Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster kopiert, nie geprüft
§ 7 BITV 2.0 verlangt für die Erklärung eine tatsächliche Bewertung und eine jährliche Aktualisierung. Das Muster ersetzt die Prüfung nicht.
// whoami: kreativberufe
Wer gestaltet, fotografiert, schreibt oder komponiert, arbeitet mit Software – und mit Werken. Wem ein KI-Bild gehört, ob ein Screenshot ein Zitat ist, was eine Lizenz erlaubt: Das Urheberrechtsgesetz beantwortet es, oft anders als erwartet.
§ 7 BITV 2.0 verlangt für die Erklärung eine tatsächliche Bewertung und eine jährliche Aktualisierung. Das Muster ersetzt die Prüfung nicht.
§ 12a BGG erfasst ausdrücklich Intranet-Angebote für Beschäftigte und Angebote auf Websites Dritter. Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain.
Das UrhG kennt weder KI noch Prompt. § 2 Absatz 2 schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, § 7 nennt den Schöpfer, nicht die Maschine.
§ 4 BITV 2.0 verlangt vier Erläuterungen auf der Startseite, in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Nicht die ganze Website, aber auch nicht nichts.
§ 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining, solange kein Vorbehalt besteht. Online wirkt er nur maschinenlesbar, ein Format nennt das Gesetz nicht.
§ 51 UrhG erlaubt das Zitat nur zum Zweck des Zitats und im gerechtfertigten Umfang. § 63 verlangt die Quelle, öffentlich samt Urhebername.
Der Beruf ist hier ein Schlagwort, keine Kategorie: Derselbe Eintrag bleibt nach seiner Technikschicht einsortiert und taucht zusätzlich hier auf. Wer denselben Fehler in einem anderen Beruf kennt, findet ihn über alle Berufe.