Newsletter an die alte Kundenliste: § 7 UWG kennt kein „Egal“
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets unzumutbare Belästigung, auch bei Firmen.
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Kasse, Kartenterminal, Warenwirtschaft, Waage. Für Kasse und Beleg gibt es ein Gesetz, das Belegausgabe, Aufzeichnung und Sicherung regelt – und einen Alltag, in dem „Beleg nur auf Wunsch“ für erlaubt gehalten wird.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets unzumutbare Belästigung, auch bei Firmen.
§ 38 BDSG zählt Personen, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, Schwelle 20. Für zwei Fallgruppen gilt die Pflicht ohne jede Mindestzahl.
§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.
§ 146 Absatz 1 AO erlässt die Einzelaufzeichnung nur beim Verkauf von Waren an viele Unbekannte gegen Bargeld und nur ohne elektronische Kasse.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG: Auswerten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten gegen eine bestimmte Person.
§ 4 BDSG regelt nur öffentlich zugängliche Räume und verlangt Name und Kontaktdaten am Hinweis. Für Lager, Werkstatt und Büro gilt § 26 BDSG.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.
Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO erlaubte nicht aufrüstbare Registrierkassen nur bis zum 31. Dezember 2022. Seitdem gilt § 146a AO ohne diese Ausnahme.
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle kann der Amtsträger verlangen.
§ 146a Absatz 2 AO verlangt bei elektronischen Kassen zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg. Befreien kann nur die Finanzbehörde, kein Schild.
§ 17 MiLoG verlangt bei Minijobs Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen. Eine Monatssumme reicht nicht.
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