Nachweis per PDF: Textform ja, elektronische Form nein
§ 2 NachwG erlaubt die Niederschrift in Textform mit Empfangsnachweis, schließt die elektronische Form aber aus. Die Signatur rettet nichts.
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§ 2 NachwG erlaubt die Niederschrift in Textform mit Empfangsnachweis, schließt die elektronische Form aber aus. Die Signatur rettet nichts.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets unzumutbare Belästigung, auch bei Firmen.
§ 66 Abs. 3 TKG: Zusatzdienste oder Geräte vom selben Anbieter verlängern die Laufzeit nicht, außer bei ausdrücklicher Zustimmung bei der Bestellung.
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
§ 56 TKG: 24 Monate sind Obergrenze, nicht Regel. Vor Vertragsschluss muss der Anbieter auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten.
§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
§ 38 BDSG zählt Personen, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, Schwelle 20. Für zwei Fallgruppen gilt die Pflicht ohne jede Mindestzahl.
§ 3a VwVfG nennt die De-Mail nicht als Ersatz der Schriftform, und das De-Mail-Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
§ 146 AO verlangt, Kasseneinnahmen täglich festzuhalten, und verbietet Änderungen, die den ursprünglichen Inhalt nicht mehr feststellbar machen.
Das UrhG kennt weder KI noch Prompt. § 2 Absatz 2 schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, § 7 nennt den Schöpfer, nicht die Maschine.
Der systemd-Timer lief nachts nicht, weil der Rechner aus war, und holt nichts nach? Persistent= steht auf false, solange man es nicht setzt.
§ 57 TKG: Drei Monate Zeit für die kostenlose Kündigung nach einseitiger Vertragsänderung, aber der Vertrag endet frühestens mit dem Wirksamwerden.
§ 69d Absatz 2 UrhG: Die Sicherungskopie darf nicht vertraglich untersagt werden. § 69g Absatz 2 erklärt entgegenstehende Lizenzklauseln für nichtig.
§ 54 TKG: Ein am Telefon geschlossener TK-Vertrag wird erst wirksam, wenn die Vertragszusammenfassung da ist und der Kunde in Textform genehmigt.
§ 3 Nr. 51 EStG befreit Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer gegeben werden. Der Inhaber kommt dort nicht vor; sein Trinkgeld ist Kasseneinnahme.
§ 127 Absatz 2 BGB: Bei vereinbarter Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Einschreiben ist Gewohnheit, kein Gesetz.
§ 126 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift, § 126a für die elektronische Form eine qualifizierte Signatur. Der Scan im PDF ist keins von beidem.
§ 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining, solange kein Vorbehalt besteht. Online wirkt er nur maschinenlesbar, ein Format nennt das Gesetz nicht.
§ 156 TKG richtet sich gegen ein von der Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen. § 2 TKMV: 15,0 Mbit/s Download, 5,0 Upload, 150,0 ms.
Ein Umzug ist kein Kündigungsgrund, solange der Anbieter am neuen Ort liefern kann. § 60 TKG: gleiche Laufzeit, gedeckeltes Umzugsentgelt.
§ 70 VwGO lässt den Widerspruch schriftlich, qualifiziert signiert, über bestimmte Formulare und Postfächer oder zur Niederschrift zu. E-Mail fehlt.
Seit dem 28.06.2025 trifft das BFSG auch private Anbieter. Was der Gesetzestext zu Shops, Kleinstunternehmen und Ausnahmen wirklich sagt.
§ 14 Absatz 1 UStG nennt ein PDF eine sonstige Rechnung, keine elektronische. Was im Gesetzestext zu Format, Pflicht und Übergangsfristen steht.
Wer Kundenlisten, Personalakten oder Quellcode in einen fremden KI-Dienst kopiert, verarbeitet Daten bei einem Dritten. Was daraus folgt.