Nachweis per PDF: Textform ja, elektronische Form nein
§ 2 NachwG erlaubt die Niederschrift in Textform mit Empfangsnachweis, schließt die elektronische Form aber aus. Die Signatur rettet nichts.
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Am Bildschirmarbeitsplatz kursieren Regeln, die in keiner Vorschrift stehen – Pausen nach Minuten, Lärmgrenzen in Dezibel –, während das, was wirklich geregelt ist, kaum jemand nachliest: Blendung, Beleuchtung, einstellbare Schrift, Unterweisung. Das zuständige Recht ist die Arbeitsstättenverordnung mit ihrem Anhang.
§ 2 NachwG erlaubt die Niederschrift in Textform mit Empfangsnachweis, schließt die elektronische Form aber aus. Die Signatur rettet nichts.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets unzumutbare Belästigung, auch bei Firmen.
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
Seit Android 13 sind Benachrichtigungen neuer Apps aus, bis man sie erlaubt. Ein Nicht zulassen bei älteren Apps gilt bis zur Neuinstallation.
Nur Anruf- und Wecker-Apps dürfen ab Android 14 den Sperrbildschirm übernehmen. Alle anderen brauchen deine Freigabe in den Einstellungen.
Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.
Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
§ 3 TDDDG nennt vier Gruppen Verpflichteter, den Arbeitgeber nicht; das Wort fehlt im ganzen Gesetz. Maßstab für Dienstpost bleibt § 26 BDSG.
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt ein Sachverständiger als erforderlich.
§ 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG: Wie mobile Arbeit mit Laptop, VPN und Diensthandy ausgestaltet wird, ist mitbestimmt. Eine Rundmail regelt das nicht.
§ 2 ArbZG rechnet Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Keine Zeiterfassung sieht die Summe, das Gesetz meint sie trotzdem.
§ 9 ArbZG verbietet Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Freiwillig steht nirgends im Gesetz, die Büro-E-Mail in keiner Ausnahme.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG: Auswerten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten gegen eine bestimmte Person.
§ 127 Absatz 2 BGB: Bei vereinbarter Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Einschreiben ist Gewohnheit, kein Gesetz.
Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.
Recall gibt es nur auf Copilot+-PCs, ist Opt-in, verlangt Windows-Hello-Biometrie und sendet nichts an Microsoft, sagt Microsofts eigene Seite.
0x80070020Update bricht mit 0x80070020 ab? Laut Microsofts Fehlerliste ist eine Datei in Benutzung: meist hält ein Virenscanner oder Backup-Programm sie fest.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.
§ 126 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift, § 126a für die elektronische Form eine qualifizierte Signatur. Der Scan im PDF ist keins von beidem.
§ 2a BITV 2.0 zählt Dokumente und Formulare zur Website. Ausgenommen sind drei Inhaltsarten – ein Dateiformat ist nicht darunter.
§ 51 UrhG erlaubt das Zitat nur zum Zweck des Zitats und im gerechtfertigten Umfang. § 63 verlangt die Quelle, öffentlich samt Urhebername.
Die Hello-PIN wird nie übertragen und hängt am TPM mit Sperre gegen Durchprobieren. Das Passwort wandert zum Server. Kurz heißt hier nicht schwach.
Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Minutenzahl für Bildschirmpausen. Anhang 6.1 Absatz 2 verpflichtet trotzdem – nur eben den Arbeitgeber.
Anhang Nummer 3.4 der ArbStättV verlangt Tageslicht und Sichtverbindung nach außen. Fünf Ausnahmen und ein Bestandsschutz stehen im selben Text.
Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung nennt keine Zahl. Was der Arbeitgeber trotzdem schuldet und woher die 85 dB(A) in Wahrheit stammen.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz weist die Unterweisung dem Arbeitgeber zu, vor Aufnahme der Tätigkeit. Ein PDF-Link im Postfach ist noch keine.
Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV verweist für ortsgebunden verwendete Notebooks auf Nummer 6.1, nicht auf 6.3 — was das für die Tastatur bedeutet.
Die Zeichengröße muss individuell einstellbar sein, Helligkeit und Kontrast einfach durch die Beschäftigten – Nummer 6.2 der Arbeitsstättenverordnung.
Die Arbeitsstättenverordnung kennt das Wort Homeoffice nicht. Sie regelt den Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7 – und den nur in drei Vorschriften.
Der Beruf ist hier ein Schlagwort, keine Kategorie: Derselbe Eintrag bleibt nach seiner Technikschicht einsortiert und taucht zusätzlich hier auf. Wer denselben Fehler in einem anderen Beruf kennt, findet ihn über alle Berufe.