Augenuntersuchung am Bildschirm: ein Angebot, keine Pflicht
Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.
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Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.
§ 12b Absatz 4 BGG: Bundesstellen antworten auf gemeldete Barrieren binnen eines Monats. Danach steht die kostenlose Schlichtung nach § 16 offen.
Abschnitt 2a BGG und BITV 2.0 gelten für öffentliche Stellen des Bundes. Rathaus und Schule stehen im Landesrecht, der Verein im Zuwendungsbescheid.
§ 3a VwVfG nennt die De-Mail nicht als Ersatz der Schriftform, und das De-Mail-Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
§ 7 BITV 2.0 verlangt für die Erklärung eine tatsächliche Bewertung und eine jährliche Aktualisierung. Das Muster ersetzt die Prüfung nicht.
§ 12a BGG erfasst ausdrücklich Intranet-Angebote für Beschäftigte und Angebote auf Websites Dritter. Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain.
§ 4 BITV 2.0 verlangt vier Erläuterungen auf der Startseite, in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Nicht die ganze Website, aber auch nicht nichts.
§ 126 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift, § 126a für die elektronische Form eine qualifizierte Signatur. Der Scan im PDF ist keins von beidem.
§ 2a BITV 2.0 zählt Dokumente und Formulare zur Website. Ausgenommen sind drei Inhaltsarten – ein Dateiformat ist nicht darunter.
§ 70 VwGO lässt den Widerspruch schriftlich, qualifiziert signiert, über bestimmte Formulare und Postfächer oder zur Niederschrift zu. E-Mail fehlt.