Das Symptom
Ein Café will Papier sparen und schaltet den Bondrucker ab; stattdessen zeigt das Kassendisplay einen QR-Code, oder der Kunde bekommt auf Nachfrage ein Foto des Bons per Messenger. Der Betreiber hält das für die elektronische Belegausgabe, von der er gehört hat, und fragt niemanden. Kunden ohne Smartphone oder ohne Lust auf eine App gehen ohne Beleg. Das ist keine elektronische Belegausgabe im Sinne der Verordnung, sondern gar keine.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 6 Satz 6 KassenSichV regelt die Ausgabe in einem Satz: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“ Zwei Bedingungen also für den elektronischen Weg: Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Der Papierbeleg ist der Regelfall ohne Bedingung, die elektronische Ausgabe die zustimmungsbedürftige Alternative. Ein Bild auf dem Display wird nicht ausgegeben, und ein Foto ist kein standardisiertes Datenformat.
Der QR-Code hat trotzdem seinen Platz in der Verordnung, nur an anderer Stelle. Was auf den Beleg muss, zählt § 6 Satz 1 auf, darunter die Seriennummer der Sicherheitseinrichtung, der Prüfwert und der Signaturzähler. Satz 2 lässt für die Darstellung dieser Angaben drei Wege zu: Sie müssen „für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein“, „aus einem QR-Code auslesbar sein“ oder in einer elektronischen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sein. Der QR-Code ist damit eine zulässige Darstellungsform der Angaben auf dem Beleg. Er ersetzt aber nicht die Ausgabe des Belegs selbst; er gehört auf den Beleg, nicht an seine Stelle.
Die beiden Fragen werden an der Kasse ständig verwechselt: Wie dürfen die Angaben aussehen, und wie kommt der Beleg zum Kunden? Die erste beantwortet Satz 2, die zweite Satz 6. Ein QR-Code auf dem Kundendisplay beantwortet nur die erste und lässt die zweite offen, und für den Kunden ohne Smartphone beantwortet er gar nichts. Wer die Zustimmung nicht hat, druckt. Wer den Drucker ausgebaut hat, hat nicht die elektronische Belegausgabe eingeführt, sondern die Belegausgabe für einen Teil seiner Kunden beendet.
Die Belegausgabepflicht selbst steht in § 146a Absatz 2 AO; die Kassensicherungsverordnung regelt, wie der Beleg aussieht und wie er ausgegeben wird. Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann das Finanzamt nach § 146a Absatz 2 Satz 2 AO erteilen; wer sie nicht hat, hat die Pflicht, und wer die Pflicht hat, hat sie für jeden Kunden, nicht nur für die mit App.