaut hat, hat nicht die elektronische Belegausgabe eingeführt, sondern die Belegausgabe für einen Teil seiner Kunden beendet.

Die Belegausgabepflicht selbst steht in § 146a Absatz 2 AO; die Kassensicherungsverordnung regelt, wie der Beleg aussieht und wie er ausgegeben wird. Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann das Finanzamt nach § 146a Absatz 2 Satz 2 AO erteilen; wer sie nicht hat, hat die Pflicht, und wer die Pflicht hat, hat sie für jeden Kunden, nicht nur für die mit App.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Den Papierbeleg als Standard eingestellt lassen

    In der Kassensoftware bleibt die Belegausgabe auf Papier der Regelfall. Die elektronische Ausgabe wird als Option je Vorgang angeboten, nicht als Grundeinstellung für alle. So kann die Kasse bei jedem Kunden den Weg wählen, dem er zugestimmt hat, und der Bondrucker bleibt der Rückfallweg für alle, die nicht zustimmen können oder wollen.

  2. 2.

    Die Zustimmung vor der Ausgabe einholen

    Elektronisch wird der Beleg erst versendet, wenn der Kunde zugestimmt hat, etwa durch eine Abfrage am Kundendisplay oder mündlich an der Kasse. Die Zustimmung ist nach § 6 Satz 6 die Bedingung, nicht die Nachfrage des Kunden, ob er den Bon auch ohne Papier bekommen könne. Ohne Zustimmung wird gedruckt, und das gilt auch dann, wenn der Kunde den Zettel anschließend liegen lässt.

  3. 3.

    Im standardisierten Datenformat ausgeben, nicht als Bild

    Der elektronische Beleg kommt aus der Kassensoftware in dem Format, das sie für Belege vorsieht, und wird als Datei oder Link übermittelt, nicht als Foto und nicht als Screenshot des Displays. Welche Formate die eigene Software unterstützt, steht in ihrer Dokumentation; die Verordnung verlangt nur, dass es standardisiert ist, und ein Bild ist es nicht.

  4. 4.

    Die Angaben nach § 6 Satz 1 prüfen, QR-Code als Darstellung nutzen

    Einen Testbeleg erzeugen und gegen die Liste in § 6 Satz 1 halten: Unternehmer, Zeitpunkte, Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuer, Seriennummer, Prüfwert, Signaturzähler. Diese Angaben dürfen nach Satz 2 als QR-Code auf dem Beleg stehen; das ist der Platz, an dem der QR-Code hingehört, nämlich auf den ausgegebenen Beleg, nicht an seine Stelle.

  5. 5.

    Wer nicht zustimmen kann oder will, bekommt Papier

    Kein Smartphone, keine App, keine Lust: Jeder dieser Fälle endet nach § 6 Satz 6 beim Papierbeleg, denn die elektronische Ausgabe setzt die Zustimmung voraus und nichts sonst. Ein Betrieb, der den Bondrucker ausgebaut hat, hat damit nicht die elektronische Belegausgabe eingeführt, sondern die Belegausgabe für einen Teil seiner Kunden abgeschafft, und genau das sieht die Verordnung nicht vor.

Häufige Fragen (FAQ)

?Der Papierbon ist doch abgeschafft, oder?

Nein. § 6 Satz 6 KassenSichV lautet: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“ Die Papierform steht ohne Bedingung im Satz, die elektronische Ausgabe mit zwei Bedingungen: Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Papier ist damit der Regelfall, der elektronische Beleg die zustimmungsbedürftige Alternative. Abgeschafft ist nichts.

?Reicht es, den QR-Code auf dem Kundendisplay anzuzeigen?

Nicht als Ausgabe des Belegs. Satz 2 des § 6 nennt den QR-Code als eine von drei Darstellungsformen für die Angaben nach Satz 1: Sie müssen „für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein“, „aus einem QR-Code auslesbar sein“ oder in einer elektronischen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sein. Der QR-Code ist also eine zulässige Form, in der die Angaben auf dem Beleg stehen dürfen. Ein Bild auf dem Display wird aber nicht ausgegeben, und wer kein Smartphone hat, bekommt dort gar nichts. Der Beleg selbst muss nach Satz 6 auf Papier oder mit Zustimmung elektronisch in einem standardisierten Datenformat beim Kunden ankommen.

?Und ein Foto des Bons per Messenger?

Ein Foto ist kein standardisiertes Datenformat, und es ersetzt die Zustimmung nicht, die vor der elektronischen Ausgabe stehen muss. Die Verordnung nennt das Format nicht beim Namen, aber sie verlangt eines, das standardisiert ist; die Kassensoftware kennt dafür ihre Exportformate, ein Screenshot gehört nicht dazu. Außerdem fehlen auf einem Foto oft genau die Angaben, die Satz 1 verlangt, etwa die Seriennummer der Sicherheitseinrichtung, der Prüfwert und der Signaturzähler, weil sie klein gedruckt am Ende stehen.

?Was muss überhaupt auf dem Beleg stehen?

§ 6 Satz 1 KassenSichV zählt die Angaben auf, darunter Name und Anschrift des Unternehmers, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende des Vorgangs, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt und Steuerbetrag sowie die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls, dazu Prüfwert und Signaturzähler. Satz 2 regelt, wie diese Angaben dargestellt werden dürfen, Satz 6, wie der Beleg ausgegeben wird. Es sind zwei verschiedene Fragen, und die Anzeige eines QR-Codes beantwortet nur die erste.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler