Auskunft nach Artikel 15 DSGVO gestellt – und dann Funkstille
Artikel 12 Absatz 3 DSGVO nennt einen Monat, Artikel 15 den Umfang. Was ein Unternehmen herausgeben muss und was bei Schweigen gilt.
// Symptom
Es gibt zwei Gründe dafür, und sie brauchen verschiedene Antworten. Der eine ist die Adresse: Wer die wichtigste Behörde sucht statt der zuständigen, landet beim BfDI – zuständig ist der oder die Bundesbeauftragte nach § 9 Absatz 1 BDSG aber für öffentliche Stellen des Bundes und einen schmalen Telekommunikationsstreifen, während für nichtöffentliche Stellen die Landesbehörden zuständig sind. Bei Kirchen und öffentlich-rechtlichem Rundfunk greift beides nicht: Sie haben eigene Datenschutzbeauftragte, für die Kirchen auf Grundlage von Artikel 91 DSGVO. Der andere Grund ist der Anspruch selbst – Auskunft und Datenübertragbarkeit klingen ähnlich und reichen unterschiedlich weit.
Sortiert nach Schadenspotenzial: Was Daten oder Hardware kosten kann, steht oben. Nicht, weil es am wahrscheinlichsten ist – sondern weil es am teuersten wird, wenn man es übersieht.
Artikel 12 Absatz 3 DSGVO nennt einen Monat, Artikel 15 den Umfang. Was ein Unternehmen herausgeben muss und was bei Schweigen gilt.
§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
Datenübertragbarkeit gilt nur bei Einwilligung oder Vertrag, nur automatisiert und nur für selbst bereitgestellte Daten. Das ist weniger als Artikel 15.
Der BfDI beaufsichtigt Bundesstellen, Telekommunikation und Post. Für Onlineshop, Arbeitgeber oder Verein ist die Landesdatenschutzbehörde zuständig.
§ 3 TDDDG nennt vier Gruppen Verpflichteter, den Arbeitgeber nicht; das Wort fehlt im ganzen Gesetz. Maßstab für Dienstpost bleibt § 26 BDSG.
§ 339 SGB V: ePA-Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, Nachweis per Karte. § 342: 90 Tage voreingestellt, Apotheke drei.
§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
Kirchen und öffentlich-rechtlicher Rundfunk haben eigene Datenschutzaufsicht. Warum BfDI und Landesbehörde dort keine Zuständigkeit haben.