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Datenbrille am Steuer: freihändig und trotzdem verboten

Nichts in der Hand, per Sprache bedient, trotzdem verboten: § 23 Absatz 1a Satz 3 StVO knüpft nicht an die Hand an, sondern an den Kopf.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 23 Absatz 1a und 1b StVO, Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), laufende Nummer 246, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Straßenverkehrs-Ordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32), Bußgeldkatalog-Verordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236), Wer ein Fahrzeug führt – § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO spricht von Fahrzeug, nicht von Kraftfahrzeug, Nicht nach § 23 Absatz 1b StVO: stehendes Fahrzeug mit vollständig ausgeschaltetem Motor, bestimmungsgemäßer Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen, Automatisierte Fahrfunktionen: § 1b StVG bleibt nach § 23 Absatz 1a Satz 5 StVO unberührt; das Verhältnis beider Vorschriften regelt keiner der beiden Texte

Das Symptom

Du fährst Auslieferung, und die Datenbrille schien die saubere Lösung zu sein: Die nächste Adresse steht im Sichtfeld, die Nachricht der Disposition wird vorgelesen, und den nächsten Stopp rufst du der Brille zu, ohne eine Hand vom Lenkrad zu nehmen. Das Handyverbot hast du im Kopf, und zwar ziemlich genau: nicht aufnehmen, nicht halten, Sprachsteuerung ist ausdrücklich erlaubt. Alle Bedingungen erfüllt, nicht einmal ein kurzer Blick nach unten ist nötig. Bei der Kontrolle interessiert das niemanden. Gefragt wird nicht, was du in der Hand hattest, sondern was du auf dem Kopf hattest.

Der Irrtum entsteht beim Lesen. § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung beginnt mit einem langen Satz 1, der genau die Bedingungen aufzählt, die du kennst. Wer dort aufhört, hat Satz 3 nie gesehen.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Satz 1 lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn“ erstens „hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“ und zweitens entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Satz 2 zählt auf, was alles ein solches Gerät ist: „Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ Bis hierhin stimmt die Rechnung des Fahrers: Die Brille wird weder aufgenommen noch gehalten, und bedient wird sie per Sprache.

Dann kommt Satz 3, und er lautet vollständig: „Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.“ Der Satz hat eine andere Bauart als Satz 1. Satz 1 ist eine Erlaubnis unter Bedingungen; Satz 3 ist ein Verbot ohne Bedingung. Er fragt nicht, wie das Gerät bedient wird, und er fragt nicht, wo die Hände sind. Er fragt nur, wo das Gerät sitzt und was es ausgibt: auf dem Kopf, und visuell. Eine Volltextsuche über die amtliche Gesamtfassung der StVO macht die Trennung sichtbar. Das Wort „Sprachsteuerung“ kommt in der gesamten Verordnung genau einmal vor, in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. Das Wort „Kopf“ kommt genau einmal vor, in Satz 3. Die Sprachsteuerung ist eine Bedingung, unter der Satz 1 etwas erlaubt, keine Ausnahme, die Satz 3 kennt.

Die Begriffe, mit denen die Geräte verkauft werden, stehen in der Verordnung nicht. „Datenbrille“ kommt in der Gesamtfassung kein einziges Mal vor, „Smart Glasses“ nicht, „Head-up“ nicht, „Wearable“ nicht. Das einzige Wort, das auf „brille“ endet, ist die „Videobrille“ in Satz 3, und dort steht sie hinter einem „insbesondere“: Sie ist das Beispiel, nicht die Grenze. Der Oberbegriff ist „auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät“, und der ist so allgemein gefasst, wie er klingt. Ob ein bestimmtes Modell darunterfällt, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text; der Wortlaut nennt aber nur zwei Merkmale, und beide erfüllt eine Brille mit Anzeige im Sichtfeld. Auch „freihändig“, das Wort, mit dem der Fahrer seine Lösung beschreibt, kommt in der StVO genau einmal vor, in § 23 Absatz 3, und dort als Verbot für Rad- und Kraftradfahrende: „Es darf nicht freihändig gefahren werden.“ Hands-free ist kein Rechtsbegriff dieser Verordnung.

Was der Text neben dem Verbot erlaubt, steht in Satz 4: „Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.“ Das ist das Head-up-Display, das Geschwindigkeit oder Abbiegepfeil in die Scheibe spiegelt. Hier liegt die ehrliche Grenze des Wortlauts: Satz 3 knüpft an das Tragen auf dem Kopf an, Satz 4 an die Projektionstechnik, und die beiden Sätze sagen nichts darüber, wie eine Brille zu behandeln ist, die ihr Bild in das Sichtfeld projiziert. „Sichtfeldprojektion“ kommt in Satz 3 nicht vor, „Kopf“ nicht in Satz 4. Ob ein solches Gerät aus Satz 3 heraus- und in Satz 4 hineinfallen könnte, steht nicht da. Was dasteht, hilft dem Fahrer aus dem Symptom aber auch im günstigsten Fall nicht: Satz 4 erlaubt vier Inhaltsarten und sonst nichts. Geschwindigkeit, Verkehrszeichen und Abbiegehinweise lassen sich diesen Worten zuordnen; bei einem Video oder dem Kamerabild eines Kollegen gelingt das mit keinem der vier Begriffe. Ob die Nachricht der Disposition eine fahrtbegleitende Information ist, sagt der Text nicht, und was „fahrtbegleitend“ genau umfasst, definiert die Verordnung nirgends.

Die Ausnahmen stehen in Absatz 1b, und sie sind kürzer, als man hofft. „Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für“ drei Fälle: „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“, den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre und „stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)“. Der nächste Satz nimmt der Start-Stopp-Automatik jede Hoffnung: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ An der roten Ampel gilt Satz 3 also weiter. Die zweite Ausnahmegruppe in Absatz 1b, Rückwärtsfahren und Einparken mit Bildschirm oder Sichtfeldprojektion in Schrittgeschwindigkeit sowie Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen, betrifft ausdrücklich nur „Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“, also die kurze Blickzuwendung. Satz 3 wird davon nicht berührt. Und Absatz 1a beginnt mit „Wer ein Fahrzeug führt“, nicht mit Kraftfahrzeug: Der Bußgeldkatalog kennt unter Nummer 246.4 den Fall „beim Radfahren“.

Was daraus folgt, steht in § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO: Ordnungswidrig handelt, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ gegen eine Vorschrift über „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4“ verstößt. Der Bußgeldkatalog, die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, führt dazu unter Nummer 246 „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“: 100 Euro „beim Führen eines Fahrzeugs“, 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“ bei Gefährdung, 200 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“ bei Sachbeschädigung, 55 Euro „beim Radfahren“. § 1 Absatz 2 BKatV nennt diese Zahlen „Regelsätze“, die „von gewöhnlichen Tatumständen“ ausgehen, und trennt zwei Abschnitte: Abschnitt I geht von fahrlässiger, Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung aus. Nummer 246 steht in „Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“, und eine zweite Zeile zu § 23 Absatz 1a führt die Anlage nicht: Der Verweis kommt nur in den Zeilen der Nummer 246 vor. Mehr sagt die Tabelle nicht. Was sonst an einen solchen Verstoß geknüpft sein mag und ob im konkreten Verfahren vom Regelsatz abgewichen wird, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.

Eine Grenze bleibt, und der Text benennt sie selbst. Satz 5 des Absatzes 1a: „Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“ Absatz 1c betrifft Geräte, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören. § 1b StVG regelt das Fahren mit automatisierten Fahrfunktionen: Der Fahrzeugführer darf sich dort „vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden“, muss aber „derart wahrnehmungsbereit bleiben“, dass er die Steuerung jederzeit wieder übernehmen kann. Wie sich das zu Satz 3 verhält, steht in keinem der beiden Texte. Für den Fahrer aus dem Symptom, der selbst lenkt, ändert das nichts: Die Brille kommt vor dem Losfahren vom Kopf, die Navigation wandert in die Halterung oder auf das Fahrzeugdisplay, die Nachrichten in die Vorlesefunktion. Das ist keine schlechtere Lösung, sondern die, die in Satz 1 steht.

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  1. 1.

    § 23 Absatz 1a StVO bis zum letzten Satz lesen

    Der Absatz hat fünf Sätze, und der Irrtum entsteht, weil die Regel, die alle kennen, in Satz 1 steht. Satz 1 formuliert eine Erlaubnis unter Bedingungen („nur benutzen, wenn“), Satz 2 zählt Gerätearten auf, Satz 3 formuliert ein Verbot ohne Bedingung („darf dieses nicht benutzt werden“), Satz 4 erlaubt die Sichtfeldprojektion für vier Inhaltsarten, Satz 5 verweist auf Absatz 1c und § 1b StVG. Wer Satz 3 gelesen hat, sucht nicht mehr nach der Bedienungsart, die eine Datenbrille am Steuer zulässig macht, weil der Satz keine nennt.

  2. 2.

    Brille mit Anzeige vor Fahrtantritt absetzen und erst nach dem Ausschalten des Motors wieder aufsetzen

    Satz 3 knüpft an das Tragen auf dem Kopf an, nicht an das, was gerade eingeblendet wird, und nicht daran, ob die Hände am Lenkrad sind. Die Ausnahme in Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 gilt nur für ein stehendes Fahrzeug, bei einem Kraftfahrzeug „nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“, und Satz 2 desselben Absatzes stellt klar, dass das automatische Abschalten des Motors und das Ruhen des elektrischen Antriebs kein Ausschalten sind. Der Griff zur Brille an der roten Ampel hilft also nicht; an der Haltestelle hilft er nur in einer Straßenbahn oder einem Linienbus.

  3. 3.

    Informationen im Sichtfeld über die Sichtfeldprojektion des Fahrzeugs beziehen, beschränkt auf die vier Inhaltsarten

    Satz 4 erlaubt eine Sichtfeldprojektion „für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen“. Geschwindigkeit, Verkehrszeichen und Abbiegehinweise lassen sich diesen Worten zuordnen; ein Chatfenster oder ein Videobild nicht. Was „fahrtbegleitend“ genau umfasst, definiert die Verordnung nicht. Wer Zweifel hat, ob ein bestimmter Inhalt darunterfällt, blendet ihn nicht ein. Ob eine auf dem Kopf getragene Projektion überhaupt unter Satz 4 statt unter Satz 3 fallen könnte, sagt der Wortlaut nicht.

  4. 4.

    Navigation und Nachrichten auf die Wege aus Satz 1 verlagern

    Für alles, was nicht auf dem Kopf sitzt, gilt weiter Satz 1: Das Gerät darf „weder aufgenommen noch gehalten“ werden, und es wird entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt“ oder nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung. Navigationsgerät in der Halterung oder Fahrzeugdisplay mit kurzem Blick, Nachrichten der Disposition über die Vorlesefunktion, Antworten per Sprache. Das ist genau die Ausstattung, die die Datenbrille ersetzen sollte, und sie ist die, die der Text erlaubt.

  5. 5.

    In Flotte und Fahrdienst die Fahrerausstattung prüfen, unabhängig von der Werbung

    Hands-free ist kein Begriff der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Wort „freihändig“ kommt in der gesamten Verordnung genau einmal vor, in § 23 Absatz 3, und dort als Verbot für Rad- und Kraftradfahrende: „Es darf nicht freihändig gefahren werden.“ Ein Gerät, das als freihändig beworben wird, erfüllt damit bestenfalls die erste Bedingung des Satzes 1. Für ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät ist diese Bedingung ohne Bedeutung, weil Satz 3 sie nicht kennt. Wer Datenbrillen für Kommissionierung oder Lager beschafft, trennt sie sauber vom Fahrbetrieb: abgesetzt vor dem Losfahren, nicht erst bei der Kontrolle.

  6. 6.

    Den Bußgeldkatalog selbst nachschlagen, statt Zahlen aus Foren zu übernehmen

    Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung führt unter Nummer 246 „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“ mit vier Untertatbeständen: 100 Euro „beim Führen eines Fahrzeugs“, 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“ bei Gefährdung, 200 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“ bei Sachbeschädigung, 55 Euro „beim Radfahren“. Nach § 1 Absatz 2 BKatV sind das Regelsätze, die „von gewöhnlichen Tatumständen“ ausgehen; Nummer 246 steht in Abschnitt II des Katalogs, „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“, für den § 1 Absatz 2 „von vorsätzlicher Begehung“ ausgeht. Was im konkreten Verfahren daraus wird, steht nicht in der Tabelle.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ich nehme die Brille nicht in die Hand und bediene sie nur per Sprache. Warum soll das verboten sein?

Weil § 23 Absatz 1a StVO nicht nach Satz 1 aufhört. Satz 1 erlaubt ein elektronisches Gerät am Steuer nur, wenn „hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“ und entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt. Das ist die Regel, die alle kennen. Satz 3 steht zwei Sätze weiter und lautet vollständig: „Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.“ Dieser Satz nennt keine Bedingung, unter der es doch ginge. Er knüpft nicht an die Hand an und nicht an die Bedienung, sondern an zwei Eigenschaften des Geräts: auf dem Kopf getragen und visuell. Eine Volltextsuche über die amtliche Gesamtfassung der StVO zeigt, wie sauber das getrennt ist: Das Wort „Sprachsteuerung“ kommt in der gesamten Verordnung genau einmal vor, nämlich in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, und das Wort „Kopf“ genau einmal, nämlich in Satz 3. Die Sprachsteuerung ist eine Bedingung, unter der Satz 1 etwas erlaubt, keine Ausnahme, die Satz 3 kennt.

?Was ist dann der Unterschied zum Head-up-Display, das die Geschwindigkeit in die Scheibe spiegelt?

Der Unterschied steht im nächsten Satz. § 23 Absatz 1a Satz 4 StVO: „Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.“ Satz 3 und Satz 4 stehen unmittelbar nebeneinander und knüpfen an Verschiedenes an: Satz 3 an das Tragen auf dem Kopf, Satz 4 an die Projektionstechnik. Das Wort „Sichtfeldprojektion“ kommt in Satz 3 nicht vor, das Wort „Kopf“ nicht in Satz 4. Ob eine Brille, die ihr Bild ins Sichtfeld projiziert, damit aus Satz 3 heraus- und in Satz 4 hineinfallen könnte, sagt der Wortlaut nicht; das entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text. Was der Text aber sagt: Selbst die Sichtfeldprojektion ist auf vier Inhaltsarten beschränkt, fahrzeugbezogen, verkehrszeichenbezogen, fahrtbezogen, fahrtbegleitend. Geschwindigkeit, Verkehrszeichen und Abbiegehinweise lassen sich diesen Worten zuordnen; bei einem Video oder dem Kamerabild eines Kollegen gelingt das mit keinem der vier Begriffe. Was „fahrtbegleitend“ genau umfasst, definiert die Verordnung an keiner Stelle, und das Wort Head-up selbst kommt in der StVO nicht vor.

?Gilt das auch an der roten Ampel, im Stau oder auf dem Fahrrad?

An der Ampel und im Stau ja, solange der Motor läuft. § 23 Absatz 1b StVO nimmt von Satz 1 bis 3 nur drei Fälle aus, und der erste lautet: „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“. Der nächste Satz schließt die Start-Stopp-Automatik ausdrücklich aus: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Die beiden anderen Ausnahmen betreffen den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre und „stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)“. Auf dem Fahrrad gilt Satz 3 ebenfalls: Absatz 1a beginnt mit „Wer ein Fahrzeug führt“, nicht mit Kraftfahrzeug, und der Bußgeldkatalog führt unter Nummer 246.4 eigens den Fall „beim Radfahren“ mit 55 Euro. Für andere Fahrzeugarten, etwa Elektrokleinstfahrzeuge, wurde die zugehörige Verordnung hier nicht gelesen; dazu sagt dieser Eintrag nichts.

?Was kostet das?

Der Bußgeldkatalog, die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, führt unter der laufenden Nummer 246 den Tatbestand „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“ mit Verweis auf § 23 Absatz 1a und § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO. Nummer 246.1 „beim Führen eines Fahrzeugs“: 100 Euro. Nummer 246.2 „mit Gefährdung“: 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“. Nummer 246.3 „mit Sachbeschädigung“: 200 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“. Nummer 246.4 „beim Radfahren“: 55 Euro. § 1 Absatz 2 BKatV ordnet diese Zahlen ein: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Nummer 246 steht in „Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“, nicht im fahrlässigen Abschnitt I; eine zweite Zeile zu § 23 Absatz 1a gibt es in der Anlage nicht, der Verweis kommt nur in den Zeilen der Nummer 246 vor. Für den Satz von 55 Euro beim Radfahren ergänzt § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG, „bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben“. Mehr als Betrag und Fahrverbot steht in dieser Tabelle nicht. Was sonst an einen solchen Verstoß geknüpft sein mag und ob im konkreten Verfahren vom Regelsatz abgewichen wird, regelt dieser Text nicht; das entscheidet der Einzelfall.

?Mein Fahrzeug fährt streckenweise automatisiert. Darf ich die Brille dann aufsetzen?

Das beantwortet § 23 StVO nicht, und er sagt das selbst. Absatz 1a Satz 5 lautet: „Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“ § 1b Absatz 1 StVG regelt die Fahrzeugführung mit automatisierten Fahrfunktionen: „Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels automatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.“ Absatz 2 verpflichtet zur unverzüglichen Übernahme der Steuerung, wenn das System dazu auffordert oder die Voraussetzungen erkennbar nicht mehr vorliegen. Unberührt heißt nur: Die eine Vorschrift ändert die andere nicht. Wie sich Satz 3 des § 23 Absatz 1a StVO und § 1b StVG im automatisierten Betrieb zueinander verhalten, steht in keinem der beiden Texte. Das ist eine Frage für die Rechtsberatung im Einzelfall, nicht für diesen Eintrag.

Belege

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  1. [5]
    Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – § 1 Bußgeldkatalog

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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