Betriebsrat informiert heißt nicht: Betriebsrat mitbestimmt
Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
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Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
§ 2 ArbZG rechnet Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Keine Zeiterfassung sieht die Summe, das Gesetz meint sie trotzdem.
§ 2 PSA-BV: Der Arbeitgeber stellt Schutzausrüstung bereit, individuell passend, für eine Person. § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet die Kostenumlage.
Nachtzeit ist nach § 2 ArbZG 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit erst ab mehr als zwei Stunden davon. Der Schichtname im Dienstplan entscheidet nichts.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.
§ 23 Absatz 1c StVO verbietet nicht nur Radarwarngeräte. Satz 3 erfasst Geräte mit anderen Zwecken: Die Warnfunktion darf nicht verwendet werden.
Nichts in der Hand, per Sprache bedient, trotzdem verboten: § 23 Absatz 1a Satz 3 StVO knüpft nicht an die Hand an, sondern an den Kopf.
Start-Stopp hat den Motor abgestellt, also darf das Handy in die Hand? § 23 Absatz 1b StVO: Das automatische Abschalten ist kein Ausschalten.
Über 3,5 t muss der Fahrer sicherstellen, dass das vorgeschriebene Notbremsassistenzsystem über 30 km/h eingeschaltet ist. Der Taster ändert nichts.