Der Code aus dem Job gehört nicht dem, der ihn getippt hat
§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
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§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
§ 69e UrhG erlaubt Dekompilierung nur für die Interoperabilität eines eigenen Programms, und nur, wenn die Informationen nicht ohnehin offenliegen.
Das UrhG kennt weder KI noch Prompt. § 2 Absatz 2 schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, § 7 nennt den Schöpfer, nicht die Maschine.
§ 53 erlaubt die Privatkopie, § 95a verbietet das Umgehen wirksamer Schutzmaßnahmen. § 95b setzt die Privatkopie gegen Schutz nur auf Papier durch.
§ 69d Absatz 2 UrhG: Die Sicherungskopie darf nicht vertraglich untersagt werden. § 69g Absatz 2 erklärt entgegenstehende Lizenzklauseln für nichtig.
§ 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining, solange kein Vorbehalt besteht. Online wirkt er nur maschinenlesbar, ein Format nennt das Gesetz nicht.
§ 60a UrhG erlaubt im Unterricht 15 Prozent eines Werkes. Für Schulen bestimmte und gekennzeichnete Werke nimmt Absatz 3 an Schulen aus.
§ 51 UrhG erlaubt das Zitat nur zum Zweck des Zitats und im gerechtfertigten Umfang. § 63 verlangt die Quelle, öffentlich samt Urhebername.