Diensthandy nach Feierabend: die Ruhezeit kennt keine Pause
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
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§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
§ 2 ArbZG rechnet Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Keine Zeiterfassung sieht die Summe, das Gesetz meint sie trotzdem.
§ 9 ArbZG verbietet Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Freiwillig steht nirgends im Gesetz, die Büro-E-Mail in keiner Ausnahme.
Nachtzeit ist nach § 2 ArbZG 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit erst ab mehr als zwei Stunden davon. Der Schichtname im Dienstplan entscheidet nichts.
Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.