Bildschirmpause: die 5-Minuten-Regel steht nirgends
Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Minutenzahl für Bildschirmpausen. Anhang 6.1 Absatz 2 verpflichtet trotzdem – nur eben den Arbeitgeber.
// Symptom
Auf die Frage nach einer Regel kommt entweder eine Zahl oder ein Achselzucken, und beides führt in dieselbe Sackgasse. Die berühmten 85 dB(A) stehen nicht in der Arbeitsstättenverordnung, sondern als oberer Auslösewert in § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – das ist die Schwelle, ab der ein Ohr Schaden nimmt, und über die Bürovorschrift sagt sie nichts. Die zuständige Nummer 3.7 des Anhangs besteht aus zwei Sätzen ohne jede Zahl: Der Schalldruckpegel ist so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist, und in Abhängigkeit von Nutzung und Tätigkeit so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit entstehen. Beim fensterlosen Raum ist der Text noch schärfer: Nach Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 darf der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche betreiben, die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Sortiert nach Schadenspotenzial: Was Daten oder Hardware kosten kann, steht oben. Nicht, weil es am wahrscheinlichsten ist – sondern weil es am teuersten wird, wenn man es übersieht.
Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Minutenzahl für Bildschirmpausen. Anhang 6.1 Absatz 2 verpflichtet trotzdem – nur eben den Arbeitgeber.
Anhang Nummer 3.4 der ArbStättV verlangt Tageslicht und Sichtverbindung nach außen. Fünf Ausnahmen und ein Bestandsschutz stehen im selben Text.
Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung nennt keine Zahl. Was der Arbeitgeber trotzdem schuldet und woher die 85 dB(A) in Wahrheit stammen.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz weist die Unterweisung dem Arbeitgeber zu, vor Aufnahme der Tätigkeit. Ein PDF-Link im Postfach ist noch keine.
Die Zeichengröße muss individuell einstellbar sein, Helligkeit und Kontrast einfach durch die Beschäftigten – Nummer 6.2 der Arbeitsstättenverordnung.