Das Symptom
Du fährst Auslieferung, und die Datenbrille schien die saubere Lösung zu sein: Die nächste Adresse steht im Sichtfeld, die Nachricht der Disposition wird vorgelesen, und den nächsten Stopp rufst du der Brille zu, ohne eine Hand vom Lenkrad zu nehmen. Das Handyverbot hast du im Kopf, und zwar ziemlich genau: nicht aufnehmen, nicht halten, Sprachsteuerung ist ausdrücklich erlaubt. Alle Bedingungen erfüllt, nicht einmal ein kurzer Blick nach unten ist nötig. Bei der Kontrolle interessiert das niemanden. Gefragt wird nicht, was du in der Hand hattest, sondern was du auf dem Kopf hattest.
Der Irrtum entsteht beim Lesen. § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung beginnt mit einem langen Satz 1, der genau die Bedingungen aufzählt, die du kennst. Wer dort aufhört, hat Satz 3 nie gesehen.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Satz 1 lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn“ erstens „hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“ und zweitens entweder „nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“ oder „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Satz 2 zählt auf, was alles ein solches Gerät ist: „Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ Bis hierhin stimmt die Rechnung des Fahrers: Die Brille wird weder aufgenommen noch gehalten, und bedient wird sie per Sprache.
Dann kommt Satz 3, und er lautet vollständig: „Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.“ Der Satz hat eine andere Bauart als Satz 1. Satz 1 ist eine Erlaubnis unter Bedingungen; Satz 3 ist ein Verbot ohne Bedingung. Er fragt nicht, wie das Gerät bedient wird, und er fragt nicht, wo die Hände sind. Er fragt nur, wo das Gerät sitzt und was es ausgibt: auf dem Kopf, und visuell. Eine Volltextsuche über die amtliche Gesamtfassung der StVO macht die Trennung sichtbar. Das Wort „Sprachsteuerung“ kommt in der gesamten Verordnung genau einmal vor, in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. Das Wort „Kopf“ kommt genau einmal vor, in Satz 3. Die Sprachsteuerung ist eine Bedingung, unter der Satz 1 etwas erlaubt, keine Ausnahme, die Satz 3 kennt.
Die Begriffe, mit denen die Geräte verkauft werden, stehen in der Verordnung nicht. „Datenbrille“ kommt in der Gesamtfassung kein einziges Mal vor, „Smart Glasses“ nicht, „Head-up“ nicht, „Wearable“ nicht. Das einzige Wort, das auf „brille“ endet, ist die „Videobrille“ in Satz 3, und dort steht sie hinter einem „insbesondere“: Sie ist das Beispiel, nicht die Grenze. Der Oberbegriff ist „auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät“, und der ist so allgemein gefasst, wie er klingt. Ob ein bestimmtes Modell darunterfällt, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text; der Wortlaut nennt aber nur zwei Merkmale, und beide erfüllt eine Brille mit Anzeige im Sichtfeld. Auch „freihändig“, das Wort, mit dem der Fahrer seine Lösung beschreibt, kommt in der StVO genau einmal vor, in § 23 Absatz 3, und dort als Verbot für Rad- und Kraftradfahrende: „Es darf nicht freihändig gefahren werden.“ Hands-free ist kein Rechtsbegriff dieser Verordnung.
Was der Text neben dem Verbot erlaubt, steht in Satz 4: „Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.“ Das ist das Head-up-Display, das Geschwindigkeit oder Abbiegepfeil in die Scheibe spiegelt. Hier liegt die ehrliche Grenze des Wortlauts: Satz 3 knüpft an das Tragen auf dem Kopf an, Satz 4 an die Projektionstechnik, und die beiden Sätze sagen nichts darüber, wie eine Brille zu behandeln ist, die ihr Bild in das Sichtfeld projiziert. „Sichtfeldprojektion“ kommt in Satz 3 nicht vor, „Kopf“ nicht in Satz 4. Ob ein solches Gerät aus Satz 3 heraus- und in Satz 4 hineinfallen könnte, steht nicht da. Was dasteht, hilft dem Fahrer aus dem Symptom aber auch im günstigsten Fall nicht: Satz 4 erlaubt vier Inhaltsarten und sonst nichts. Geschwindigkeit, Verkehrszeichen und Abbiegehinweise lassen sich diesen Worten zuordnen; bei einem Video oder dem Kamerabild eines Kollegen gelingt das mit keinem der vier Begriffe. Ob die Nachricht der Disposition eine fahrtbegleitende Information ist, sagt der Text nicht, und was „fahrtbegleitend“ genau umfasst, definiert die Verordnung nirgends.
Die Ausnahmen stehen in Absatz 1b, und sie sind kürzer, als man hofft. „Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für“ drei Fälle: „ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“, den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre und „stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224)“. Der nächste Satz nimmt der Start-Stopp-Automatik jede Hoffnung: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ An der roten Ampel gilt Satz 3 also weiter. Die zweite Ausnahmegruppe in Absatz 1b, Rückwärtsfahren und Einparken mit Bildschirm oder Sichtfeldprojektion in Schrittgeschwindigkeit sowie Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen, betrifft ausdrücklich nur „Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“, also die kurze Blickzuwendung. Satz 3 wird davon nicht berührt. Und Absatz 1a beginnt mit „Wer ein Fahrzeug führt“, nicht mit Kraftfahrzeug: Der Bußgeldkatalog kennt unter Nummer 246.4 den Fall „beim Radfahren“.
Was daraus folgt, steht in § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO: Ordnungswidrig handelt, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ gegen eine Vorschrift über „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4“ verstößt. Der Bußgeldkatalog, die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, führt dazu unter Nummer 246 „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“: 100 Euro „beim Führen eines Fahrzeugs“, 150 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“ bei Gefährdung, 200 Euro und „Fahrverbot 1 Monat“ bei Sachbeschädigung, 55 Euro „beim Radfahren“. § 1 Absatz 2 BKatV nennt diese Zahlen „Regelsätze“, die „von gewöhnlichen Tatumständen“ ausgehen, und trennt zwei Abschnitte: Abschnitt I geht von fahrlässiger, Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung aus. Nummer 246 steht in „Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“, und eine zweite Zeile zu § 23 Absatz 1a führt die Anlage nicht: Der Verweis kommt nur in den Zeilen der Nummer 246 vor. Mehr sagt die Tabelle nicht. Was sonst an einen solchen Verstoß geknüpft sein mag und ob im konkreten Verfahren vom Regelsatz abgewichen wird, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.
Eine Grenze bleibt, und der Text benennt sie selbst. Satz 5 des Absatzes 1a: „Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“ Absatz 1c betrifft Geräte, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören. § 1b StVG regelt das Fahren mit automatisierten Fahrfunktionen: Der Fahrzeugführer darf sich dort „vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden“, muss aber „derart wahrnehmungsbereit bleiben“, dass er die Steuerung jederzeit wieder übernehmen kann. Wie sich das zu Satz 3 verhält, steht in keinem der beiden Texte. Für den Fahrer aus dem Symptom, der selbst lenkt, ändert das nichts: Die Brille kommt vor dem Losfahren vom Kopf, die Navigation wandert in die Halterung oder auf das Fahrzeugdisplay, die Nachrichten in die Vorlesefunktion. Das ist keine schlechtere Lösung, sondern die, die in Satz 1 steht.