Strom geht ins Netz, Geld kommt keins? Ohne Zuordnung zu einer Veräußerungsform gilt die Anlage als unentgeltliche Abnahme – § 21c EEG erklärt es.
Aufwand:
ca. 1 Std.
Voraussetzung:
Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage, Zugangsdaten zum Marktstammdatenregister, Zählpunktbezeichnung des Einspeisezählers
Gilt für:
Deutschland, EEG 2023 und MaStRV in der am 13.08.2026 abrufbaren Fassung
Das Symptom
Die Anlage läuft seit dem Frühjahr, der Wechselrichter meldet Ertrag, der
Zweirichtungszähler hat eine sichtbare Einspeisemenge. Nur kommt kein Geld. Auf
Nachfrage schickt der Netzbetreiber eine freundliche Bestätigung, dass alles in
Ordnung sei: Die Anlage sei erfasst, der Strom werde abgenommen. Genau das ist
die Antwort – man muss nur wissen, was abgenommen hier heißt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das EEG kennt vier Wege, wie ein Anlagenbetreiber seinen Strom zu Geld macht,
und es überlässt die Wahl ihm. Was es nicht tut: raten. Wer nichts erklärt, wird
nicht etwa vergessen, sondern landet in einer Voreinstellung – und diese
Voreinstellung ist bei Anlagen unter 200 Kilowatt die Einspeisevergütung in der
Variante der unentgeltlichen Abnahme. Der Name sagt bereits alles: Der
Netzbetreiber nimmt den Strom ab, unentgeltlich. Der Anspruch verringert sich
im Gesetzeswortlaut auf null.
Das ist keine Schikane, sondern die Auffanglösung für Fälle, in denen niemand
etwas anderes will – etwa bei Steckersolargeräten. Für eine Dachanlage, die
Zehntausende gekostet hat, ist es dagegen ein teurer Fehler, und er fällt
typischerweise erst nach der ersten Jahresabrechnung auf. Die Zuordnung
entspricht der Geltendmachung des Anspruchs, sagt das Gesetz an einer Stelle,
die man selten zitiert sieht. Ohne Zuordnung wurde nie ein Anspruch geltend
gemacht.
Bitter ist der zweite Teil: Reparieren lässt sich das nur nach vorn. Gewechselt
werden darf ausschließlich zum ersten Kalendertag eines Monats, und die
Mitteilung muss vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats beim Netzbetreiber
sein. Wer im März merkt, was los ist, verdient frühestens ab dem 1. Mai. Alles
davor bleibt verschenkt.
Und noch eine verbreitete Angst gehört korrigiert: Eine vergessene Meldung im
Marktstammdatenregister vernichtet nicht die Vergütung. Sie löst eine Zahlung
an den Netzbetreiber aus – 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und
Kalendermonat, die sich aber auf 2 Euro verringert, sobald die Registrierung
nachgeholt ist, und zwar rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes. Das ändert
die richtige Reaktion vollständig: nicht abwarten und hoffen, sondern heute
nachmelden. Jede Woche früher ist bares Geld.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.
Feststellen, welche Veräußerungsform der Netzbetreiber für die Anlage führt
Das ist die eine Frage, die alles entscheidet, und sie lässt sich in einer E-Mail stellen. Frage unter Angabe der Zählpunktbezeichnung und der Marktstammdatenregisternummer, welcher Veräußerungsform die Anlage nach § 21b Absatz 1 EEG derzeit zugeordnet ist und seit wann. Kommt als Antwort unentgeltliche Abnahme, ist die Ursache gefunden – dann fehlt keine Zahlung, sondern eine Erklärung.
Die Anlage im Marktstammdatenregister prüfen und Fehler berichtigen
Die Registrierungspflicht ist eigenständig und trifft jeden Betreiber. § 5 Absatz 1 Satz 1 MaStRV: „Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren.“ Die Frist steht in § 5 Absatz 5 Satz 1 MaStRV: Registrierungen müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen „innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen“. Prüfe dabei auch die eingetragene Leistung – sie bestimmt bei einem Pflichtverstoß die Höhe der Zahlung nach § 52 Absatz 2 EEG, und sie muss zur Anlage passen.
3.
Die Zuordnung schriftlich und fristgerecht erklären
Die Erklärung geht an den Netzbetreiber, nicht an den Installateur und nicht an den Stromlieferanten. Nach § 21c Absatz 2 EEG gehören zur Mitteilung mindestens die Veräußerungsform, in die gewechselt wird, bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung der Bilanzkreis und bei prozentualer Aufteilung die Prozentsätze. Rechne rückwärts: Damit die Vergütung zum ersten Tag eines Monats greift, muss die Mitteilung vor Beginn des vorangehenden Kalendermonats vorliegen.
4.
Die Bedingungen der Einspeisevergütung einhalten
Wer die Einspeisevergütung in Anspruch nimmt, übernimmt zwei Pflichten. § 21 Absatz 2 EEG: Anlagenbetreiber „müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen“, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und durch ein Netz durchgeleitet wird, und sie „dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen“. Eigenverbrauch bleibt also möglich; die Vermarktung des Überschusses an Dritte über das Netz nicht.
5.
Bei mehreren Anlagen jede einzeln behandeln
Die Zuordnung hängt an der Anlage, nicht am Haushalt. Wer eine zweite Anlage ergänzt oder einen Speicher nachrüstet, hat damit für die neue Einheit weder eine Registrierung noch eine Zuordnung erledigt. § 21b Absatz 2 EEG erlaubt zwar, den erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen aufzuteilen, verlangt dann aber, dass die Prozentsätze „nachweislich jederzeit“ eingehalten werden. Für Haushalte ist die einfache Zuordnung fast immer die richtige.
6.
Bei einem festgestellten Pflichtverstoß sofort erfüllen statt zu diskutieren
Der Zeitfaktor arbeitet hier ausnahmsweise für den Betreiber. Weil sich die Zahlung nach § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes auf 2 Euro je Kilowatt und Monat verringert, sobald die Pflicht erfüllt ist, senkt jede Woche früher die Gesamtsumme. § 52 Absatz 5 EEG deckelt zusätzlich: Treffen mehrere Verstöße in demselben Kalendermonat zusammen, sind die Zahlungen „insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt“.
Häufige Fragen (FAQ)
?Die Anlage speist seit Monaten ein und ich habe nie Geld gesehen. Ist das ein Versehen?
Meistens nicht. Es ist die gesetzliche Voreinstellung. § 21c Absatz 1 Satz 3 EEG 2023: „Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.“ Und was unentgeltliche Abnahme bedeutet, steht in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EEG: für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, „für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null“. Der Strom fließt, der Anspruch besteht – und er beträgt null Euro, weil niemand etwas anderes erklärt hat.
?Was hätte ich stattdessen tun müssen?
Aktiv zuordnen. § 21b Absatz 1 Satz 1 EEG verpflichtet dazu: „Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen“ – der Marktprämie nach § 20, der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4, dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a. § 21c Absatz 1 Satz 5 EEG macht die Bedeutung dieses Schrittes unmissverständlich: „Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.“ Ohne Zuordnung wird also kein Anspruch geltend gemacht.
?Kann ich das rückwirkend heilen?
Nein, nur nach vorn – und mit Vorlauf. § 21b Absatz 1 Satz 2 EEG: Anlagenbetreiber „dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln“. Die Mitteilungsfrist steht in § 21c Absatz 1 Satz 1 EEG: Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber „vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats“ mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform veräußern oder wechseln. Wer im März meldet, kommt frühestens zum 1. Mai in die Vergütung. Die Monate davor sind verschenkt.
?Ich habe die Anlage nie im Marktstammdatenregister eingetragen – was kostet das?
Eine monatliche Zahlung an den Netzbetreiber, nicht den Verlust der gesamten Vergütung. § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG erfasst Anlagenbetreiber, die „die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben“. Die Höhe steht in Absatz 2: „Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.“ Absatz 3 Nummer 1 mildert das erheblich: Die Zahlung verringert sich auf 2 Euro je Kilowatt und Kalendermonat, sobald die Pflicht erfüllt wird, und „diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes“. Nachmelden ist also nicht nur richtig, es ist billiger.
Belege
Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.