Diensthandy nach Feierabend: die Ruhezeit kennt keine Pause
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
// Symptom
Um Arbeitszeit kursieren Regeln, die in keinem Gesetz stehen: dass eine kurze Mail am Abend keine Arbeit sei, dass ein automatischer Pausenabzug die Pause ersetze, dass Vertrauensarbeitszeit von jeder Aufzeichnung befreie, dass die Acht-Stunden-Grenze je Arbeitgeber gelte. Das Arbeitszeitgesetz ist kurz und sagt zu jedem dieser Punkte etwas anderes, und die Software, die den Betrieb verwaltet, kennt das Gesetz nicht, sondern nur ihre Einstellungen.
Sortiert nach Schadenspotenzial: Was Daten oder Hardware kosten kann, steht oben. Nicht, weil es am wahrscheinlichsten ist – sondern weil es am teuersten wird, wenn man es übersieht.
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
§ 17 MiLoG verlangt bei Minijobs Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen. Eine Monatssumme reicht nicht.
§ 2 ArbZG rechnet Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Keine Zeiterfassung sieht die Summe, das Gesetz meint sie trotzdem.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.
§ 9 ArbZG verbietet Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Freiwillig steht nirgends im Gesetz, die Büro-E-Mail in keiner Ausnahme.
Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.
Nachtzeit ist nach § 2 ArbZG 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit erst ab mehr als zwei Stunden davon. Der Schichtname im Dienstplan entscheidet nichts.