BITV 2.0 gilt für den Bund, nicht für Rathaus, Schule, Verein
Abschnitt 2a BGG und BITV 2.0 gelten für öffentliche Stellen des Bundes. Rathaus und Schule stehen im Landesrecht, der Verein im Zuwendungsbescheid.
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Kopierte Schulbücher, Lernplattformen, Tablets im Klassenraum, Elternkommunikation per Messenger. Was im Unterricht erlaubt ist, regelt das Urheberrecht mit eigenen Paragrafen – und die Faustregeln, die dazu kursieren, sind selten deren Wortlaut.
Abschnitt 2a BGG und BITV 2.0 gelten für öffentliche Stellen des Bundes. Rathaus und Schule stehen im Landesrecht, der Verein im Zuwendungsbescheid.
§ 60a UrhG erlaubt im Unterricht 15 Prozent eines Werkes. Für Schulen bestimmte und gekennzeichnete Werke nimmt Absatz 3 an Schulen aus.
§ 51 UrhG erlaubt das Zitat nur zum Zweck des Zitats und im gerechtfertigten Umfang. § 63 verlangt die Quelle, öffentlich samt Urhebername.
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