Anbieter gekündigt, Mailadresse weg? § 56 TKG sagt nein
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
// Symptom
Rund um Internet-, Mobilfunk- und Abo-Verträge kursieren Regeln, die so in keinem Gesetz stehen: dass schriftlich einen unterschriebenen Brief meine, dass ein Ja am Telefon schon binde, dass eine Preiserhöhung zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtige, dass es Verträge nur mit 24 Monaten gebe oder dass mit der Kündigung sofort das Postfach beim Anbieter sterbe. Das Telekommunikationsgesetz und das BGB sagen zu jedem Punkt etwas anderes, und die Formulare der Anbieter sagen es nicht.
Sortiert nach Schadenspotenzial: Was Daten oder Hardware kosten kann, steht oben. Nicht, weil es am wahrscheinlichsten ist – sondern weil es am teuersten wird, wenn man es übersieht.
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
§ 312k BGB schreibt eine Kündigungsschaltfläche vor. Fehlt sie, ist der Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündbar – das ist der schärfste Hebel.
§ 58 TKG gibt eine Entschädigung pro Ausfalltag und für versäumte Techniktermine. Der Zeitplan startet mit dem Eingang der Störungsmeldung.
§ 56 TKG: 24 Monate sind Obergrenze, nicht Regel. Vor Vertragsschluss muss der Anbieter auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten.
§ 57 TKG: Drei Monate Zeit für die kostenlose Kündigung nach einseitiger Vertragsänderung, aber der Vertrag endet frühestens mit dem Wirksamwerden.
Ein Umzug ist kein Kündigungsgrund, solange der Anbieter am neuen Ort liefern kann. § 60 TKG: gleiche Laufzeit, gedeckeltes Umzugsentgelt.
§ 127 Absatz 2 BGB: Bei vereinbarter Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Einschreiben ist Gewohnheit, kein Gesetz.
§ 66 Abs. 3 TKG: Zusatzdienste oder Geräte vom selben Anbieter verlängern die Laufzeit nicht, außer bei ausdrücklicher Zustimmung bei der Bestellung.
§ 54 TKG: Ein am Telefon geschlossener TK-Vertrag wird erst wirksam, wenn die Vertragszusammenfassung da ist und der Kunde in Textform genehmigt.
§ 64 Abs. 4 TKG: Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter auf Anfrage bei Vertragsende das Restguthaben. Verfall steht da nicht.