SWLästig
Einwilligung im Job: Schweigen im Meeting ist keine
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
// Schlagwort
Alle 2 Layer-8-Fehler mit dem Schlagwort „Intranet“ – verifizierte Lösungen, trocken kommentiert.
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
§ 12a BGG erfasst ausdrücklich Intranet-Angebote für Beschäftigte und Angebote auf Websites Dritter. Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain.