Das Symptom
Die IT stellt das Ticketsystem um, die Telefonanlage bekommt eine neue Statistikfunktion, im Lager kommen Handscanner mit Leistungsübersicht, in die Lieferwagen Telematik. Eine Woche vor dem Start schreibt die Geschäftsleitung dem Betriebsrat eine Mail: zur Kenntnis, Start am Montag. Damit, so die Überzeugung, sei der Betriebsrat eingebunden. Er sei ja informiert.
Meldet der Betriebsrat Bedenken an, kommen zwei Antworten. Die erste: Das sei eine Anhörung, entscheiden tue am Ende der Arbeitgeber. Die zweite: Die Auswertungsfunktionen nutze man doch gar nicht, also gebe es nichts mitzubestimmen. Der Administrator, der das System am Montag freischalten soll, steht zwischen beiden und weiß nicht, ob er gerade ein Projekt umsetzt oder einen Konflikt eröffnet.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt verschiedene Stufen der Beteiligung, und es benutzt für sie verschiedene Wörter. Für die Einführung neuer Technik sind zwei Paragrafen einschlägig, und wer sie verwechselt, verwechselt eine Mail mit einer Vereinbarung.
Die schwächere Stufe steht in § 90. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung unter anderem „von technischen Anlagen“ und „von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ zu informieren, und zwar „rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten“. Absatz 2 setzt eine Beratung darauf, und zwar so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Unterrichten und beraten: Das ist die Stufe, auf der eine Info-Mail überhaupt mitspielt, und selbst diese verlangt mehr als eine Woche Vorlauf und einen Satz.
Die stärkere Stufe steht in § 87. Der Einleitungssatz von Absatz 1 lautet: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen“. Nummer 6 nennt die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Das Wort unterrichten kommt in § 87 nicht vor; eine Zählung am heute abgerufenen Text ergibt 0 Treffer. Mitbestimmen heißt nicht, dass der Betriebsrat angehört wird und der Arbeitgeber danach entscheidet. Absatz 2 regelt den Fall, dass man sich nicht einigt: „Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“ Eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers kommt in diesem Absatz nicht vor. § 76 Absatz 5 Satz 1 ergänzt, dass die Einigungsstelle in diesen Fällen „auf Antrag einer Seite tätig“ wird.
Bleibt das zweite Argument, man werte ja nichts aus. Hier lohnt Genauigkeit in beide Richtungen. Nummer 6 spricht von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, und definiert nicht, ob es dafür auf die Absicht des Arbeitgebers oder auf die Fähigkeit der Technik ankommt. Wer behauptet, jede Software mit Protokoll falle automatisch darunter, behauptet mehr als der Text. Wer behauptet, eine Absichtserklärung nehme sie heraus, ebenfalls. Gerade weil der Wortlaut diese Frage offenlässt, ist sie ein Fall für die Verhandlung und im Streit für die Einigungsstelle, nicht für eine Mail zur Kenntnis. Eine Ticketauswertung nach Bearbeitungszeit je Person oder ein Standortverlauf je Fahrzeug liegt dabei erkennbar näher an Leistung und Verhalten als ein Druckerprotokoll.
Zwei Grenzen gehören zur Ehrlichkeit dazu. Der Einleitungssatz gilt nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Und ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmung: Gewählt wird er nach § 1 Absatz 1 „in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind“. Für Behörden gilt das Gesetz nach § 130 überhaupt nicht.
Von der Datenschutzseite her bestätigt § 26 Absatz 6 BDSG das Verhältnis: „Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.“ Absatz 4 lässt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ausdrücklich „auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen“ zu. Die Betriebsvereinbarung über das neue System ist damit nicht nur der Weg, die Mitbestimmung abzuschließen, sondern zugleich ein Ort, an dem Zwecke, Zugriffe und Speicherdauer verbindlich festgehalten werden. Für den Administrator heißt das praktisch: Erst wenn die Beteiligung abgeschlossen ist, wird der Schalter umgelegt. Die Info-Mail ist dafür kein Beleg.