Das Symptom
Eine Agentur lässt ein Bild von einem Bildgenerator erzeugen, setzt ein Urheberrechtszeichen mit Jahreszahl darunter und verkauft dem Kunden ein exklusives Nutzungsrecht; ein Kollege mahnt einen Nachahmer ab. Die Überzeugung dahinter: Wer den Prompt formuliert hat, ist Urheber, so wie der Fotograf beim Foto. Das Urheberrechtsgesetz kennt diese Gleichung nicht. Der Kunde bezahlt für eine Exklusivität, deren gesetzliche Grundlage im Text nicht steht, und die Abmahnung stützt sich auf ein Recht, das der Abmahnende erst einmal nachweisen müsste.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 2 Absatz 2 UrhG lautet vollständig: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ § 7 UrhG: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Beide Sätze hängen den Schutz an eine Person und ihre Schöpfung, nicht an ein Erzeugnis. Die Wörter künstlich und Prompt kommen in der heute abgerufenen Gesamtausgabe des Gesetzes nicht vor; das Gesetz hat für den Generator schlicht keinen Tatbestand.
Wer Schutz an einem generierten Bild behauptet, muss also den persönlichen schöpferischen Anteil zeigen können. Ob eine Texteingabe dafür genügt, beantwortet der Wortlaut nicht, und genau deshalb ist die Sicherheit ‚gehört mir wie ein Foto’ nicht aus dem Gesetz zu holen. Umgekehrt folgt aus dem Text: Der Generator selbst ist kein Schöpfer im Sinne von § 7, ein Urheberrecht der Maschine gibt es im UrhG nicht. Was der Anbieter in seinen Nutzungsbedingungen über Rechte an den Ergebnissen schreibt, ist Vertrag; er kann den Nutzer binden, aber kein Urheberrecht erzeugen, das der Gesetzestext nicht vorsieht.
Praktisch heißt das: kein Urheberrechtszeichen unter rein generierten Bildern, keine versprochene Exklusivität, die auf nichts steht, und eine Dokumentation dessen, was eine Person wirklich gestaltet hat, denn genau daran knüpft § 2 Absatz 2 an. Wer mit generierten Bildern Geld verdient, verkauft am ehrlichsten das, was er hat: Arbeit, Auswahl und Nachbearbeitung, nicht ein Recht, das das Gesetz nicht nennt.
Diese Seite belegt, was im Gesetz steht und was nicht. Ob ein konkretes Bild mit seinem konkreten Entstehungsweg eine persönliche geistige Schöpfung ist, kann sie nicht beurteilen; dafür gibt es Rechtsberatung. Was sie beurteilen kann: Ein Prompt allein steht nirgends im Gesetz, und eine Behauptung, die nirgends steht, ist keine Grundlage für eine Abmahnung.
Es lohnt, die beiden Sätze einmal nebeneinander zu legen, weil sie so kurz sind, dass man sie überliest. „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Das Wort nur schließt alles aus, was keine ist. „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Das Wort Schöpfer setzt jemanden voraus, der schöpft. Ein Generator erzeugt; ob die Person davor schöpft, hängt davon ab, was sie außer der Eingabe getan hat. Wer nichts außer der Eingabe getan hat, hat genau das in der Hand: eine Eingabe. Und die steht im Gesetz nicht.