Betriebsrat informiert heißt nicht: Betriebsrat mitbestimmt
Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
// Symptom
Drei Verwechslungen kehren immer wieder. Die erste ist die zwischen Information und Mitbestimmung: Für technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, verlangt § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG Mitbestimmung, und die Ausgestaltung mobiler Arbeit mit Informations- und Kommunikationstechnik ist nach Nummer 14 ebenfalls mitbestimmt. Die zweite betrifft die Einwilligung: Beschäftigte willigen nach § 26 Absatz 2 BDSG schriftlich oder elektronisch ein, Schweigen im Meeting ist keine. Die dritte den Verdacht: Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Beschäftigtendaten nur bei zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkten verarbeitet werden.
Sortiert nach Schadenspotenzial: Was Daten oder Hardware kosten kann, steht oben. Nicht, weil es am wahrscheinlichsten ist – sondern weil es am teuersten wird, wenn man es übersieht.
Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
§ 38 BDSG zählt Personen, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, Schwelle 20. Für zwei Fallgruppen gilt die Pflicht ohne jede Mindestzahl.
§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
§ 4 BDSG regelt nur öffentlich zugängliche Räume und verlangt Name und Kontaktdaten am Hinweis. Für Lager, Werkstatt und Büro gilt § 26 BDSG.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt ein Sachverständiger als erforderlich.
§ 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG: Wie mobile Arbeit mit Laptop, VPN und Diensthandy ausgestaltet wird, ist mitbestimmt. Eine Rundmail regelt das nicht.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG: Auswerten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten gegen eine bestimmte Person.