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Ein Prompt macht keinen Urheber: KI-Bilder und § 2 UrhG

Das UrhG kennt weder KI noch Prompt. § 2 Absatz 2 schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, § 7 nennt den Schöpfer, nicht die Maschine.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 2 und 7 UrhG, Volltext des UrhG für die Wortsuche, Nutzungsbedingungen des verwendeten Bildgenerators, Dokumentation des eigenen schöpferischen Anteils (Skizzen, Komposition, Nachbearbeitung)
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Nicht beantwortet: ob eine konkrete Texteingabe im Einzelfall als persönliche geistige Schöpfung genügt; der Wortlaut sagt es weder so noch so

Das Symptom

Eine Agentur lässt ein Bild von einem Bildgenerator erzeugen, setzt ein Urheberrechtszeichen mit Jahreszahl darunter und verkauft dem Kunden ein exklusives Nutzungsrecht; ein Kollege mahnt einen Nachahmer ab. Die Überzeugung dahinter: Wer den Prompt formuliert hat, ist Urheber, so wie der Fotograf beim Foto. Das Urheberrechtsgesetz kennt diese Gleichung nicht. Der Kunde bezahlt für eine Exklusivität, deren gesetzliche Grundlage im Text nicht steht, und die Abmahnung stützt sich auf ein Recht, das der Abmahnende erst einmal nachweisen müsste.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 2 Absatz 2 UrhG lautet vollständig: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Beide Sätze hängen den Schutz an eine Person und ihre Schöpfung, nicht an ein Erzeugnis. Die Wörter künstlich und Prompt kommen in der heute abgerufenen Gesamtausgabe des Gesetzes nicht vor; das Gesetz hat für den Generator schlicht keinen Tatbestand.

Wer Schutz an einem generierten Bild behauptet, muss also den persönlichen schöpferischen Anteil zeigen können. Ob eine Texteingabe dafür genügt, beantwortet der Wortlaut nicht, und genau deshalb ist die Sicherheit ‚gehört mir wie ein Foto’ nicht aus dem Gesetz zu holen. Umgekehrt folgt aus dem Text: Der Generator selbst ist kein Schöpfer im Sinne von § 7, ein Urheberrecht der Maschine gibt es im UrhG nicht. Was der Anbieter in seinen Nutzungsbedingungen über Rechte an den Ergebnissen schreibt, ist Vertrag; er kann den Nutzer binden, aber kein Urheberrecht erzeugen, das der Gesetzestext nicht vorsieht.

Praktisch heißt das: kein Urheberrechtszeichen unter rein generierten Bildern, keine versprochene Exklusivität, die auf nichts steht, und eine Dokumentation dessen, was eine Person wirklich gestaltet hat, denn genau daran knüpft § 2 Absatz 2 an. Wer mit generierten Bildern Geld verdient, verkauft am ehrlichsten das, was er hat: Arbeit, Auswahl und Nachbearbeitung, nicht ein Recht, das das Gesetz nicht nennt.

Diese Seite belegt, was im Gesetz steht und was nicht. Ob ein konkretes Bild mit seinem konkreten Entstehungsweg eine persönliche geistige Schöpfung ist, kann sie nicht beurteilen; dafür gibt es Rechtsberatung. Was sie beurteilen kann: Ein Prompt allein steht nirgends im Gesetz, und eine Behauptung, die nirgends steht, ist keine Grundlage für eine Abmahnung.

Es lohnt, die beiden Sätze einmal nebeneinander zu legen, weil sie so kurz sind, dass man sie überliest. „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Das Wort nur schließt alles aus, was keine ist. „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Das Wort Schöpfer setzt jemanden voraus, der schöpft. Ein Generator erzeugt; ob die Person davor schöpft, hängt davon ab, was sie außer der Eingabe getan hat. Wer nichts außer der Eingabe getan hat, hat genau das in der Hand: eine Eingabe. Und die steht im Gesetz nicht.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Unter rein generierte Bilder kein Urheberrechtszeichen setzen und keine Exklusivität versprechen

    § 2 Absatz 2 UrhG gibt Schutz nur persönlichen geistigen Schöpfungen; ein Zeichen unter einem Bild erzeugt keinen Schutz, der nicht besteht. Wer einem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem rein generierten Bild verkauft, verkauft etwas, dessen gesetzliche Grundlage im Text nicht steht. Im Vertrag beschreiben, was geliefert wird, statt zu versprechen, was das Gesetz nicht hergibt.

  2. 2.

    Den eigenen schöpferischen Anteil dokumentieren

    Skizzen, Bildauswahl, Komposition, Nachbearbeitung, Montage: alles, was eine Person entschieden und gestaltet hat, aufbewahren. § 7 UrhG knüpft am Schöpfer an, § 2 Absatz 2 an der persönlichen geistigen Schöpfung. Wer später Schutz behaupten will, braucht genau diesen Nachweis, und der lässt sich nach Monaten nicht mehr rekonstruieren.

  3. 3.

    Die Nutzungsbedingungen des Bildgenerators lesen

    Was dort steht, ist Vertrag, nicht Gesetz. Es kann regeln, ob Bilder kommerziell genutzt, weiterverkauft oder exklusiv beansprucht werden dürfen, und es kann Pflichten zur Kennzeichnung enthalten. Es kann kein Urheberrecht schaffen, das das UrhG nicht kennt; es kann aber den Nutzer binden, und das reicht, um vor dem Verkauf nachzusehen.

  4. 4.

    Im Kundenvertrag offenlegen, dass das Bild generiert ist

    Der Kunde soll wissen, was er kauft: ein Bild, dessen urheberrechtlicher Schutz vom nachweisbaren menschlichen Anteil abhängt, nicht ein Foto mit klarer Urheberschaft. Offenlegung schützt beide Seiten, weil sie die spätere Frage ‚warum haben Sie uns Exklusivität verkauft' gar nicht erst entstehen lässt.

  5. 5.

    Bei Streit Rechtsberatung, nicht Foren

    Ob ein bestimmtes Bild mit seinem bestimmten Entstehungsweg eine persönliche geistige Schöpfung ist, entscheidet keine Seite im Netz und auch diese nicht. Was sich hier belegen lässt: Das Gesetz nennt weder Prompt noch Generator, und es bindet Schutz an eine Person. Alles darüber hinaus gehört zu jemandem, der den Einzelfall prüfen darf.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ich habe den Prompt geschrieben. Bin ich nicht Urheber wie ein Fotograf beim Foto?

Das Gesetz kennt diese Gleichung nicht. § 2 Absatz 2 UrhG lautet vollständig: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Und § 7: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Beide Sätze hängen den Schutz an eine Person und ihre Schöpfung, nicht an ein Erzeugnis. Ob eine Texteingabe dafür genügt, beantwortet der Wortlaut nicht; wer Schutz an einem generierten Bild behauptet, muss den persönlichen schöpferischen Anteil zeigen können. Die Sicherheit ‚gehört mir wie ein Foto' lässt sich aus dem Gesetz nicht holen.

?Steht zu KI wirklich nichts im Urheberrechtsgesetz?

In der heute abgerufenen Gesamtausgabe kommen die Wörter künstlich und Prompt kein einziges Mal vor. Das Gesetz hat für den Generator schlicht keinen Tatbestand: keinen, der ihm Schutz gibt, und keinen, der ihn ausschließt. Was es hat, ist die allgemeine Regel aus § 2 Absatz 2, die jede Schutzbehauptung an eine persönliche geistige Schöpfung bindet. Alles Weitere ist Auslegung, und Auslegung ist keine Gewissheit, die man einem Kunden als Exklusivität verkaufen sollte.

?Kann wenigstens die Maschine Urheber sein, sodass der Anbieter die Rechte hat?

Nach § 7 UrhG ist Urheber „der Schöpfer des Werkes“, und § 2 Absatz 2 verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Ein Urheberrecht der Maschine gibt es im Text nicht. Was der Anbieter des Generators in seinen Nutzungsbedingungen über Rechte an den Ergebnissen schreibt, ist Vertrag zwischen ihm und dem Nutzer; es erzeugt kein Urheberrecht, das das Gesetz nicht vorsieht. Es kann aber regeln, was man mit den Bildern tun darf, und das sollte man lesen.

?Was mache ich, wenn ich wegen eines generierten Bildes abgemahnt werde oder selbst abmahnen will?

Rechtsberatung, nicht Foren. Diese Seite belegt, was im Gesetz steht und was nicht; sie kann nicht beurteilen, ob ein konkretes Bild mit seinem konkreten Entstehungsweg eine persönliche geistige Schöpfung ist. Wer abmahnt, stützt sich auf ein Recht, das er erst einmal nachweisen müsste; wer abgemahnt wird, sollte genau diesen Nachweis verlangen. In beiden Fällen entscheidet der schöpferische Anteil einer Person, nicht die Qualität des Bildes.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) – § 2 Geschützte Werke, Absatz 2

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) – § 7 Urheber

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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